Urteil Meck-Pomm

watson

KSG-Mutti™
20 Jahre Mitglied
Das erste Urteil in Sachen Landeshundeverordnung aus
Mecklenburg-Vorpommern.



Guido Zörner
mailto [email protected]

================================


Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern

Az.: 4 K 29/00

Verkündet am: 06.04.2001


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache

1. Iris Schulz,
Kossebacher Weg 1,
19374 Kladrum

2. Joachim Schulz,
Kossebacher Weg 1,
19374 Kladrum

3. k. A. (Ausgeschieden)

- Antragsteller –

Prozeßbevollmächtigter:

Rechtsanwalt
Detlev Böhm,
Lübecker Straße 68,
19053 Schwerin


g e g e n

Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch das Innenministerium
Mecklenburg-Vorpommern,
Wismarsche Straße 133,
19048 Schwerin

- Antragsgegner –


w e g e n
Ordnungsrecht

hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

durch
die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Kohl,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Aussprung,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Redeker,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht ter Veen und
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weber


aufgrund der mündlichen Verhandlung
am 28. März 2001
verkündet am 06. April 2001
in Greifswald

für Recht erkannt:

§ 2 Abs. 4 S. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über
das Führen und Halten von Hunden vom 04. Juli 2000, GVOBl. M-V S. 295,
berichtigt GVOBl. M-V 2000, 391 (Hundehalterverordnung) werden für nichtig
erklärt.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der „Verordnung über das
Führen und Halten von Hunden“ vom 04. Juli 2000, GVOBl. S. 295, berichtigt
GVOBl. 2000 S. 391 (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V -).

Die Antragsteller sind Züchter von Hunden, die in der sogenannten
Rasseliste des § 2 Abs. 3 HundehVO M-V verzeichnet sind. Sie sind der
Auffassung, daß die Hundehalterverordnung sie in ihren Grundrechten
verletzt und daher nichtig sei. Sie leiten dies im wesentlichen aus den
folgenden Überlegungen her:

Dem Verordnungsgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Bund habe die
ihm zustehende Gesetzgebungskompetenz für den Tierschutz vollumfänglich
ausgenutzt und damit eine eventuelle konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
der Länder verdrängt. Insbesondere habe § 2a Tierschutzgesetz verdrängende
Wirkung. Im übrigen ergebe sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
der Natur der Sache (Annexkompetenz).

die Hundehalterverordnung sei ungeeignet, die von Hunden allgemein
ausgehende abstrakte Gefahr abzuwehren. Ihre einzelnen Regelungen seien
bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine zur Zweckerfüllung nicht
geeignete und im engeren Sinne auch unverhältnismäßige Regelung.

§ 1 Abs. 1 HundehVO M-V verletze Art. 3 GG, da die Unterscheidung zwischen
gewerbsmäßiger und nichtgewerbsmäßiger Zucht willkürlich sei. Ein mit
Blick auf die bezweckte Gefahrenabwehr bestehender sachlicher Grund für
diese Differenzierung findet sich nicht. § 1 Abs. 1 Satz 2 HundehVO M-V
sei zu unbestimmt. Zudem stehe diese Bestimmung in Widerspruch zu der
sogenannten Schutzhundprüfung, bei der dem Hund Aggressivität gegen
Menschen anerzogen werden, weil dies eine der wesentlichen Grundlagen der
Funktion als Schutzhund sei.

§ 1 Abs. 2 HundehVO M-V sei zu unbestimmt. Der Bürger könne nicht
erkennen, wann die Voraussetzungen der körperlichen und geistigen
Geeignetheit im Sinne dieser Norm vorlägen. § 4 HundehVO M-V konkretisiere
die Vorschrift des § 1 Abs. 2 HundehVO M-V nicht hinreichend.

§ 1 Abs. 4 HundehVO M-V fehle die Ermächtigungsgrundlage, da es sich dabei
nicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handele. § 17 des Sicherheits-
und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) gebe eine Ermächtigungsgrundlage nicht
her.

§ 2 Abs. 3 HundehVO M-V verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1
GG, da die dort aufgeführten Hunderassen ohne sachlichen Grund als
gesetzlich vermutet gefährlich eingestuft würden. Die Auflistung könne
sich weder auf empirische Erkenntnisse über die Gefährlichkeit der Hunde
der dort aufgeführten Rassen stürzen noch auf naturwissenschaftliche
Erkenntnisse. Vielmehr sei unter den naturwissenschaftlichen Fachleuten
große Einmütigkeit festzustellen, daß es gefährliche Hunde als Kategorie
nicht gebe. Hunde seien nicht per se gefährliche. Gefährlich seien
vielmehr die Hundehalter, die entweder nicht in der Lage oder Willens
seien, eine sachgerechte Hundehaltung zu praktizieren, oder gar den Hund
entweder zum Ausgleich einer labilen Persönlichkeit oder aber zur
Bedrohung ihrer Umwelt einsetzten. Die vom Verordnungsgeber ausgewertete
Literatur sei populärwissenschaftlicher Natur und daher ungeeignet, ein
wissenschaftliches Bild der Kategorisierung von Hunden als gefährlich
abzugeben. Die Beißstatistiken seien ungenau. Unverständlich sei, daß eine
Reihe von nachweislich für eine Vielzahl von Verletzungen verantwortlichen
Hunderassen nicht in dieser Liste aufgeführt würden. Die Rassen
Rottweiler, Deutsche Dogge, Dobermann, Boxer und selbstverständlich
Schäferhund seien für eine Vielzahl von zum Teil erheblichen oder gar
tödlichen Verletzungen beim Menschen verantwortlich. Da sie zum Teil im
Vergleich zu den in der Rasseliste aufgeführten Hunderassen wesentlich
verbreiteter seien, sei die von ihnen ausgehende Gefahr wesentlich höher
als die von den in der Rasseliste aufgeführten Hundearten ausgehende. Die
Voraussetzungen für eine abstrakte Gefahr seien mangels tatsächlicher
Grundlagen nicht gegeben. Anders als bei der Rechtslage 1994, wie sie der
Bayerische Verfassungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt
habe, sei die Verwaltung heute nicht mehr zu einer experimentellen
Verordnungsgebung berechtigt. Die Sachlage sei vielmehr hinreichend
geklärt. Die höhere Akzeptanz einzelner Hunderassen in der Bevölkerung sei
kein rechtliches Argument, ebensowenig die Verwaltungspraktikabilität.
Auch sei im Vergleich zu anderen Lebenssituationen wie Verkehr, Sport,
Haushalt und ähnlichen die von Hunden ausgehende Gefahr um ein Vielfaches
und damit rechtlich bedeutsam geringer. Im übrigen seien die in der
Rasseliste aufgeführten Hunderassen auch keinesfalls als besonders
aggressiv bekannt, wie die Zitate aus entsprechenden
hundewissenschaftlichen Werken belegten. Daß es einzelne Vorfälle gebe, an
denen Hunde der in § 2 Abs. 3 HundehVO M-V genannten Rassen beteiligt
gewesen seien, sei kein Gegenargument. Die „salvatorische Klausel“ in den
Sätzen 2 bis 4 des § 2 Abs. 3 HundehVO M-V genüge nicht, da, wie § 7 Abs.
3 HundehVO M-V ergebe, auch nach bestandenem sog. Wesenstest solchen
Hunden zusätzliche Einschränkungen auferlegt seien. Ein in sich
schlüssiges Konzept zur Bekämpfung der gefährlichen Hunde sei der
Verordnung nicht zu entnehmen. Schließlich sei § 2 Abs. 3 Satz 1, 2.
Halbsatz HundehVO M-V wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot
nichtig. Es sei für den einzelnen Bürger nicht erkennbar, bis zu welchem
Grad an Vermischung Mischungen (Kreuzungen) von gefährlichen Hundearten
mit ungefährlichen Hunden von der gesetzlichen Vermutung umfaßt würden.
Dem Wortlaut nach sei jegliche Mischung gleich welchen Grades unabhängig
vom Aggressionshabitus erfaßt. Im übrigen sei der Aggressionshabitus von
Mischlingen wissenschaftlich nicht meßbar.

§ 3 Abs. 1 HundehVO M-V verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Vorschrift
willkürlich sei. Jeder Hund könne an den in § 3 Abs. 1 HundehVO M-V
genannten Plätzen jederzeit auch ohne ersichtlichen Grund gefährlich
erden. Das sei das normale und quasi sozialadäquate Hunderisiko.

