Urteil zum Thema Kampfhundesteuer - NRW

bolli

15 Jahre Mitglied
Hier ein wichtiges Urteil zum Thema Kampfhundesteuer, das von Klaus Arens erstritten wurde.


Nachzulesen unter:






Hier mal ein paar Zitate:
Die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2002 beruht auf keiner gültigen Rechtsgrundlage. Denn die Hundesteuersatzung der Stadt Düsseldorf vom 21.9.02, auf die die Bescheide gestützt ist, ist – zumindest – soweit es die Aufnahme der Rasse “Kuvasz” in die Rasseliste der Anlage 2 in §2 Abs. 3 HS betrifft, kein gültiges Ortsrecht.
....
Eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Aufnahme der Rasse “Kuvasz” in die Anlage 2 zur LHV NRW und damit für deren Übernahme in die Hundesteuersatzung ist nicht vorhanden. Denn die Erkenntnisse, die den Verordnungsgeber zur Aufnahme der Rasse “Kuvasz” in die LHV NRW bewogen haben, vermögen diese Entscheidung im Vergleich zu anderen, nicht von der Liste erfassten Hunderassen nicht zu tragen.

Grundlegende Kriterien, die die Einordnung der verschiedenen Rassen in die Rasseliste der Anlage 2 zur LHV NRW an hand ihrer besonderen Eigenschaften ermöglicht hätten, hat der Verordnungsgeber bei Erlass der LHV NRW soweit ersichtlich nicht aufgestellt.

Ausweislich der Antwort des Beklagten vom 21. März 2006 auf die Anfrage des Senats vom 9. März 2006 gibt es keine Unterlagen über Erhebungen zur Gefährlichkeit der in den Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW erfassten Hunderassen.
Die Einordnung erfolgte lediglich unter Berücksichtigung der Beschreibung der einzelnen Hunderassen, wie sie in einer Broschüre des MUNLV NRW zur LHV NRW niedergelegt sind....
 
  • 20. April 2024
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Hi bolli ... hast du hier schon mal geguckt?
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Um das von Dr. Arens erstrittene Urteil als Wegweiser für Betroffene aus meiner Sicht etwas zu erläutern:

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Kommune in ihrer Hundesteuersatzung zwar die Rasseliste der Landesverordnung abschreiben darf, diese jedoch dann SELBST zu verantworten hat.



Dabei sind Beweisanträge des Kläger in einem Verfahren gegen die Steuer wichtig und müssen vom Gericht berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob die betreffende Rasse zu Recht (begründet, belegt) in der Steuersatzung erscheint. Auf diese Weise gewann Kuvasz-Halter Dr. Arens (ehemals NRW Liste 2) gegen die Stadt Düsseldorf unter Beteiligung von RA Dr. Küttner und seinen BEWEISANTRÄGEN:



Tipp (zum wiederholten Male, gebetsmühlenartig:(

Bitte in allen Verfahren betreffs Rasselisten (ob Steuer oder anderweitig) BEWEISANTRÄGE stellen. Es soll Beweis erhoben werden über die tatsächliche Gefährlichkeit der betroffenen Hunderasse. Das eröffnet selbst bei uneinsichtigen Gerichten im Bundesland möglicherweise den Weg über höhere Instanzen (als Bumerang), da u.U. rechtliches Gehör verwehrt wurde.

Hoffnung macht z.B. dass die Klägerin gegen den wiederholten Wesenstest in Hessen, die diesen Monat vor dem VGH Kassel zunächst mal verlor, ebenfalls Beweisanträge stellen ließ - und auf den Umgang des VGHs mit diesen (abzuwartende Urteilsbegründung) sowie auf die Reaktion des BVerwG bin ich sehr gespannt.

Die dazu verwendbaren Statistiken, wissenschaftliche Arbeiten und Sachverständige finden sich z.B. bei und bei .


Viel Glück.

Zumindest die Molosser müssten jetzt recht rasch von den Listen zu schießen sein, wenn es auch bei den Terriern noch ein bißchen dauern mag.
Das wird schon...
smili.gif


P.S.:
Besonders viel Spaß hatte ich an diesem Satz des Urteils, der dem Senat sicherlich nur widerwillig über die Lippe kam: ""Vielmehr bedarf es unter Beachtung des eröffneten Spielraums einer ermessensgerechten Entscheidung des Satzungs- bzw. des Verordnungsgebers über die Aufnahme der jeweiligen Rassen in die Satzung bzw. in die Verordnung, für die eine hinreichende tatsächliche Grundlage Voraussetzung ist. Dabei ist es dem Senat verwehrt, im Falle eines Defizits selbst diese tatsächliche Grundlage zu schaffen und auf diese Weise sein Ermessen an das des Satzungs- bzw. des Verordnungsgebers zu setzen."
 
Hallo, noch ein Zitat aus "Überpüfung der gesteigerten Agressivitätund Gefährlichkeitvon Rottweilern......"
Auf Seite 5, letzter Absatz ist zu lesen:
Die Begriffe "gesteigerte Agressivitaet und Gefährlichkeit" waren von den Antragstellern in Frage gestellt worden,
da es laut wissenschaftlichen Erkenntnissen keine durchschnittliche Agressivitaet gebe.
 
Wow. Interessanter Gedankengang.
Da hatte ich damals aber einen kompetenten Wesenstester (naja, deshalb hatte ich ihn ja ausgesucht), der beim Gutachten nachgedacht hat. Mein Hund ist "nicht inadäquat aggressiv". Im Nachhinein betrachtet eine viel sinnvollere Aussage als "nicht überdurchschnittlich aggressiv".
 
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