Hallo Ihr Lieben,
das scheint eine wirklich gute Nachricht zu sein.
MFG Klinger
Rechtsanwalt
Volker Stück
Liebigstr. 6
34125 Kassel
Volker Stück, Liebigstr. 6,
34125 Kassel
Tel. 0561 - 874268
Gemeinde Wehretal
z.H. Bürgermeister Dietzel
Platz der Normandie 1
37287 Wehretal 1
14. April 2001
volker/chico/verwalt/Orschu7-doc
Fax: 05651 - 94 90 30
[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Mein Zeichen/Meine Nachricht
vom] Telefon (Mo-. Fr. 08.00 - 17.00)
25.01.01 03.02.2001 05631 - 58 14 32
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen
Hunden vom 15.08.00 (Hess GVBl. I, S. 411)
Hier: Kosten der Erlaubniserteilung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wie bekannt vertrete ich die rechtlichen Interessen von
. Herrn Günter Stück, Friedrich-Ebert-Str. 43, 37287 Wehretal 1
. Herrn Erhard Dietrich, Eschenweg 5, 37287 Wehretal Langenhain
Für die Erteilung der Halteerlaubnis nach § 14 VO haben Sie jeweils 100,--
DM festgesetzt, die meine Mandanten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
und dem Vorbehalt späterer Rückforderung allein deshalb zahlten, um eine
(Zwangs-)Vollstreckung abzuwenden.
Im Rahmen des von mir geführten Normenkontrollverfahrens vor dem HessVGH -
11 N 2497/00 - hat der Antragsgegner nun eine neuere Drucksache des
Hessischen Landtages, 15. Wahlperiode, Nr. 15/2242, ausgegeben am
13.03.2001
Anlage 1
vorgelegt, die sich auf S. 2 zu Frage 9 "Ist die Höhe der Gebühr für die
Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes landesweit
einheitlich geregelt ?" mit den Gebühren befaßt.
Dort heißt es aus dem Munde des zuständigen Ministers des Inneren und für
Sport unter dem 15.02.2001 wörtlich:
"Die Höhe der Gebühr für das Erlaubnisverfahren ist bisher nicht durch
eine eigene Gebührenstelle im Verwaltungskostenverzeichnis (Anlage zur
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des
Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz) geregelt. Näheres
regelt mein Erlaß vom 24. August 2000 (Durchführung der
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen
Hunden). Dort ist aufgeführt:
"Für eine Gebührenerhebung für das Erlaubnisverfahren ist § 2 HVwKostG
i.d.F. vom 3. Januar 1995 (GVBl. I, S. 2), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl I, S. 562), ausreichende
Rechtsgrundlage. Es ist nach dem Mindestsatz der dort vorgegebenen
Rahmengebühr (25 DM bis 10.000 DM) abzurechnen.""
Diese Aussage ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur so zu verstehen, daß
die Gebühr 25,-- DM (zwingend) zu betragen hat und keine Spielräume
bestehen, da andernfalls die Aussage absurd bzw. vollkommen unsinnig wäre,
was sicher weder Sie noch ich Herrn Minister unterstellen wollen.
In konsequenter Anwendung dieser Ausführung des zuständigen Ministers hat
z.B. die Gemeinde Fuldabrück bei Kassel für die Halteerlaubnis in Sachen
Karin Hofmann, AZ. IV/1.1. 120-20, mit Bescheid vom 05.03.2001 eine Gebühr
in Höhe von 25,-- DM erhoben. Den Bescheid können Sie dort beim
Bürgermeister der Gemeinde Fuldabrück, Glockenhofsweg 3, 34 277 Fuldabrück
anfordern. Entsprechend verfahren eine Vielzahl von Städten und Gemeinden.
Ich bitte um Stellungnahme, ob und aus welchen rechtlichen Gründen Sie
eine Gebühr von 100,-- DM erhoben haben oder hieran weiter festzuhalten
gedenken.
Da die erhobene Gebühr in Höhe von 100,-- DM aufgrund der eindeutigen
Stellungnahme/Anweisung des Ministers rechtswidrig ist, bitte ich namens
und in Vollmacht meiner Mandanten darum,
1. die Bescheide jeweils hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in Höhe von
100,-- DM im Wege der Rücknahme (§ 48 HVwVfG) rückwirkend auf einen Betrag
in Höhe von 25,-- zu korrigieren
2. die überzahlten Beträge in Höhe von 75,-- DM jeweils an meine Mandanten
im Wege eines öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückzuzahlen.
Für Ihre Stellungnahme sowie die Erledigung habe ich mir eine intern eine
Frist auf den
30.04.2001
notiert. Ihrer Antwort sehen meine Mandanten als auch ich erwartungsvoll
entgegen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. In der Woche bin ich
regelmäßig wie folgt zu erreichen: Telefon: 05631 - 58 14 32; Fax: 05631 -
58 12 68; e-mail: volker.stueck@korbach.conti.de.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Stück
[Rechtsanwalt]
Kopie an: Mandanten
Anlage(n Drucksache 15/2242 des Hessischen Landtages, 15. Wahlperiode
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das scheint eine wirklich gute Nachricht zu sein.