§ 3 Abs. 3 HundehVO M-V könne die Hunde wegen zu großer Beschränkung ihres
Sozialverhaltens besonders gefährlich machen, da sie nicht artgerecht
gehalten würden und daher Verhaltensstörungen entwickeln könnten. So sei
durch den Maulkorbzwang der Hund an einem natürlichen Schwitzen (Hecheln)
gehindert. Auch könne er nicht zu anderen Hunden den völlig normalen
sozialen Kontakt über Beschnuppern und ähnliches aufnehmen. Schließlich
verstoße die Vorschrift auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil der Halter eines
Hundes generell daran gehindert sei, Hundesport zu treiben. Dieser dürfe –
nehme man die Regelung wörtlich – auch auf eigens dafür eingerichteten
Plätzen nur mit Leine und Maulkorb durchgeführt werden. Schließlich
verhindere § 3 Abs. 3 HundehVO M-V auch die Haltung des Hundes als
Begleit-, Fährten-, Wach- oder Schutzhund.

§ 3 Abs. 4 HundehVO M-V sei unverhältnismäßig, da von angeleinten und mit
Maulkorb versehenen Hunden keine Gefahr mehr ausgehen könne. Zudem
verursache diese Regelung auch weitgehende Verhaltensstörungen bei Hunden,
die Rudelwesen seien.

§ 3 Abs. 5 HundehVO M-V verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, ebenso § 4
Abs. 2 HundehVO M-V.

§ 6 Abs. 2 HundehVO M-V konkretisiere nicht hinreichend, wann die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Ziffer 2 HundehVO M-V vorlägen. § 4 Abs. 2
Nr. 4 HundehVO M-V verstoße gegen § 17 SOG M-V, da nicht erkennbar sei,
welche Gefahr abgewehrt werden solle. Auch sei der Bestimmtheitsgrundsatz
verletzt.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 HundehVO M-V enthalte eine willkürliche und in der
Verordnung auch nicht angelegte Differenzierung. Wer die Sachkunde zur
Hundehaltung nachgewiesen habe, sei in aller Regel auch geeignet, jegliche
Art von Hunden zu halten. Schließlich sei die Hundehaltung nicht auf
spezifische Rassen spezialisiert entwickelt worden. § 4 Abs. 3 Satz 5
HundehVO M-V habe in § 17 Abs. 1 SOG M-V keine Ermächtigungsgrundlage; die
Vorschrift diene allein der Erleichterung polizeilicher Aufsicht und nicht
der Gefahrenabwehr.

§ 5 Abs. 1 HundehVO M-V sei zu unbestimmt, da nicht klar sei, welche
Behörde zuständig sei und wie sie den notwendigen Sachverstand erlange.

§ 6 Abs. 1 HundehVO M-V verstoße gegen das Übermaßverbot. Die
Vorbildregelung im Waffengesetz regele Situationen von wesentlich höherer
Gefährlichkeit. Hunde und Waffen seien nicht vergleichbar.

§ 6 Abs. 2 HundehVO M-V verstoße ebenfalls gegen das Übermaßverbot. Die
Tatsache der Betreuung als solche könne nicht belegen, daß die betreute
Person zur Haltung von Hunden körperlich und geistig nicht in der Lage
sei. Oftmals sei die Betreuung nur für enge Teilbereiche angeordnet und
gerechtfertigt. Diese habe mit der Eignung für die Hundehaltung in der
Regel nichts zu tun.

§ 7 Abs. 1 HundehVO M-V verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Von den dort
genannten Hunden könne durchaus ein erhebliches Gefährdungspotential
ausgehen.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 HundehVO M-V finde in § 17 SOG M-V keine
Ermächtigungsgrundlage, da eine Regelung der Gefahrenabwehr in ihr nicht
zu erkennen sei. die Vorschrift verstoße auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da
es sich um eine nicht begründbare Einengung der Handlungsfreiheit handele.

§ 8 Abs. 1 HundehVO M-V verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Insbesondere die Gebührenweite in den Ziffern 4 bis 8 zeige keine
sachlichen Differenzierungskriterien auf, nach denen die unterschiedlichen
Gebührenhöhen festgesetzt werden könnten.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 04. Juli 2000 mit
Ausnahme der Ordnungswidrigkeitsbestimmung für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß die Hundehalterverordnung als
Ordnungsrecht dem Kompetenzbereich des Landes unterfalle (Art. 70, 30 GG).
Das Tierschutzgesetz habe einen anderen Regelungsgehalt. Es schütze die
Tiere vor den Menschen. die Hundehalterverordnung schütze demgegenüber den
Menschen vor Hunden. Art. 2 Abs. 1 GG sei kein schrankenlos
gewährleistetes Grundrecht, vielmehr finde die allgemeine
Handlungsfreiheit ihre Grenzen unter anderem in den Rechten anderer.
dieses Spannunsverhältnis auszugleichen sei Sinn und Zweck der
Hundehalterverordnung, deren Regelungen in sich abgestuft und
verhältnismäßig seien.

Die Differenzierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 HundehVO M-V ergebe sich aus § 11
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Tierschutzgesetz. Die gewerblichen Züchter würden
vom Tierschutzgesetz erfaßt. Insoweit habe der Bund seine
Gesetzgebungskompetenz ausgefüllt. Dem Landesgesetzgeber bliebe in diesem
Bereich kein Regelungsrecht mehr.

Eine genauere tatbestandliche Umschreibung als die in § 1 Abs. 2 HundehVO
M-V gefundene sei nicht möglich. Es sei das Wesen ordnungsrechtlicher
Bestimmungen, Gefahrensituationen abstrakt beschreiben zu müssen, was auch
unter Zuhilfenahme unbestimmter Rechtsbegriffe zulässig sei.

§ 2 Abs. 2 HundehVO M-V genüge ebenfalls dem Bestimmtheitsgrundsatz.
Insoweit gelte das zu § 1 Abs. 2 HundehVO M-V Gesagte.

Die sogenannte Rasseliste des § 2 Abs. 3 HundehVO M-V sei
rechtsfehlerfrei. Sie könne sich zunächst auf die einschlägige
Rechtsprechung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofes und des
Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten Kampfhundesteuer stützen. Die in
der Rasseliste aufgeführten Hunderassen seien in dieser Rechtsprechung als
zu Recht gesetzlich vermutet gefährliche Hunde angesehen worden. Dies sei
auch auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt.
Zuzugeben sei, daß die Beißstatistiken nicht brauchbar seien, da sie auf
ungesicherter wissenschaftlicher Basis beruhten und auch ohne
wissenschaftliche Beratung aufgestellt worden seien. Doch ergebe sich
daraus immerhin mit gewisser Verlässlichkeit, daß im Verhältnis zwischen
Populationsgroße und Vorfallshäufigkeit die in der sogenannten Rasseliste
aufgeführten Hundearten deutlich überproportional an Beißvorfällen
beteiligt seien. Dies rechtfertige die Annahme einer von diesen
Hunderassen ausgehenden abstrakten Gefahr. Im übrigen gebe es insbesondere
beim Staffordshire Terrier Aggressionszüchtzungen. Auch die anderen in der
sogenannten Rasseliste aufgeführten Hunde seien aufgrund der Merkmale
Größe, Kampfbereitschaft, Beißkraft und Angriffsverhalten im Verhältnis zu
den bei Menschen möglicherweise verursachten Schäden als abstrakt
gefährlich einzustufen. Es handele sich um Hunderassen, die für den
Hundekampf oder die Großwildjagd herangezüchtet worden seien. Diese
Zuchtziele hätten sich nicht durch Zeitablauf abgeschwächt. Vielmehr seien
diese Hunderassen entweder erst als Neuzüchtungen bekannt geworden oder
aber diese Zuchtziele seien bis in die jüngere Zeit verfolgt worden. Hinzu
komme, daß diese zum Teil in der Bevölkerung wenig bekannten und zum Teil
als aggressiv angesehenen Hunderassen Angstsituationen hervorrufen
könnten. § 17 SOG M-M räume dem Gesetzgeber Ermessen in der Frage ein, ob
und wie er vorgehen wolle. Bei den Kreuzungen (Mischungen), die in § 2
Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HundehVO M-V angesprochen seien, komme es auf
den Rassestandard des gesetzlich vermuteten gefährlichen Tieres an.
Erfahrungsgemäß würden auch bei Mischungen (Kreuzungen) die gefährlichen
Eigenschaften vererbt. Die Regelung währe auch die Verhältnismäßigkeit, da
es sich um eine bloße Beweislastregelung handele. Im Einzelfall könne für
jeden einzelnen Hund die Ungefährlichkeit nachgewiesen werden.

