Ich finde es überhaupt nicht eindeutig, dass das Tierheim raus aus der Haftung ist, wenn sie das Tier nur mit einem mahnenden Zeigefinger rausgeben.
Nach diesem Verständniss dürfte dann kein Tierheim einen größeren Hund vermitteln, da nie sicher ist, wie er sich in der neuen Umgebung verhält.
Und denke einmal an die vielen Hunde, die aus dem Ausland zunächst in deutschen Tierheimen landen und von deren Vorgeschichte nichts bekannt ist.
Grüße Klaus
Tierheime und Vereine müssen die Sachkunde nach §11 des Tierschutzgesetzes haben, sprich es wird Kenntnis über die Art der Tiere verlangt, die man versorgt und vermittelt. Was in der Zukunft passieren wird, ist ganz sicher Sache des neuen Besitzers. Aber was über den Hund bekannt ist, ist auch Sache des Vermittlers. Da gehe ich sogar noch weiter, in Punkto Vermittlung von gefährlichen Hunden muss von dem Vermittler sogar besondere Sorgfalt gelten. Damit dieser sich nicht herausreden kann "wusste ich nicht" braucht es eben in jedem Verein mind. ein Mitglied , von dem man diese Sachkenntnis erwartet. Um es an einem Beispiel deutlich zu machen (und da liegt eben die Übereinstimmung zu den Aussagen von Stinker
Ein Vorbesitzer kann sogar behaupten, bei dem Staff, den er abgibt, handele es sich um einen Pudel. Deshalb darf das Tierheim diesen Hund trotzdem nicht als Pudel weiter vermitteln. Regressansprüche gegen das Tierheim bestehen, wenn das Tierheim den neuen Besitzer täuscht.
Alles weitere, was hier geschrieben wurde, hat aber eben nichts mit dem faktischen Fall zu tun, der hier geschildert wurde. Ruhrlady hat geschrieben, der Hund habe in Spanien zwei andere Hunde getötet. Punkt. Damit ist er nach dem LHG NRW ein gefährlicher Hund. Das LHG sagt NICHT: Ein gefährlicher Hund ist nur dann im Sinne des LHGs ein gefährlicher Hund, wenn ein Amtsvet ( o.ä.) ihn dazu machen, sondern wenn bestimmte Voraussetzungen VORLIEGEN. Ein Staff ist nicht nur dann ein Staff, wenn er von einer zuständigen Behörde zu einem gemacht wurde, sondern AUCH dann. Und als gefährlichen Hund im Sinne des LHG´s wurde dieser Hund, um den es hier geht, vom Tierheim selbst benannt. Ebenso von einem weiteren.
Gebe ich das als Vermittler sogar als Zusatz in dem Vertrag zu, dass es sich bei dem Hund also um einen
im Sinne des LHGs gefährlichen Hund handelt, muss ich mich als Vermittler eben auch an die Vorgaben halten, die das LHG bei der Weitergabe eines gefährlichen Hundes vorschreibt.
Es ging bei der Frage ja nicht allein darum, ob man als Tierheim (Vermittler) haftet, wenn in der Zukunft etwas passieren könnte. Es ist bereits etwas passiert, was nicht einmal von dem zu vermittelnden Tierheim geleugnet wird. Dass ich persönlich sehr wohl weiss, wie schnell es gerade in überfüllten ausländischen Tierheimen zu bösen Beissereien kommen kann, war ja irgendwie nicht die Frage. Aber wenn ich als Vermittler selbst sogar im Übergabevertrag schriftlich fixiere, dass es sich bei dem Hund um einen
im Sinne des Gesetzes gefährlichen Hund handelt, dann muss ich bei einer Vermittlung eben auch die Besonderheiten des Gesetzes beachten.