Hier ein wichtiges Urteil zum Thema Kampfhundesteuer, das von Klaus Arens erstritten wurde.
Nachzulesen unter:
Hier mal ein paar Zitate:
Die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2002 beruht auf keiner gültigen Rechtsgrundlage. Denn die Hundesteuersatzung der Stadt Düsseldorf vom 21.9.02, auf die die Bescheide gestützt ist, ist – zumindest – soweit es die Aufnahme der Rasse “Kuvasz” in die Rasseliste der Anlage 2 in §2 Abs. 3 HS betrifft, kein gültiges Ortsrecht.
....
Eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Aufnahme der Rasse “Kuvasz” in die Anlage 2 zur LHV NRW und damit für deren Übernahme in die Hundesteuersatzung ist nicht vorhanden. Denn die Erkenntnisse, die den Verordnungsgeber zur Aufnahme der Rasse “Kuvasz” in die LHV NRW bewogen haben, vermögen diese Entscheidung im Vergleich zu anderen, nicht von der Liste erfassten Hunderassen nicht zu tragen.
Grundlegende Kriterien, die die Einordnung der verschiedenen Rassen in die Rasseliste der Anlage 2 zur LHV NRW an hand ihrer besonderen Eigenschaften ermöglicht hätten, hat der Verordnungsgeber bei Erlass der LHV NRW soweit ersichtlich nicht aufgestellt.
Ausweislich der Antwort des Beklagten vom 21. März 2006 auf die Anfrage des Senats vom 9. März 2006 gibt es keine Unterlagen über Erhebungen zur Gefährlichkeit der in den Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW erfassten Hunderassen.
Die Einordnung erfolgte lediglich unter Berücksichtigung der Beschreibung der einzelnen Hunderassen, wie sie in einer Broschüre des MUNLV NRW zur LHV NRW niedergelegt sind....
Nachzulesen unter:
Hier mal ein paar Zitate:
Die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2002 beruht auf keiner gültigen Rechtsgrundlage. Denn die Hundesteuersatzung der Stadt Düsseldorf vom 21.9.02, auf die die Bescheide gestützt ist, ist – zumindest – soweit es die Aufnahme der Rasse “Kuvasz” in die Rasseliste der Anlage 2 in §2 Abs. 3 HS betrifft, kein gültiges Ortsrecht.
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Eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Aufnahme der Rasse “Kuvasz” in die Anlage 2 zur LHV NRW und damit für deren Übernahme in die Hundesteuersatzung ist nicht vorhanden. Denn die Erkenntnisse, die den Verordnungsgeber zur Aufnahme der Rasse “Kuvasz” in die LHV NRW bewogen haben, vermögen diese Entscheidung im Vergleich zu anderen, nicht von der Liste erfassten Hunderassen nicht zu tragen.
Grundlegende Kriterien, die die Einordnung der verschiedenen Rassen in die Rasseliste der Anlage 2 zur LHV NRW an hand ihrer besonderen Eigenschaften ermöglicht hätten, hat der Verordnungsgeber bei Erlass der LHV NRW soweit ersichtlich nicht aufgestellt.
Ausweislich der Antwort des Beklagten vom 21. März 2006 auf die Anfrage des Senats vom 9. März 2006 gibt es keine Unterlagen über Erhebungen zur Gefährlichkeit der in den Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW erfassten Hunderassen.
Die Einordnung erfolgte lediglich unter Berücksichtigung der Beschreibung der einzelnen Hunderassen, wie sie in einer Broschüre des MUNLV NRW zur LHV NRW niedergelegt sind....