§ 3 Abs. 1 HundehVO M-V sei verhältnismäßig, da es nicht auszuschließen
sei, daß sich bei mehreren geführten gefährlichen Hunden einzelne
losreißen und unter Verlust ihres Maulkorbes Bissverletzungen verursachen
könnten. Hinzu komme ein potenziell unkontrollierbares Rudelverhalten,
wenn mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig von nur einer Person geführt
würden.

§ 4 Abs. 3 HundehVO M-V rechtfertige sich aus dem Umstand, daß die
unterschiedlichen Hunderassen unterschiedliche Erziehungs- und
Verhaltenmuster aufwiesen und die Sachkunde sich darauf zu beziehen habe.

§ 5 Abs. 1 HundehVO M-V werde durch § 5 Abs. 2 HundehVO M-V hinreichend
konkretisiert. Durch die Hinzunahme auswärtiger Sachverständiger werde
sichergestellt, daß in den zuständigen Ordnungsbehörden der für die
Sachkundeprüfung erforderliche Sachverstand vorhanden sei.

§ 6 Abs. 1 HundehVO M-V sei ebenfalls verhältnismäßig, Bei Betrachtung des
Verhältnisses zwischen der abstrakten Gefahr und dem möglicherweise
verletzten Rechtsgut sei die Übernahme der Voraussetzungen für die
Zuverlässigkeit aus dem Waffengesetz gerechtfertigt. Hinzu komme, daß
gefährliche Hunde als Drohung oder gar als Waffe eingesetzt würden.

§ 6 Abs. 2 HundehVO M-V rechtfertige sich mit der Überlegung, daß
gefährliche Hunde im besonderen Maße geeigneter Halter bedürften. Bei den
genannten betreuten Personen sei im Regelfall von einer solchen
Qualifizierung nicht auszugehen.

§ 7 Abs. 1 HundehVO M-V verstoße nicht gegen das Willkürverbot, da sowohl
Diensthunde als auch ihre Führer besonders ausgebildet seien und
besonderen Zwecken dienten.

§ 7 Abs. 5 HundehVO M-V genüge dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die bloße
Meldepflicht sei ein milderes Mittel im Vergleich zu Unterwerfung der
Personen, die sich nur vorübergehend in Mecklenburg-Vorpommern aufhielten,
unter die allgemeinen Verhaltenspflichten der Hundehalterverordnung.

§ 8 Abs. 1 HundehVO M-V werde durch die Vorschriften der § 3 bis 6 und 9
Verwaltungskostengesetz gedeckt. Der Gebührenrahmen ermögliche der
Verwaltung, angemessen auf die unterschiedliche Anforderungen zu
reagieren.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und
die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist nur in
dem aus dem Tenor ersichtlichen, geringen Teil begründet.

Da die für nichtig zu erklärenden Vorschriften nur Einzelregelungen von
untergeordneter Bedeutung darstellen und den Regelungsgehalt des
verbleibenden Normgefüges, für das ein sinnvoller Inhalt verbleibt, nicht
in Frage stellen, war für eine Nichtigkeitserklärung der gesamten
Verordnung kein Raum. Die Nichtigkeitserklärung der Hundehalterverordnung
insgesamt kam insbesondere nicht etwa schon deswegen in Betracht, weil dem
Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlaß der
Hundehalterverordnung fehlte. diese ergibt sich aus der
Landesgesetzgebungskompeten6z für das allgemeine Ordnungsrecht (Art. 30,
70. GG). Regelungsgegenstand der Hundehalterverordnung ist die Abwehr von
Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben von Menschen
oder Tieren, die durch Hunde verursacht werden. Auch die Regelungen, die
die nichtgewerbsmäßige Zucht von Hunden erfassen, dienen diesem Zweck.
Aspekte des Tierschutzes, für die der Bundesgesetzgeber die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz ausgeschöpft hat, sind nicht Inhalt der
Hundehalterverordnung.

Lediglich die im Tenor genannten Bestimmungen sind wegen Verstoßes gegen
das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das Bestimmtheitsgebot bzw. den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ungültig.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 HundehVO M-V ist als Maßnahme der
Gefahrenabwehr ungeeignet, verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip
und ist daher für nichtig zu erklären.

Die Regelung stellt es in das Ermessen der örtlichen Ordnungsbehörde,
Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, mit dem Großbuchstaben „G“
im linken Ohr oder auf dem linken Hinterlauf kennzeichnen zu lassen, und
zwar zusätzlich zu der in § 2 Abs. 4 Satz 1 HundehVO M-V zwingend
vorgeschrieben unveränderlichen Kennzeichnung. Dem Senat ist nicht
erkennbar, wie durch diese zusätzliche Kennzeichnung eine Gefahrenabwehr
erreicht werden soll.

Die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 HundehVO M-V enthaltene Verpflichtung des
Hundehalters, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender
Deckungssumme nachzuweisen, genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot und ist
daher für nichtig zu erklären. Der Vorschrift ist mit den anerkannten
Methoden juristischer Auslegung nicht mit der für die Einhaltung des
Bestimmtheitsgebots erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, wann eine für
eine Haftpflichtversicherung ausreichende Deckungssumme vorliegt. Die
Hundehalterverordnung gibt dazu keine Hinweise. Allgemeingültige
Erkenntnisse, welche Deckungssumme bei Verletzungen durch Hundebisse als
ausreichend anzusehen ist, liegen dem Senat nicht vor; auch der
Antragsgegner hat dazu nichts Substantiiertes vorgetragen. Der der Norm
unterworfene Bürger kann nicht erkennen, in Höhe welcher Deckungssumme er
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen hat, um den Anforderungen des §
4 Abs. 2 Nr. 4 HundehVO M-V zu genügen.

Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 HundehVO M-V verstößt gegen den
Gleichheitsgrundsatz und ist daher für nichtig zu erklären. Die Norm läßt
die Ablegung der Jägerprüfung für den Nachweis der Sachkunde im Sinne von
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 HundehVO M-V genügen. Die Sachkundeprüfung beschränkt
sich ausweislich der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 4 Satz 2 HundehVO M-V
nicht auf allgemeine Erkenntnisse über die Hundehaltung, sondern umfaßt
auch besondere Kenntnisse über die Haltung der Hunderasse(n), für die die
Sachkunde nachgewiesen werden soll. Die Jägerprüfung umfaßt nicht solche
speziellen rassebezogenen Kenntnisse; sie erfaßt nur spezielle
Rassekenntnisse für die Hundearten, die als Jagdhunde gebräuchlich sind
(vgl. Blase, Die Jägerprüfung, 26. Auflage, S. 463). Für die normative
Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 2 HundehVO M-V fehlt es daher an einem
sachlichen Grund. Die Privilegierung der Jägerschaft stellt sich objektiv
als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.

Im übrigen ist der Antrag unbegründet.

Die Angriffe der Antragsteller gegen § 1 Abs. 1 HundehVO M-V gehen fehl.
Die Ausklammerung der gewerblichen Züchter aus dem Anwendungsbereich der
Hundehalterverordnung findet ihre Rechtfertigung darin, daß die
bundesrechtlichen Vorschriften über die gewerbliche Zucht ausgehende
Gefahr für den Menschen oder Sachen zu minimieren, so daß eine
ordnungsrechtliche Gefahrenabwehr nicht erforderlich ist. Mit der
Beschränkung auf die nichtgewerblichen Züchter verletzt der Ordnungsgeber
nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

§ 1 Abs. 1 HundehVO M-V genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes.
Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 HundehVO M-V verwendeten Tatbestandsmerkmale des
Züchtens, Haltens und Führens eines Hundes können mit dem hergebrachten
Instrumentarium juristischer Methodik in ihrem Bedeutungsgehalt unschwer
bestimmt werden; daß sie sich nicht immer scharf voneinander trennen
lassen, weil bei einzelnen Lebenssachverhalten sich zwei
Tatbestandsmerkmale überschneiden können, bedeutet nicht, daß ihre
Bedeutung dem Normunterworfenen oder dem Normanwender nicht erkennbar
werden kann. Dies ist eine Frage der Normanwendung, nicht der Bestimmtheit
der Norm.

