In Seelze (bei Hannover /Niedersachsen) tut sich ein bißchen was:
und in Niedersachsen allgemein besteht Hoffnung auf Besserung des derzeitigen Zustands der willkürlichen, ungerechten, unsozialen und tierschutzwidrigen Festlegung von Strafsteuern für bestimmte Hunde:
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat am 15.4.2003 beschlossen, dass einer Frau aus Seelze im Prozeß um Hundesteuer (Strafsteuer für eine AmStaff-Mischling) Prozeßkostenhilfe zu leisten ist.
Grund: "daneben bietet die Klage auch hinreichend Aussicht auf Erfolg".
Zum einen hat die Stadt Seelze im Jahr 1998 (offensichtlich ohne jeden Sachverstand) eine willkürliche Rasseliste aufgestellt gehabt, die zwar "Rassen" wie "Römischer Kampfhund", "Chinesischer Kampfhund", "Bandog" und "Bulldog" aufzählte, jedoch wurde der American Staffordshire Terrier nicht aufgezählt. Die Aufstellung einer willkürlichen Liste ist nach der bisherigen Rechtssprechung in Deutschland in Ordnung. (Obwohl ich in diesem speziellen Fall klagen würde wegen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot: ist die englische Bulldogge oder der American Bulldog gemeint und was soll ein "Bandog" sein?)
Interessant ist aber vor allem die Begründung der niedersächsischen Oberverwaltungsrichter:
Die Richter haben zwar formell nur über Prozeßkostenhilfe entschieden.
Es ist aber von einem sehr hohen Gericht (das OVG ist das höchste Gericht des Bundeslandes - darüber stehen nur noch BVerwG und BVerfG) die bisher übliche Praxis erheblich erschüttertworden. Bislang wurde jede Infragestellung der Strafsteuer für bestimmte Hunderassen oder -typen abgebügelt mit der Feststellung, dass das BVerwG am 19.1.2000 entschieden hat. Die Entscheidung betrifft, wie nun endlich einmal klargestellt wurde, einen Streitfall aus dem Jahr 1994.
Dazu und nur dazu wurde das Urteil gesprochen, dass für einen Übergangszeitraum und solange neuere Erkenntnisse wie z.B. wissenschaftliche Arbeiten nicht vorlägen eine gewisse Ungerechtigkeit hingenommen werden könne.
Der "gewisse Zeitraum" ist nach Ansicht der Richter nun vorbei (1994-2003). Sie stellen fest, dass zwischenzeitlich die erforderlichen 'wissenschaftliche Äußerungen' (gemeint sein könnten evtl. u.a. die Doktorarbeiten der TiHo Hannover über Wesenstest und Listenhunde) und "Beißstatistiken" vorliegen.
Und der Kernsatz lautet für mich
"...erscheint die ...vorgenommene Aufstellung ihrer Kampfhunde-Rasseliste...wissenschaftlich nicht mehr ausreichend gesichert. "
02.06.2003: Nur noch vier Hunderassen gefährlich
Die Stadt Seelze will die aktuelle Rechtsprechung zu der Besteuerung von gefährlichen Hunden, sogenannten Kampfhunden, in ihre Hundesteuersatzung aufnehmen. Die Verwaltung schlägt daher vor, nur noch vier Hunderassen in der Rasseliste als gefährlich einzustufen.
Bisher nennt die Satzung der Stadt zwölf Hunderassen, die als Kampfhund einzustufen sind. Jetzt sollen nach Satzungsänderung der American Staffordshire-Terrier, der Staffordshire-Bullterrier, der Pitbull-Terrier und der Bullterrier auf der Liste Hunde stehen, bei denen die Kampfhundeeigenschaft anzunehmen ist. Diese Rassen unterliegen nach dem Bundesrecht auch einem Einfuhr- und Zuchtverbot. Der Niedersächsische Städtetag hat seinen Mitgliedern empfohlen, ihre Satzungen entsprechend zu ändern, um Klagen gegen Bescheide über die Hundesteuer zu vermeiden.