MFG Klinger
Rechtsanwalt
Volker Stück
Liebigstr. 6
34125 Kassel
Volker Stück, Liebigstr. 6,
34125 Kassel
Tel. 0561 - 874268
Gemeinde Wehretal
z.H. Bürgermeister Dietzel
Platz der Normandie 1
37287 Wehretal 1
14. April 2001
volker/chico/verwalt/Orschu7-doc
Fax: 05651 - 94 90 30
[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Mein Zeichen/Meine Nachricht
vom] Telefon (Mo-. Fr. 08.00 - 17.00)
25.01.01 03.02.2001 05631 - 58 14 32
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen
Hunden vom 15.08.00 (Hess GVBl. I, S. 411)
Hier: Kosten der Erlaubniserteilung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wie bekannt vertrete ich die rechtlichen Interessen von
. Herrn Günter Stück, Friedrich-Ebert-Str. 43, 37287 Wehretal 1
. Herrn Erhard Dietrich, Eschenweg 5, 37287 Wehretal Langenhain
Für die Erteilung der Halteerlaubnis nach § 14 VO haben Sie jeweils 100,--
DM festgesetzt, die meine Mandanten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
und dem Vorbehalt späterer Rückforderung allein deshalb zahlten, um eine
(Zwangs-)Vollstreckung abzuwenden.
Im Rahmen des von mir geführten Normenkontrollverfahrens vor dem HessVGH -
11 N 2497/00 - hat der Antragsgegner nun eine neuere Drucksache des
Hessischen Landtages, 15. Wahlperiode, Nr. 15/2242, ausgegeben am
13.03.2001
Anlage 1
vorgelegt, die sich auf S. 2 zu Frage 9 "Ist die Höhe der Gebühr für die
Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes landesweit
einheitlich geregelt ?" mit den Gebühren befaßt.
Dort heißt es aus dem Munde des zuständigen Ministers des Inneren und für
Sport unter dem 15.02.2001 wörtlich:
"Die Höhe der Gebühr für das Erlaubnisverfahren ist bisher nicht durch
eine eigene Gebührenstelle im Verwaltungskostenverzeichnis (Anlage zur
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des
Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz) geregelt. Näheres
regelt mein Erlaß vom 24. August 2000 (Durchführung der
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen
Hunden). Dort ist aufgeführt:
"Für eine Gebührenerhebung für das Erlaubnisverfahren ist § 2 HVwKostG
i.d.F. vom 3. Januar 1995 (GVBl. I, S. 2), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl I, S. 562), ausreichende
Rechtsgrundlage. Es ist nach dem Mindestsatz der dort vorgegebenen
Rahmengebühr (25 DM bis 10.000 DM) abzurechnen.""
Diese Aussage ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur so zu verstehen, daß
die Gebühr 25,-- DM (zwingend) zu betragen hat und keine Spielräume
bestehen, da andernfalls die Aussage absurd bzw. vollkommen unsinnig wäre,
was sicher weder Sie noch ich Herrn Minister unterstellen wollen.
In konsequenter Anwendung dieser Ausführung des zuständigen Ministers hat
z.B. die Gemeinde Fuldabrück bei Kassel für die Halteerlaubnis in Sachen
Karin Hofmann, AZ. IV/1.1. 120-20, mit Bescheid vom 05.03.2001 eine Gebühr
in Höhe von 25,-- DM erhoben. Den Bescheid können Sie dort beim
Bürgermeister der Gemeinde Fuldabrück, Glockenhofsweg 3, 34 277 Fuldabrück
anfordern. Entsprechend verfahren eine Vielzahl von Städten und Gemeinden.
Ich bitte um Stellungnahme, ob und aus welchen rechtlichen Gründen Sie
eine Gebühr von 100,-- DM erhoben haben oder hieran weiter festzuhalten
gedenken.
Da die erhobene Gebühr in Höhe von 100,-- DM aufgrund der eindeutigen
Stellungnahme/Anweisung des Ministers rechtswidrig ist, bitte ich namens
und in Vollmacht meiner Mandanten darum,
1. die Bescheide jeweils hinsichtlich der Gebührenfestsetzung in Höhe von
100,-- DM im Wege der Rücknahme (§ 48 HVwVfG) rückwirkend auf einen Betrag
in Höhe von 25,-- zu korrigieren
2. die überzahlten Beträge in Höhe von 75,-- DM jeweils an meine Mandanten
im Wege eines öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückzuzahlen.
Für Ihre Stellungnahme sowie die Erledigung habe ich mir eine intern eine
Frist auf den
30.04.2001
notiert. Ihrer Antwort sehen meine Mandanten als auch ich erwartungsvoll
entgegen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. In der Woche bin ich
regelmäßig wie folgt zu erreichen: Telefon: 05631 - 58 14 32; Fax: 05631 -
58 12 68; e-mail: volker.stueck@korbach.conti.de.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Stück
[Rechtsanwalt]
Kopie an: Mandanten
Anlage(n Drucksache 15/2242 des Hessischen Landtages, 15. Wahlperiode
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