Auch § 1 Abs. 1 Satz 2 HundehVO M-V ist hinreichend bestimmt.
Grundsätzlich und insbesondere im Ordnungsrecht verstößt der Gesetzgeber
nicht schon dann gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn er unbestimmte
Rechtsbegriffe verwendet. Häufig ist gerade im Ordnungsrecht eine andere
Regelungstechnik ausgeschlossen, damit in der gebotenen Abstraktheit
Gefahrenabwehrmaßnahmen sich in der Lebenswirklichkeit unterschiedlich
darstellende Verhaltensweisen erfassen können (vgl. BayVerfGH,
Entscheidung v. 12.10.1994 – Vf. 16 VII – 92 u. Vf. 5 VII – 93, BayVerfGHE
47, 207, 217). Gemessen daran ist das Verbot der Ausbildung des Hundes zu
einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren hinlänglich bestimmt. Es ist allgemeinkundig, daß Tieren ein
natürliches Maß an Aggressivität und damit Gefährlichkeit gegenüber
Menschen und Tieren wesenseigen ist. Ebenso allgemeinkundig ist die
Möglichkeit, Hunde „scharf zu machen“, ihnen also eine über das natürliche
Maß hinausgehende Aggressivität beizubringen. Das allgemeine Verbot, Hunde
in dieser Weise zu erziehen, bedarf keiner weiteren Konkretisierung, um
dem Normunterworfenen deutlich zu machen, was gemeint ist.

Auch § 1 Abs. 2 HundehVO M-V genügt den Anforderungen an das
Bestimmtheitsgebot in seiner ordnungsrechtlichen Ausprägung. Eine genauere
tatbestandliche Umschreibung des Regelungsinhaltes ist weder möglich noch
erforderlich. Der normunterworfene Bürger kann die ihm obliegenden
Sorgfaltspflichten einzelfallbezogen erkennen und sich normgerecht
verhalten (a. A. OVG Saarlouis, Urteil v. 01.12. 1993 – 3 N 3/93, AS 24,
412 ff., insoweit nur in JURIS). Insbesondere ist der Normadressat in der
Lage bei gehöriger Sorgfalt zu erkennen, welche potentiellen Gefahren
durch seinen Hunde hervorgerufen werden können und wie diesen Gefährdungen
Dritter in geeigneter Weise zu begegnen ist.

Die Regelung des § 1 Abs. 4 HundehVO M-V wird von den Antragstellern mit
der Überlegung angegriffen, sie entbehre einer ordnungsrechtlichen
Grundlage, weil sie keinen Gefahrenabwehrcharakter habe. Nach Überzeugung
des Senats dient die Norm aber nicht lediglich der Erleichterung der
polizeilichen Aufsicht – dann wäre sie nach allgemeiner Ansicht nichtig
(Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 497). Die
Regelung dient der Durchsetzung der allgemeinen Aufsichtspflicht nach § 1
Abs. 2 HundehVO M-V, da sie ermöglicht, die Halter von Hunden, die
Personen oder Sachen gefährden, festzustellen und damit zivilrechtlichen
Ansprüchen und ordnungsrechtlichen Verfahren auszutesten. Dadurch werden
die Hundehalter veranlaßt, die gebotene Aufsicht über die Tiere auch
auszuüben und auf diese Weise von ihren Hunde ausgehenden abstrakten
Gefahren vorzubeugen.

Zur Überzeugung des Senats verstößt auch § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz
HundehVO M-V, der die sogenannte Rasseliste enthält, d. h. die gesetzliche
Vermutung, daß Hunde, die einer der dort aufgeführten Rassen angehören,
gefährliche sind, nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs. 1 GG.
Dieses Gleichheitsgebot verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich
ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln.
Willkür bedeutet die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der
Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Regelungsgegenstand (BVerfGE 4,
144, 155). Die Maßstäbe für die Unangemessenheit ergeben sich aus dem
verfassungsrechtlichen Kontext des allgemeinen Gleichheitssatzes (Starck
in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 3 Abs. 1 Rdnr.
17 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Diesen
verfassungsrechtlichen Kontext bildet hier Art. 2 Abs. 1 GG, der
allerdings kein konkretes Differenzierungsverbot oder –gebot hergibt,
sondern die dort geschützte allgemeine Handlungsfreiheit unter weite
gesetzgeberische Eingriffsmöglichkeiten stellt. Weder Art. 12 Abs. 1 noch
Art. 14 Abs. 1 GG werden durch die Hundehalterverordnung in ihrem
Schutzbereich eingegrenzt. Die für diese Grundrechtsnormen entwickelten
Differenzierungsgrundsätze können daher keine Anwendung finden. Für die
allgemeine Handlungsfreiheit gilt, daß ein Gleichheitsverstoß erst zu
erkennen ist, wenn ein sachlicher Grund für die Differenzierung nicht
vorliegt.

Die in § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz HundehVO M-V niedergelegte
Rasselicht ist nicht bereits deshalb für nichtig zu erklären, weil die mit
der Rasseliste erfolgte Differenzierung innerhalb der verschiedenen,
kynologisch anerkannten Rassen sachlich nicht gerechtfertigt ist. Mit der
Rasseliste wird nicht zwischen „Kampfhunden“ und anderen Hunden
differenziert. Die Differenzierung beruht nicht auf der pauschalen
Behauptung erhöhter Aggressivität einzelner Hunderassen im Vergleich zu
einer – wissenschaftlich nicht definierten – durchschnittlichen
Aggressivität aller Hunde. Den in diese Richtung zielenden
Beweisanregungen der Antragsteller war deswegen nicht zu entsprechen.

Maßstab für die Aufnahme einer Rasse in die Aufzählung des § 2 Abs. 3 Satz
1, 1. Halbsatz HundehVO M-V ist die von den dort angeführten Hunderassen
ausgehende abstrakte Gefahr für den Menschen bzw. andere Tiere. Diese
abstrakte Gefahr manifestiert sich darin, daß die Hunde der in der Norm
aufgeführten Rassen aufgrund ihrer Körpergröße, ihres Körperbaus und zum
Teil auch wegen ihrer ursprünglichen Zuchtauswahl für bestimmte
Einsatzfelder wie Großwildjagd, Bewachung von Herden in von wildlebenden
Raubtieren besiedelten Gebieten oder Hundekämpfe einer besonders
qualifizierten Haltung bedürfen. Andernfalls ist nicht auszuschließen, daß
diese Hunde aufgrund ihrer Veranlagung Menschen und andere Tiere anfallen
und aufgrund ihrer Körper- und Beißkraft diesen erhebliche Verletzungen
zufügen können. Dies ergibt sich aus den in Auswertung der Fachliteratur
gewonnenen Erkenntnissen des OVG Saarlouis (a.a.O. S. 417 ff.) und des
BayVerfGH (a.a.O. S. 230 ff.), die der Senat sich zu eigen macht. Für den
in den USA als eigene Rasse anerkannten America Pitbull Terrier gilt, das
es sich um eine Züchtung als den Beständen eines Pitbull, American
Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier handelt, die in
besonderer Weise die Kampfmethodeneigenheiten der Ausgangsrassen in sich
vereinigt (vgl. Clark/Brace, Kynos Großer Hundeführer, 1995, S. 82), so
daß die Aufnahme in die Rasseliste gerechtfertigt ist. Der Sachvortrag der
Antragsteller gibt dem Senat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser
Erkenntnisse aus der Rechtsprechung zu zweifeln. Die bloße Behauptung der
Antragsteller, die in den Entscheidungen des OVG Saarlouis und des
BayVerfGH zitierte und ausgewertete Literatur sei populärwissenschaftlich,
kann den Erkenntniswert dieser Quellen nicht mindern. Es handelt sich bei
den von den beiden Gerichten herangezogenen Literaturquellen zwar
weitgehend um nicht im akademischen Raum entstandene Texte. Vielmehr sind
es Texte, die in der kynologischen Fachliteratur verlegt worden sind. Die
Antragsteller haben aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür liefern
können, daß die dort gemachten Aussagen falsch sind. Einen Erfahrungssatz
dahin, daß nur im akademischen Raum entstandene Literatur ausreichende
Gewähr für die Richtigkeit der dort gemachten Aussagen bietet, gibt es
nicht.

