Jordana
Trotz Hundeverbots: Contergan-Opfer will Vierbeiner behalten
München (dpa/lby) - Eine schwer behinderte Wohnungseigentümerin hat gute Chancen, ihren zweijährigen Hund trotz Haustierverbots in der Wohnanlage behalten zu dürfen. Das Bayerische Oberste Landesgericht in München hat nach Mitteilung vom Freitag eine Entscheidung der Vorinstanz zu Ungunsten der Frau aufgehoben. Das Opfer des Contergan-Skandals von 1962 braucht den Hund ihrem Arzt zufolge ‘zur Stabilisierung ihres seelischen Zustands”. Das soll in einem neuen Prozess geprüft werden (Az.: 2Z BR 58/00).
Laut Eigentümerbeschluss von 1983 dürfen in der Anlage keine Hunde, Katzen und Hasen gehalten werden. Die 1986 zugezogene Behinderte hat sich 1998 einen Hund angeschafft und ist wegen Beschwerden von Mitbewohnern auf seine Abschaffung verklagt worden.
In erster Instanz war die 39-Jährige unterlegen. Ihre Nachbarn müssten den Vierbeiner nicht dulden, weil sein Frauchen behindert und ‘zur Erhaltung ihrer Lebensqualität” auf ihn angewiesen ist. Dem widersprach das Obergericht.
Das Landgericht habe die Begründung für die Hundehaltung nicht berücksichtigt. Die 39-Jährige hat nach ihren Angaben wegen ihrer Behinderung keinen Job mehr und ist ‘praktisch ohne Sozialkontakt”. Sie sei deshalb auf das Haustier angewiesen. Das Verbot der Hundehaltung verstoße in ihrem Fall möglicherweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, entschied der Senat. Die Vorinstanz habe ihrer Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Das soll jetzt nachgeholt werden.
München (dpa/lby) - Eine schwer behinderte Wohnungseigentümerin hat gute Chancen, ihren zweijährigen Hund trotz Haustierverbots in der Wohnanlage behalten zu dürfen. Das Bayerische Oberste Landesgericht in München hat nach Mitteilung vom Freitag eine Entscheidung der Vorinstanz zu Ungunsten der Frau aufgehoben. Das Opfer des Contergan-Skandals von 1962 braucht den Hund ihrem Arzt zufolge ‘zur Stabilisierung ihres seelischen Zustands”. Das soll in einem neuen Prozess geprüft werden (Az.: 2Z BR 58/00).
Laut Eigentümerbeschluss von 1983 dürfen in der Anlage keine Hunde, Katzen und Hasen gehalten werden. Die 1986 zugezogene Behinderte hat sich 1998 einen Hund angeschafft und ist wegen Beschwerden von Mitbewohnern auf seine Abschaffung verklagt worden.
In erster Instanz war die 39-Jährige unterlegen. Ihre Nachbarn müssten den Vierbeiner nicht dulden, weil sein Frauchen behindert und ‘zur Erhaltung ihrer Lebensqualität” auf ihn angewiesen ist. Dem widersprach das Obergericht.
Das Landgericht habe die Begründung für die Hundehaltung nicht berücksichtigt. Die 39-Jährige hat nach ihren Angaben wegen ihrer Behinderung keinen Job mehr und ist ‘praktisch ohne Sozialkontakt”. Sie sei deshalb auf das Haustier angewiesen. Das Verbot der Hundehaltung verstoße in ihrem Fall möglicherweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, entschied der Senat. Die Vorinstanz habe ihrer Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Das soll jetzt nachgeholt werden.