Die Gebühren für tierärztliche Leistungen werden ab dem 8. Juli 2008 durch eine „Änderung der Tierärztegebührenordnung“, einer Verordnung des Bundes, nach neun Jahren erstmals pauschal um 12 Prozent angepasst. Gleichzeitig wird der Abschlag für tierärztliche Leistungen in den „neuen“ Bundesländern (derzeit 10 Prozent) abgeschafft.
§ 4 der GOT schreibt vor, dass eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze grundsätzlich nicht zulässig ist. Unsere Praxis ist daher gehalten, ihre Preise entsprechend anzupassen. Wir bitten um Ihr Verständnis!
Die Anpassung der Gebührensätze war überfällig.
Eine allgemeine Angleichung der Vergütung tierärztlicher Leistungen an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland ist seit mittlerweile neun Jahren nicht erfolgt. Das Kosten- und Preisniveau in Ost- und Westdeutschland ist 19 Jahre nach der Wiedervereinigung weitgehend einheitlich, die Praxis- und Personalkosten fallen im Osten seit vielen Jahren im selben Umfang wie im Westen an.
Die Höhe der Anpassung entspricht dabei noch nicht einmal dem Inflationsausgleich, der allein 15 Prozent betragen würde, und ist dementsprechend äußerst maßvoll. Überdies sind die Praxiskosten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes betragen, in weit höherem Maße gestiegen als die Inflationsrate. Das liegt vor allem an gestiegenen Kosten für medizinische Geräte, Personal, Versicherungen, Entsorgung, Energie und Arzneimittel. Auch das Wegegeld ist, vor allem infolge der hohen Treibstoffpreise, in keinster Weise angemessen für die heutzutage durch ein Praxisfahrzeug entstehenden Kosten und die im Straßenverkehr aufgewendete Zeit des Tierarztes.
In den letzten Jahren wurden den praktizierenden Tierärzten darüber hinaus ohne Gegenleistung zahlreiche zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen der Qualitätssicherung auferlegt. Dazu gehören zusätzliche Fortbildungsverpflichtungen und Dokumentationspflichten, welche erhebliche Investitionen in die Computertechnik/Software und einen hohen Schreibaufwand verursachen.
Wozu gibt es überhaupt eine Gebührenordnung?
Die gesetzliche Gebührenordnung sorgt für Transparenz und schützt den Tierhalter vor Übervorteilung. Ein Wettbewerb zwischen den Tierärzten soll vorwiegend über die Leistung und weniger über den Preis stattfinden. Eine angemessene gesetzliche Vergütung stellt sicher, dass Tierärzte dem Qualitätsanspruch der Tierhalter z. B. durch Fortbildung und Investitionen nachkommen können und sichert die wirtschaftliche Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb einer tierärztlichen Praxis und für tierärztliche Leistungen in der erforderlichen Sorgfalt. Ein hohes Qualitätsniveau der tierärztlichen Leistung dient dem Tierschutz.
In landwirtschaftlichen Betrieben dient es außerdem dem Verbraucherschutz durch gesunde und rückstandsfreie Tiere.
Gebührenordnung - Merkblatt für Tierhalter
Die Bundestierärztekammer möchte Sie mit diesem Merkblatt darüber informieren, wie Tierärzte ihre Leistungen berechnen, nämlich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung.
Für Sie ist die GOT vielleicht wie ein "Buch mit sieben Siegeln".
Leider müssen in ihr aber – wegen der Genauigkeit – einige Fachbegriffe verwendet werden. Außerdem kann sie keine pauschalen Preise angeben, sondern nur die Gebühr für die einzelnen Behandlungsschritte.
Allgemeine Bestimmungen
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Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet
werden.
Welchen Satz der Tierarzt wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen.
• Die Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig.
• Ausnahme: Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter- bzw. der Dreifachsatz
überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung eine schriftliche
Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden.
• Zusätzlich zu den Leistungen werden ggf. angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder
Materialien sowie Barauslagen für Laborleistungen berechnet. Zum Gesamtbetrag kommt die
Mehrwertsteuer hinzu.
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Die GOT fordert nicht, dass der Tierarzt eine Rechnung schreiben muss.
Tut er es, dann sollte sie zumindest enthalten:
Datum, Tierart, Diagnose, berechnete Leistung, Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer und die oben genannten Vergütungen. Sie können eine weiter aufgliederte Rechnung verlangen.
Gebührenverzeichnis
Das Gebührenverzeichnis enthält im Teil A Grundleistungen, z. B. "Beratung", "Allgemeine Untersuchung mit Beratung", im Teil B Besondere Leistungen, z. B. "Injektion", "Kastration", "Verband anlegen".
Fast immer besteht eine Behandlung aus mehreren Schritten, also verschiedenen Positionen des Gebührenverzeichnisses.
Die Bundestierärztekammer rät Ihnen: Sprechen Sie mit Ihrer Tierärztin oder Ihrem Tierarzt!
Lassen Sie sich erklären, welche Untersuchungen nötig sind und wie dann – je nach Diagnose – behandelt wird.
Lassen Sie sich auch die voraussichtlichen Kosten erläutern.
Aber bedenken Sie bitte: Ihr Tier ist ein lebendiges Individuum – ein Kostenvoranschlag wie bei einem Handwerker ist nicht möglich!