§ 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz HundehVO M-V verstößt auch nicht deswegen
gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Rasseliste nicht
alle Hunderassen umfaßt, von denen nach den maßgeblichen Kriterien Größe,
Kampfbereitschaft, Beißkraft und Angriffsverhalten eine vergleichbare
abstrakte Gefahr ausgeht wie von den in der Rasseliste erfaßten
Hunderassen. Daß die Rasseliste nicht in dem Sinne abschließend ist, daß
dort alle Hunderassen aufgeführt sind, von denen eine an den dargestellten
Kategorien festzumachende abstrakte Gefahr ausgeht, ergibt sich schon aus
dem Umstand, daß in anderen Bundesländern weitere Hunderassen als
gesetzlich vermutet gefährlich definiert sind. So gelten in Bayern auch
Hunde der Rassen Pit-Bull und Bandog (deren Rassestatus allerdings
zweifelhaft ist und der Rasse Rhodesian Ridgeback, in Brandenburg Hunde
der Rassen Alano, Cane Corso, Dobermann, Perro de Presa Canario, Perro de
Presa Mallorquin und Rottweiler als entweder unwiderleglich oder
widerleglich gefährliche Hunde. In Hamburg gehören dazu Hunde der Rassen
Kangal und Kaukasischer Owtscharka. In Nordrhein Westfalen ist u.a. das
Halten von Hunden einer Vielzahl weiterer Rassen erlaubnispflichtig.

Das Gleichheitsgebot gilt im Ordnungsrecht nicht in dem streng formalen
Sinn, daß die Ordnungsbehörden bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr
gezwungen sind, entweder immer eine gefahrenabwehrende Maßnahme
vorzunehmen oder es immer zu unterlassen. Vielmehr gilt im Ordnungsrecht
das Opportunitätsprinzip in der Ausprägung als Entschließungs- oder als
Auswahlermessen. Der Ordnungsbehörde ist es im Rahmen der rechtlichen
Bindengen des Ermessens freigestellt, ob und wie sie gegen eine abstakte
Gefahr vorzugehen beabsichtigt. Dies gilt auch für die durch Verordnung
tätig werdende Ordnungsbehörde. Der von den Antragstellern in Anlehnung an
die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Entscheidung vom 18.08.1992 – 1 S
2550/91, ESVGH 43, 15 ff.; Entscheidung vom 26.04.1999 – 1 S 2214/9:cool:, des
OVG Bremen (Entscheidung vom 06.10.1992 – 1 N 1/92, DÖV 1993, 576) und das
OVG Saarlouis (a.a.O.) vertretenen Auffassung, das ordnungsbehördliche
Ermessen werde durch ein formal zu verstehendes Gleichheitsgebot
gesteuert, ist insoweit beizutreten, daß die Ordnungsbehörde nicht ohne
sachlichen Grund auf eine gleichgeartete abstrakte Gefahr unterschiedlich
reagieren darf (OVG Bremen – B. v. 03.11.2000 – 1 B 349/00). Solche
sachlichen Gründe für die unterschiedliche Vorgehensweise bei der
Gefahrenabwehr, die die Rasseliste des § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz
HundehVO M-V rechtfertigen, liegen jedoch vor: Der Verordnungsgeber hat
sich zunächst auf die Hunderassen beschränkt, für die durch einschlägige
Rechtsprechung zu Norman der Gefahrenabwehr entschieden worden ist, daß
sie als gesetzlich vermutet gefährliche Hunderassen eingestuft werden
können. Andere im Zeitpunkt der Normsetzung wenig bis gar nicht verbreitet
Hunderassen, die dementsprechend in der einschlägigen Rechtsprechung noch
nicht in diese Kategorie eingestuft wurden, wegen der sehr geringen
Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung nicht in die Rasselicht
aufzunehmen, ist gegenwärtig unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht
zu beanstanden.

Darüber hinaus gibt es einen sachlichen Grund dafür, Hunderassen, die im
Land häufig vertreten sich und in gleicher Weise wie die Rassen auf der
Rasseliste eine abstrakte Gefahr darstellen, insbesondere die Rassen
Deutscher Schäferhund, Rottweiler, Boxer und Dobermann nicht in die
Rasselist aufzunehmen. Die Züchter und Halter dieser Rassen in
Mecklenburg-Vorpommern verfügen über eine jahrzehntelange Erfahrung im
Umgang mit diesen Tieren, außerdem akzeptieren die Menschen die von diesen
Hunderassen ausgehende Gefahr und nehmen sie als Teil des allgemeinen
Lebensrisikos – jedenfalls gegenwärtig noch – hin. Eine entsprechende
soziale Akzeptanz können die auf der Rasseliste aufgeführten Hunderassen
schon deswegen nicht für sich in Anspruch nehmen, weil es sich um in
Deutschland entweder selten gehaltenen oder erst seit kurzem vorhandene
Rassen handelt, auf die sich die breite Bevölkerung nicht eingestellt hat.
Daran knüpft ein weiteres Differenzierungskriterium an: Es würde eine
grundlegende Kehrtwende in der ordnungsrechtlichen Behandlung der
Hundehaltung der seit langem in Deutschland weitverbreiteten Rassen
bedeuten, wenn sie als – wenn auch widerleglich – gefährliche Hunde
eingestuft und den zum Teil beträchtlichen Beschränkungen der
Hundehalterverordnung unterworfen würden. Der Verordnungsgeber wäre zwar
rechtlich nicht an einer solchen Kehrtwende gehindert; sie ist aber ebenso
wenig rechtlich über das Gleichheitsgebot zwingend vorgegeben. Desweiteren
durfte der Verordnungsgeber mit Blick auf die praktische Durchsetzbarkeit
der Hundehalterverordnung von einer Aufnahme dieser in Deutschland sozial
akzeptierten Hunderassen in die Rasselist des § 2 Abs. 3 Satz 1, 1.
Halbsatz HundehVO M-V absehen. Es ist ein sachlicher Grund, wenn der
Verordnungsgeber darauf Rücksicht nimmt, daß Verordnungen ungeachtet ihres
Geltungsanspruches in der Praxis nur dann Wirksamkeit entfalten können,
wenn sie auch durchsetzbar sind. Es liegt im Rahmen des durch das
Opportunitätsprinzip abgedeckten Gestaltungsermessens des
Verordnungsgebers, wenn er mit Blick auf die überkommene
ordnungsrechtliche Behandlung einzelner Hunderassen von einer sofortigen
Unterwerfung unter das Regime der Hundehalterverordnung und mit Blick auf
die dann zu erwartende mangelnde soziale Akzeptanz dieser Regelung von
einer solchen abgesehen hat. Es ist charakteristisch für das
Ordnungsrecht, daß eine Reihe von objektiv bestehenden abstrakten Gefahren
deswegen nicht einer generellen ordnungsrechtlichen Normierung
unterliegen, weil diese nicht durchsetzbar ist. Dies zeigt sich
beispielhaft an der Bekämpfung des Alkoholmißbrauches, die aus guten
Gründen von einer Prohibitionsregelung absieht, da diese nach historischen
Erfahrungen das Gegenteil von dem bewirken würde, was sie bewirken sollte,
und darüber hinaus eine Vielzahl weiterer negativer Folgeerscheinung
hätte. Umgekehrt ist die Diskussion um die Legalisierung anderer Drogen
nur vor dem Hintergrund der mangelnden Durchsetzungsfähigkeit
einschlägiger ordnungsrechtlicher Bestimmungen verständlich. Diese
Legalisierungsbemühungen sind nicht deswegen verfassungswidrig, weil
andere vergleichbare Gefahrenquellen auch nach diesen Rechtsauffassungen
Gegenstand ordnungsrechtlicher Maßnahmen sein müssen. Schließlich stellt
auch die Überlegung, die Einführung eines Wesenstests für alle
Schäferhunde, Rottweiler, Boxer, Dobermann und vergleichbare Hunderassen
wie die Doggenarten würde die Verwaltungskraft der Ordnungsbehörden
gegenwärtig überfordern, ein sachliches Differenzierungskriterium dar.

