Hi,
ich bin beim stöbern nach den neuen Änderungen zum Waffengesetz darauf gestoßen:
steht auf Seite 32 dieser Quelle
und bezieht sich auf diesen Punkt auf Seite 11 der selben Quelle
der derzeitige Text im Waffengesetz:
Quelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 (gibt keinen direkten Link)
wird dann zu diesem: „Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenständen“ geändert.
Ich interpretiere das so, dass das TIG bisher nach §1 Absatz 2 Nr. 2 b) von dem Waffengesetz erfasst wurde und durch diese Textänderung nicht mehr.
Nur welche bzw. hat es eine Auswirkung auf das Verbotsurteil???
Und wieso eine „Anregung des Bundesrates“??
Die Änderung wurde meines Wissens bereits vom Bundestag abgenickt…
ich bin beim stöbern nach den neuen Änderungen zum Waffengesetz darauf gestoßen:
steht auf Seite 32 dieser Quelle
und bezieht sich auf diesen Punkt auf Seite 11 der selben Quelle
der derzeitige Text im Waffengesetz:
Quelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 (gibt keinen direkten Link)
wird dann zu diesem: „Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenständen“ geändert.
Ich interpretiere das so, dass das TIG bisher nach §1 Absatz 2 Nr. 2 b) von dem Waffengesetz erfasst wurde und durch diese Textänderung nicht mehr.
Nur welche bzw. hat es eine Auswirkung auf das Verbotsurteil???
Und wieso eine „Anregung des Bundesrates“??
Die Änderung wurde meines Wissens bereits vom Bundestag abgenickt…