Urteil des OLG Hamm
Wir dokumentieren hier ein Urteil gegen für eine Hundehalterin in Bochum vor dem OLG Hamm.
Die Namen sind ausgelassen.
[...Auszug..]
I.
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene "wegen vorsätzlichen Führens eines Hundes in Grünanlagen ohne Leine eine Geldbuße von 50 EURO" festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen führte die Betroffene ihren Bouwier-Mischlingshund, der eine Höhe von 63 cm hat, am 5. April 2002 gegen 16.00 Uhr in Bochum unangeleint in der Grünanlage "Monte Schlacko", etwa 20 m von dem dortigen Kinderspielplatz entfernt.
[...Auszug..]
III.
Die somit zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch der Betroffenen.
Der hiesige 5. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem erwähnten Beschluss bereits zur Zulässigkeit eines generellen Leinenzwangs für Hunde Stellung genommen und diesen als unverhältnismäßig und damit als einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßgebot angesehen. Dem tritt der Senat ausdrücklich bei.
Der hiesige 5. Senat für Bußgeldsachen hat auch schon darauf hingewiesen, dass das Übermaßverbot durch die Anordnung eines generellen Leinenzwangs (nur) dann nicht verletzt ist, wenn kommunale Verordnungen von dem Leinenzwang "beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht sind, davon jedoch, jedenfalls zu bestimmten Zeiten, ausnehmen."
Diesem Erfordernis wird die Verordnung der Stadt Bochum nicht gerecht. Sie lässt, worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist, Flächen, auf denen kein Anleinzwang besteht, nicht erkennen. Sie macht noch nicht einmal Angaben dazu, ob solche Flächen überhaupt eingerichtet sind. Soweit das Amtsgericht offenbar meint, dem Einwand gegen die Gültigkeit der Verordnung könne dadurch begegnet werden, dass der betroffene Hundehalter sich nach Auskunft des Verordnungsgebers im Internet und/oder bei der Ordnungsbehörde über so genannte "Hundewiesen" informieren könne, auf denen keine Anleinpflicht besteht, geht dies fehl. Entscheidend für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung und des Verstoßes gegen das Übermaßverbot ist allein die getroffene gesetzliche Regelung in der Verordnung. Die Verordnung wird dem Übermaßverbot nicht dadurch gerecht, dass - aus der Verordnung nicht erkennbar - allgemeine Ausnahmen vom generellen Anleinzwang zugelassen werden. Es kann, insbesondere dem nicht ortsansässigen Hundehalter nicht zugemutet werden, sich im Internet und/oder bei der Ordnungsbehörde zu erkundigen, ob Ausnahmen vorgesehen sind und wenn ja wo. Zumindest die Frage, ob eine generelle Ausnahme vorgesehen ist, muss unmittelbar in der Verordnung zugleich mit der Frage, wer für die Bestimmung der Ausnahme im Detail zuständig ist, geregelt sein.
Wir dokumentieren hier ein Urteil gegen für eine Hundehalterin in Bochum vor dem OLG Hamm.
Die Namen sind ausgelassen.
[...Auszug..]
I.
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene "wegen vorsätzlichen Führens eines Hundes in Grünanlagen ohne Leine eine Geldbuße von 50 EURO" festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen führte die Betroffene ihren Bouwier-Mischlingshund, der eine Höhe von 63 cm hat, am 5. April 2002 gegen 16.00 Uhr in Bochum unangeleint in der Grünanlage "Monte Schlacko", etwa 20 m von dem dortigen Kinderspielplatz entfernt.
[...Auszug..]
III.
Die somit zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch der Betroffenen.
Der hiesige 5. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem erwähnten Beschluss bereits zur Zulässigkeit eines generellen Leinenzwangs für Hunde Stellung genommen und diesen als unverhältnismäßig und damit als einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßgebot angesehen. Dem tritt der Senat ausdrücklich bei.
Der hiesige 5. Senat für Bußgeldsachen hat auch schon darauf hingewiesen, dass das Übermaßverbot durch die Anordnung eines generellen Leinenzwangs (nur) dann nicht verletzt ist, wenn kommunale Verordnungen von dem Leinenzwang "beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht sind, davon jedoch, jedenfalls zu bestimmten Zeiten, ausnehmen."
Diesem Erfordernis wird die Verordnung der Stadt Bochum nicht gerecht. Sie lässt, worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist, Flächen, auf denen kein Anleinzwang besteht, nicht erkennen. Sie macht noch nicht einmal Angaben dazu, ob solche Flächen überhaupt eingerichtet sind. Soweit das Amtsgericht offenbar meint, dem Einwand gegen die Gültigkeit der Verordnung könne dadurch begegnet werden, dass der betroffene Hundehalter sich nach Auskunft des Verordnungsgebers im Internet und/oder bei der Ordnungsbehörde über so genannte "Hundewiesen" informieren könne, auf denen keine Anleinpflicht besteht, geht dies fehl. Entscheidend für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung und des Verstoßes gegen das Übermaßverbot ist allein die getroffene gesetzliche Regelung in der Verordnung. Die Verordnung wird dem Übermaßverbot nicht dadurch gerecht, dass - aus der Verordnung nicht erkennbar - allgemeine Ausnahmen vom generellen Anleinzwang zugelassen werden. Es kann, insbesondere dem nicht ortsansässigen Hundehalter nicht zugemutet werden, sich im Internet und/oder bei der Ordnungsbehörde zu erkundigen, ob Ausnahmen vorgesehen sind und wenn ja wo. Zumindest die Frage, ob eine generelle Ausnahme vorgesehen ist, muss unmittelbar in der Verordnung zugleich mit der Frage, wer für die Bestimmung der Ausnahme im Detail zuständig ist, geregelt sein.