Die Rasseliste des § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz HundehVO M-V verstößt
nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die gesetzliche Vermutung
ist für alle Hunde der aufgeführten Hunderassen durch einen sogenannten
Wesenstest widerleglich. Damit wird die zur Gefahrenabwehr geeignete
Maßnahme auf das mildeste Mittel einer aktiven Gefahrenabwehr reduziert.
Insbesondere kennt die hier streitbefangene Hundehalterverordnung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern – im Unterschied zu Hundehalterverordnungen
anderer Bundesländer – keine an die Enumeration der Hunderassen
gekoppelten Zuchtverbote oder Tötungsanordnungen. Die Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinne ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil ein einzelner
Gutachter – wie von Antragstellerseite vorgetragen – in seiner Praxis
bislang noch keinen Hund beim Wesenstest als gefährlich eingestuft hat.
Denn damit wird die durch Beißstatistiken belegte abstrakte Gefahr, die
von diesen Hunderassen ausgeht, nicht widerlegt. Der Senat hat auch keine
Anhaltspunkte für die Annahme; daß aus anderen Gründen die
Proportionalität zwischen den durch die Norm bewirkten Beeinträchtigungen
und dem angestrebten Zweck nicht gewahrt ist. Die Frage der
Verhältnismäßigkeit der mit der Eigenschaft „gefährlicher Hund“
verbundenen Gebote wirkt nicht auf die Verhältnismäßigkeit der Rasseliste
selbst, sondern ist bei den einzelnen Vorschriften jeweils eigenständig zu
prüfen.

Die in § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz HundehVO M-V enthaltene gesetzliche
Vermutung der Gefährlichkeit von Kreuzungen von Hunden aus der Rasseliste
untereinander oder mit anderen Hunderassen verstößt nicht gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz. Das Gesetz selbst nennt nicht ausdrücklich die
Merkmale, die vorliegen müssen, um die gesetzliche Vermutung
rechtfertigen, obwohl es auf der Hand liegt, daß nicht jeglicher
Kreuzungsgrad dafür ausreichen kann. Nach Sinn und Zweck der Norm kommt es
darauf an, ob die die abstrakte Gefahr begründenden Merkmale auch bei den
Mischlingen noch prägend vorhanden sind. Die Regelung ist in diesem Sinne
auslegbar und geradezu zwingend dahin auszulegen, so daß sie dem
Bestimmtheitsgebot genügt. In dieser Auslegung verstößt die Bestimmung
auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil mit ihr in
geeigneter Weise unter Einsatz des mildesten Mittels eine angemessene
Maßnahme der Gefahrenabwehr ausgesprochen wird, die vom Hundehalter durch
einen positiven Wesenstest, der seinerseits verhältnismäßig ist,
abgewendet werden kann.

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Sätze 3 bis 5, 1. Halbsatz HundehVO M-V
sind nach Überzeugung des Senats offenkundig rechtmäßig. Hingegen bedarf §
2 Abs. 3 Satz 5, 2. Halbsatz HundehVO M-V einer einschränkenden Auslegung.
Mit dem Tatbestandsmerkmal „spätestens“ wird die Behörde nicht ermächtigt,
zu einem von ihr nach Belieben gewählten Zeitpunkt innerhalb der fünf
Jahre die Bescheinigung über den bestandenen Wesenstest für ungültig zu
erklären. Gemeint ist, daß bei Nachweis der Gefährlichkeit des Hundes (§ 2
Abs. 1 und 2 HundehVO M-V) die Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert, sie
längstens aber fünf Jahre Gültigkeit hat. Der Ablauf der Gültigkeit nach
fünf Jahren ist verhältnismäßig. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden
Hunde in ihrem Wesen auch durch ihre Umwelt geprägt, und eine einmal
vorhandene Wesensprägung ist nicht unabänderlich. Bezogen auf die
durchschnittliche Lebenserwartung von Hunden, die in der Regel nicht über
15 Jahren liegt, ist der Fünf-Jahres-Zeitraum angemessen. Hinzu kommt, daß
Welpen kaum geeignet sein dürften, einen Wesenstest abzulegen. Ein
gewisser Zeitraum des Hundelebens wird daher von vornherein nicht vom
Fünf-Jahres-Zeitraum erfaßt.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen in § 2 Abs. 3 Sätze 6 und 7
HundehVO M-V findet sich in § 17 SOG M-V. Die Pflicht zur Mitführung der
Bescheinigung dient nicht lediglich der Erleichterung der
ordnungsrechtlichen Aufsicht, sondern soll die Halter/Züchter von
gesetzlich vermutet gefährlichen Hunden zur Erfüllung der ihnen
obliegenden Pflichten anhalten und damit verhaltenssteuernd im Sinne einer
Effektuierung der Gefahrenabwehr wirken.

Die Regelung des § 3 Abs. 1 HundehVO M-V verstößt ebenfalls nicht gegen
den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die von gefährlichen Hunden
im Vergleich zu anderen Hunden ausgehende erhöhte abstrakte Gefahr
rechtfertigt das Verbot, gefährliche Hunde auf Kinderspielplätze, Flächen,
die als Liegeplätze für Menschen ausgewiesen sind, oder an Badestellen
mitzunehmen. Die unterschiedliche Qualität der von Hunden ausgehenden
abstrakten Gefahr stellt einen sachlichen Grund für die Differenzierung
dar.

Der Senat kann schließlich nicht erkennen, daß es Gründe für die
Nichtigkeitserklärung des § 3 Abs. 3 HundehVO M-V gibt. Die Anordnung des
Leinenzwangs in Satz 1 – näher ausgefüllt durch die Regelungen der Satze 2
und 3 – mag zwar das Sozialverhalten von Hunden negativ beeinflussen, doch
ist dies mit Blick auf die Schutzgüter der Norm, nämlich Leib und Leben
Dritter, nicht unverhältnismäßig. Entsprechendes gilt für den
Maulkorbzwang. Dadurch wird die Haltung als Begleit-, Fährten-, Wach- oder
Schutzhund nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Für die Funktion als
Wach- oder Schutzhund gilt dies schon deswegen, weil die Maulkorbpflicht
nur außerhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters gilt. Auch mit
Maulkorb ist ein Hund als Begleithund einsetzbar. Die mögliche
Beeinträchtigung des Einsatzes als Fährtenhund ist mit Blich auf die
geschützten Rechtsgüter als verhältnismäßig hinzunehmen. Die Erstreckung
des Leinen- und Maulkorbzwanges auf den quasi-öffentlichen Raum der
Zuwegung zu und der Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern wird noch von der
ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 17 SOG M-V gedeckt. Satz
6 schließlich ist offensichtlich rechtmäßig.

Das Verbot des gleichzeitigen Ausführens mehrerer gefährlicher Hunde durch
eine Person in § 3 Abs. 4 HundehVO M-V ist rechtmäßig; es verstößt
insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Werden mehrere
Hunde gemeinsam ausgeführt, können sie ein unkontrollierbares
Rudelverhalten an den Tag legen (Hamann in: Gefahrhundeverordnung NRW,
hrsg. v. VDH, 2. Aufl., S. 74). Das Verbot des gemeinsamen Ausführens
mehrerer gefährlicher Hunde durch eine Person ist geeignet, eine solche
Gefahr auszuschließen. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Die
Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da die von nicht mehr
kontrollierbaren Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben Dritter –
die der Maulkorb nur zum Teil verringert – ein rechtlich geschütztes Gut
bedrohen, welches in seiner Wertigkeit das Ausleben hundetypisch
Verhaltens als rechtlichen Belang verdrängt.

Die Bestimmung des in § 3 Abs. 5 Satz 1 HundehVO M-V begegnet bei einer
eng am Wortlaut orientierten Auslegung Bedenken, da offenbleibt, wie der
Normadressat in der Lage sein soll festzustellen, ob eine andere Person
die Gewähr dafür bietet, die Bestimmungen der Hundehalterverordnung
einzuhalten. Der Wortlaut läßt aber – unter Berücksichtigung von Sinn und
Zweck der Norm, die Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 HundehVO M-V nicht
auch auf solche Personen zu erstrecken, die nur vorübergehend die
tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund ausüben – auch die
Auslegung zu, daß Satz 1 nur anordnet, daß der Halter eines Hundes
denjenigen, dem er vorübergehend die tatsächliche Gewalt über den Hunde
überläßt, über die Regelungen der Hundehalterverordnung belehrt und sich
deren Einhaltung zusagen läßt. In dieser Auslegung genügt die Vorschrift
dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Gründe, die Sätze 2 und 3 des § 3 Abs.
5 HundehVO M-V für nichtig zu erklären, sieht der Senat nicht.

