Gerade eben:
Fällt euch was auf???
Zählt mal die Prozente zusammen....
Noch was:
Bevor man auf Strafmaßerhöhung pocht, muß man erstmal die vorhandenen Strafrahmen ausschöpfen. Die gültigen Gesetzesparagrafen geben dies her:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>StGB
Siebzehnter Abschnitt. Körperverletzung
§ 223. Körperverletzung. (1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ....
§ 223a. Gefährliche Körperverletzung. (1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[/quote]
Den Nicht-Juristen muß noch gesagt werden, daß ein Tier juristsich eine Sache ist, und daß dementsprechend ein gefährlicher Hund als "Werkzeug" im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden kann.
Mal als Vergleich:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
§ 175. Homosexuelle Handlungen. (1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der S.exuelle Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[/quote]
und
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
§ 176
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. S.exuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es S.exuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder....
[/quote]
und
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
§ 177. Vergewaltigung. (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
[/quote]
ciao
Andreas