Die in § 4 Abs. 1 HundehVO M-V normierte Erlaubnispflicht für das
nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde begegnet
keinen rechtlichen Zweifeln. Die Vorschrift verletzt nicht das
Übermaßverbot, weil nach ihrem Wortlaut auch Welpen der in § 2 Abs. 3 Satz
1 HundehVO M-V genannten Hunderassen bzw. der entsprechenden Kreuzungen
erfaßt sind. Von Solchen Tieren geht eine besondere abstrakte Gefahr noch
nicht aus. Es ist daher nicht gerechtfertigt, sie einer generellen
Erlaubnispflicht zu unterwerfen. Hier gibt aber § 7 Abs. 4 HundehVO M-V
eine ausreichende Möglichkeit, den Einzelfall sachgerecht zu steuern und
gegebenenfalls die Erlaubnispflicht zeitweilig auszusetzen.

Ohne daß es für die Entscheidung von unmittelbarer Bedeutung ist, weist
der Senat an dieser Stelle auf Bedenken gegenüber einer von den
Antragstellern in der mündlichen Verhandlung berichteten
ordnungsbehördlichen Praxis hin, nach der die Erlaubnispflicht dem
Wesenstest vorgeht. Diese Praxis dürfte nicht verhältnismäßig sein. Dem
Halter eines gesetzlich vermuteten gefährlichen Hundes ist zunächst die
Möglichkeit einzuräumen, durch einen Wesenstest die gesetzliche Vermutung
zu widerlegen. Erst wenn dieses nicht gelingt, bedarf der Halter einer
Erlaubnis.

Die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 – 3 HundehVO M-V normierten Voraussetzungen der
Erlaubniserteilung genügen – entsprechend dem eingangs genannten Maßstab
der Bestimmtheit ordnungsrechtlicher Normen – den Anforderungen an die
Bestimmtheit. Wann eine antragstellende Person die erforderliche
Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt, läßt sich aus § 6
Absätze 1 und 2 HundehVO M-V ableiten. Zwar werden dort nur Regelbeispiele
genannt, doch läßt sich aus diesen Beispielen mit hinreichender Klarheit
erkennen, welche Anforderungen an die Annahme der Unzuverlässigkeit zu
stellen sind.

Der in § 4 Abs. 3 Satz 1 HundehVO M-V angesprochene Nachweis der Sachkunde
bezogen auf die einzelne Hunderasse ist keine willkürliche
Differenzierung. Die unterschiedlichen Hunderassen verfügen über
unterschiedliche Erziehungs- und Verhaltensmuster (Eichelberg in:
„Kampfhunde“? Gefährliche Hunde?, hrsg. v. VDH S. 5), so daß entsprechend
spezialisierte Sachkunde nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für die
Zucht, sondern auch für das Halten einzelner Tiere. Auf wieviele
Hunderassen der sich zu erwerbende Sachkundenachweis bezieht, bestimmt der
Antragsteller, nicht die Behörde, so daß die Sachkunde auch für mehrere
Hunderasen gleichzeitig nachgewiesen werden kann.

Rechtlichen Zweifel an ihrer Gültigkeit sind § 4 Abs. 3 Sätze 2 bis 4
HundehVO M-V nicht ausgesetzt. Die in Satz 5 niedergelegte Pflicht, die
Erlaubnis beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums mitzuführen und dazu Berechtigten auszuhändigen, wird von der
ordnungsrechtlichen Verordnungsermächtigung des § 17 SOG M-V gedeckt. Die
Bestimmung will die Erlaubnispflicht durchsetzen helfen und dient damit
auch der Gefahrenabwehr.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 HundehVO M-V ist entgegen der
Rechtsauffassung der Antragsteller nicht unbestimmt. Der Umfang der
erforderlichen Sachkunde wird in Abs. 4 inhaltlich und in den Absätzen 2
und 3 verfahrensmäßig konkretisiert. Absatz 1 ist die Grundlagennorm für
den Sachkundenachweis und bleibt deswegen zwangsläufig weniger konkret als
die nachfolgenden ausfüllenden Bestimmungen. Dies macht die Vorschrift
aber nicht im Rechtssinne unbestimmt.

Die Regelungen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in § 5
Abs. 3 HundehVO M-V lassen zwar nicht unmittelbar im Wortlaut erkennen,
welche fachliche Qualifikation die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben müssen. Aus dem Regelungszusammenhang mit § 5 Abs. 4 HundehVO M-V
ergibt sich aber zwanglos, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses über
die notwendige Fachkunde in den Bereichen der Kynologie verfügen müssen,
die Gegenstand der Sachkundeprüfung sind. Entsprechendes gilt für die auf
die einzelnen Hunderassen bezogenen Fachkenntnisse. Daß die nähere
Ausgestaltung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei dieser
Auslegung des § 5 Abs. 3 HundehVO M-V einer Verwaltungsvorschrift
vorbehalten ist, ist unschädlich.

Der Prüfungsstoff ist in § 5 Abs. 4 HundehVO M-V nicht abschließend
abstrakt beschrieben. Das führt aber nicht zur Nichtigkeit der Norm, da
die normativen Vorgaben in § 5 Abs. 4 HundehVO M-V den Rahmen des
Prüfungsstoffes abstecken und das Tatbestandsmerkmal „insbesondere
ausreichende Kenntnisse“ die Bedeutung hat, daß die Prüfung auch einen
praktischen Teil haben kann, in dem die Umsetzung der Kenntnisse im
praktischen Umgang mit dem Hund nachzuweisen sind. Ein über den
vorgegebenen Rahmen hinausgehender Prüfungsstoff bedarf der Rechtfertigung
anhand der Tauglichkeit zur Gefahrenabwehr. Damit wird zugleich der offene
Tatbestand des § 5 Abs. 5 HundehVO M-V auf des erforderliche Maß begrenzt.

Die in § 6 Abs. 1 HundehVO M-V niedergelegten Regelbeispiele für
Unzuverlässigkeit sind nicht unverhältnismäßig. Sie lehnen sich an
parallele Vorschriften im Waffenrecht an, die im Grad der abstrakten
Gefahr vergleichbare Situationen regeln. Auch von gefährlichen Hunden
gehen erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter aus, die es
rechtfertigen, bei Verurteilung wegen bestimmter Straftaten die
Zuverlässigkeit in der Regel zu verneinen. Die Regelung läßt für den
Einzelfall, der in der Gewichtung der abgeurteilten Straftat aus dem
Rahmen fällt, ausreichende Entscheidungsspielräume und wahrt damit die
Verhältnismäßigkeit.

Auch § 6 Abs. 2 HundehVO M-V ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit
die Antragsteller einwerfen, die Tatsache der Betreuung nach § 1896 BGB
als solche rechtfertige noch nicht die Annahme mangelnder körperlicher
Eignung, ist dem entgegenzuhalten, daß die Voraussetzungen, die § 1896 BFB
für die Betreuung verlangt, sehr streng sind. Es muß sich um
fachpsychiatrisch konkretisierte psychische Krankheiten oder körperliche,
geistige oder seelische Behinderungen handeln, die von erheblicher
Auswirkung auf den Zustand des dann zu Betreuenden sind. Es mag im
Einzelfall Fälle geben, in denen nur ein ganz eingeschränkter
Aufgabenkreis der Betreuung zugeführt wird, weil sich die Behinderung oder
Krankheit nur sehr eingeschränkt auswirkt. Doch auch eine nur
eingeschränkt Betreuung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die
Annahme, daß die betroffene Person in der Lage ist, einen gefährlichen
Hund in sicherheitsrechtlich adäquater Weise zu halten oder zu führen.
Denn es geht nicht um das allgemeine Halten oder Führen, sondern um die
Gefahrenabwehr, d. h. um sachgerechtes Verhalten in Gefahrensituationen.
Daß der Verordnungsgeber diesen betreuten Personen das Halten, Führen oder
Züchten eines gefährlichen Hundes nicht zutraut, ist rechtliche unter dem
Aspekt der Abwehr einer abstrakten Gefahr nicht zu beanstanden. Zudem kann
im Einzelfall abweichend entschieden werden. Entsprechendes gilt für die
Ausdehnung der mangelnden körperlichen Eignung auf trunk- oder
rauschmittelsüchtige Personen. Diese Erkrankungen sind für sich genommen
noch nicht geeignet, eine Betreuung zu rechtfertigen. Daß auch bei solchen
Personen nicht die Eignung zur Haltung bzw. Führung von gefährlichen
Hunden vorliegt, dürfte einsichtig sein. Dabei ist der Begriff der
körperlichen Eignung hier ganzheitlich zu verstehen. Betreute oder
Süchtige haben im Regelfall nicht die erforderliche Eignung, mit
gefährlichen Hunden umzugehen, auch wenn sie möglicherweise die
erforderliche Körperkräfte dafür besitzen.

Die in § 6 Abs. 4 HundehVO M-V vorgegebene erneute Prüfung von
Erlaubnisinhabern auf ihre Zuverlässigkeit spätestens nach 6 Jahren ist
verfassungskonform so auszulegen, daß die Behörde nur bei Vorliegen
konkreter Anhaltspunkte für die Annahme des Wegfalls der Zuverlässigkeit
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren eine erneute Überprüfung
durchführen darf. Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, ist nach Ablauf
einer Zeitspanne von fünf Jahren nach Erteilung der Erlaubnis die
Zuverlässigkeitsprüfung zu wiederholen. Anders als im Waffengesetz wird
die Geltungsdauer der Erlaubnis selbst nicht zeitlich beschränkt, sondern
es werden nur ihre Voraussetzungen teilweise in regelmäßigen Abständen
überprüft. Das Opportunitätsprinzip rechtfertigt die Beschränkung auf die
Überprüfung einzelner Voraussetzungen. Der Verordnungsgeber wird nicht
über Art. 3 Abs. 1 GG gezwungen, anstelle einer Teilüberprüfung generell
nur zeitlich begrenzte Genehmigungen zu erteilen.

Die Herausnahme bestimmter Diensthunde, soweit dies der bestimmungsgemäße
Einsatz des Hundes erfordert, stellt sich offenkundig als eine auf
sachlichen Erwägungen beruhende Differenzierung dar, die nicht
gleichheitswidrig ist. Die Einwände der Antragsteller gegen die Gültigkeit
des § 7 Abs. 1 HundehVO M-V greifen nicht durch. Entsprechendes gilt für §
7 Abs. 2 HundehVO M-V. Die Ausübung der Jagd dient auch dem öffentlichen
Interesse, so daß eine gleichheitswidrige Privilegierung der Jägerschaft
im Vergleich zu allein im privaten Bereich gehaltenen Hunden ohne ein
öffentliches Interesse an dieser Haltung nicht vorliegt.

Die Ermächtigungsgrundlage für § 7 Abs. 5 HundehVO M-V findet sich in § 17
SOG M-V. Die Mitteilungspflicht auswärtiger Halter gefährlicher Hunde
dient der Gefahrenabwehr insoweit, als den Behörden bekannt sein soll, wo
sich wieviele gefährliche Hunde im Land aufhalten und wo sich abstrakte
Gefahren konzentrieren könnten. Zudem stellt die Regelung ein Minus
gegenüber der Möglichkeit dar, von Touristen mit gefährlichen Hunden eine
Erlaubnis nach der Hundehalterverordnung zu verlangen, und ist insoweit
eine Gefahrenabwehrmaßnahme eigener Art.

Die weiteren, nicht im einzelnen erwähnten Bestimmungen der
Hundehalterverordnung – soweit sie zur Überprüfung gestellt wurden –
begegnen keinen rechtlichen Bedenken; insoweit haben auch die
Antragsteller keine substantiierten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit
dieser Regelungen erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 159
VwGO, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da die Frage der Vereinbarkeit einer
gesetzlichen Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen
höherrangigem Recht in der obergerichtlichen Rechtsprechung
unterschiedlich beantwortet wird und die Frage von grundsätzlicher
Bedeutung ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesverwaltungsgericht
statthaft. Die Revision ist bei dem


Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern,
Domstraße 7,
17489 Greifswald,

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen.
Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist
bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin,
eingelegt wird. Die Revisionsschrift muß das angefochtene Urteil
bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des
Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf
gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des mit der Revision befaßten
Senats des Bundesverwaltungsgerichts verlängert werden.

Die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die
Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen
im höheren Dienst vertreten lassen.

Kohl, Aussprung, Redeker, ter Veen (vormals Schmitz), Dr. Weber

Quelle: Die Urteilsschrift wurde dankenswerterweise von Hr. Schulz vom DRC
zur Verfügung gestellt.

Webreporter: Guido Zörner
Veröffentlicht: 01.10.2001
 
  • 16. April 2024
  • #Anzeige
Hi watson ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
Reaktionen: Gefällt 22 Personen
#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Bis zu "...soziale Akzeptanz..." habe ich durchgehalten, dann wurde mir so kotzübel über dieses Skandalurteil, daß ich nicht weiterlesen konnte.

Es wird behauptet, die Ungleichbehandlung der z.B. Schäferhunde sei deshalb zulässig, da die Züchter und Halter dieser Hunde eine "jahrzehntelange Erfahrung" hätten.

Und - Schäferhunde beißen nicht etwa seltener als Listenhunde, nein, aber es wird besser akzeptiert in der Bevölkerung. Dagegen sind die Listenhunde keine deutschen Hunde und daher ist es schlimmer, wenn sie beißen.

Gute Nacht Rechtsstaat.

ciao
Andreas
 
Hi Andreas!

Das Urteil gibt einige interessante Dinge her. Es hilft, die Willkür unseres Staates besser zu erkennen. Es zeigt:

Der Verordnungsgeber kann gegen Gefahren, die unsere Bevölkerung bedrohen etwas tun, oder auch nicht. Es steht im frei. Harte Maßnahmen brauchen deshalb keine besonders drastische Gefährdung.

Dem Verordnungsgeber steht frei, gegen starke Gefährdungen nichts zu tun, wenn die Gefährdungsbekämpfung schwierig oder teuer wäre.

Dem Verordnungsgeber steht frei, aufgrund von beliebiger Hobbyliteratur, sei es auch ein Bildkalender, gewisse Dinge (hier: Rassen) als gefährlich zu definieren. Wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse braucht es dazu nicht.

Wenn der Verordnungsgeber vermutet, dass seine Verordnung auf geringe Akzeptanz bei breiten Bevölkerungskreisen stößt, darf er auch darauf verzichten.

Dinge, die zwar Gefährdungen verursachen, aber von breiten Bevölkerungskreisen akzeptiert werden, braucht der Verordnungsgeber nicht in seine Gefahrenabwehr mit einzubeziehen.

Im Klartext: ein schöner Persilschein für die Regierung, alles zu reglementieren was ihr nicht in den Kram passt. Begründen muss sie nichts. Einordnen auch nicht.

Micha
 
Also ich war auch schockiert von der Rechtslogik unserer Richter, Fazit: es gibt Rassen (deutsche vor allem), die sind potentiell gefährlich, aber schon jahrelang gezüchtet und daher gehören sie zum normalen Lebensrisiko eines Mitbürgers und dann sind da diese anderen!!! die gehören verboten etc. Super logisch und intellektuell super nachvollziebar. Tschuess Rechtsstaat.
Eine mehr als verwirrte
Bora
 
Mit diesem Urteil werden Willkühr und Dummheit Tür und Tor geöffnet. Wollen die Kläger in Revision gehen? Das kann`s doch nicht gewesen sein!


Kersti
 
Hallo!

Der Unsinn mit der angeblich "größeren Akzeptanz" wurde m.E. vom BVG-Urteil betreffs der "Kampfhundesteuer" übernommen. Die Kläger hatten angekündigt, in Revision gehen zu wollen.

vera

ani%20Gif27.gif
 
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Urteil Meck-Pomm“ in der Kategorie „Verordnungen & Rechtliches“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

bxjunkie
Muckensturm hat dann mal für eine Woche Schreibpause.
Antworten
16
Aufrufe
641
IgorAndersen
IgorAndersen
DobiFraulein
Hab mal schnell recherchiert, was aus dem Hund geworden ist. Hier zu finden: Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können. Er durfte anscheinend in der Pflegefamilie bleiben. :love:
Antworten
9
Aufrufe
725
AnneAusE
AnneAusE
bxjunkie
:D Mittlerweile brauch ich für die Smilies echt 'ne Brille und klebe grad trotzdem mit der Nase am Bildschirm ... wo isser denn? Ach - da isser: :hallo: Ich freu mich, dass du noch da bist - gibt ja so einige Leute nicht mehr. Und es freut mich, dass meine Hinterlassenschaften noch hilfreich...
Antworten
57
Aufrufe
4K
G
DobiFraulein
Hier für die, die nicht bei fb sind: Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.
Antworten
2
Aufrufe
673
embrujo
embrujo
Fact & Fiction
Ja, das fand ich daran auch so interessant.
Antworten
2
Aufrufe
569
Fact & Fiction
Fact & Fiction
Zurück
Oben Unten