Darüber hinaus gilt weiterhin jeder Hund jeglicher Rasse als Kampfhund, sobald er auffällig wurde und seine Gefährlichkeit amtlich festgestellt wird. Für gefährliche Hunde beträgt die Hundesteuer in Seelze nach der letzten Satzungsänderung 612 Euro (Ersthund), für jeden anderen Hund 96 Euro (Ersthund). Die zu zahlende Hundesteuer ist auch von der Anzahl der Hunde je Halter abhängig. Ob der Rat dem Vorschlag der Verwaltung folgt, wird zunächst am Dienstag, 10. Juni im Ausschuss für Finanzplanung und zentrale Dienste diskutiert.
und in Niedersachsen allgemein besteht Hoffnung auf Besserung des derzeitigen Zustands der willkürlichen, ungerechten, unsozialen und tierschutzwidrigen Festlegung von Strafsteuern für bestimmte Hunde:
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat am 15.4.2003 beschlossen, dass einer Frau aus Seelze im Prozeß um Hundesteuer (Strafsteuer für eine AmStaff-Mischling) Prozeßkostenhilfe zu leisten ist.
Grund: "daneben bietet die Klage auch hinreichend Aussicht auf Erfolg".
Zum einen hat die Stadt Seelze im Jahr 1998 (offensichtlich ohne jeden Sachverstand) eine willkürliche Rasseliste aufgestellt gehabt, die zwar "Rassen" wie "Römischer Kampfhund", "Chinesischer Kampfhund", "Bandog" und "Bulldog" aufzählte, jedoch wurde der American Staffordshire Terrier nicht aufgezählt. Die Aufstellung einer willkürlichen Liste ist nach der bisherigen Rechtssprechung in Deutschland in Ordnung. (Obwohl ich in diesem speziellen Fall klagen würde wegen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot: ist die englische Bulldogge oder der American Bulldog gemeint und was soll ein "Bandog" sein?)
Interessant ist aber vor allem die Begründung der niedersächsischen Oberverwaltungsrichter:
... Im Übrigen vertritt der Senat die Auffassung (vgl. Beschluss vom 18.10.2002 - 13 LA 246/02 - ), dass nunmehr zu ermitteln ist, ob es tatsächlich zutrifft, dass die in Rasselisten typischerweise aufgeführten Hunde bei abstrakter Betrachtungsweise gefährlicher sind als Hunde anderer überkommener Rassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (BVerwGE 110, 265 ff.) ausgeführt, dass aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der (dortigen) Beklagten - November 1994 - ein nicht endgültig geklärter Sachverhalt gegeben war. In einer solchen Situation sei es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten gäben aber Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlasse (BVerwG aaO, S. 276 m.w.N.). Angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden wissenschaftlichen Äußerungen und "Beißstatistiken" erscheint die auch von der Beklagten vorgenommene Aufstellung ihrer Kampfhunde-Rasseliste - sofern deren Anwendung hier überhaupt in Betracht kommt - wissenschaftlich nicht mehr ausreichend gesichert. (...Kostenentscheidung...)
Die Richter haben zwar formell nur über Prozeßkostenhilfe entschieden.
Es ist aber von einem sehr hohen Gericht (das OVG ist das höchste Gericht des Bundeslandes - darüber stehen nur noch BVerwG und BVerfG) die bisher übliche Praxis erheblich erschüttertworden. Bislang wurde jede Infragestellung der Strafsteuer für bestimmte Hunderassen oder -typen abgebügelt mit der Feststellung, dass das BVerwG am 19.1.2000 entschieden hat. Die Entscheidung betrifft, wie nun endlich einmal klargestellt wurde, einen Streitfall aus dem Jahr 1994.
Dazu und nur dazu wurde das Urteil gesprochen, dass für einen Übergangszeitraum und solange neuere Erkenntnisse wie z.B. wissenschaftliche Arbeiten nicht vorlägen eine gewisse Ungerechtigkeit hingenommen werden könne.
Der "gewisse Zeitraum" ist nach Ansicht der Richter nun vorbei (1994-2003). Sie stellen fest, dass zwischenzeitlich die erforderlichen 'wissenschaftliche Äußerungen' (gemeint sein könnten evtl. u.a. die Doktorarbeiten der TiHo Hannover über Wesenstest und Listenhunde) und "Beißstatistiken" vorliegen.
Und der Kernsatz lautet für mich
"...erscheint die ...vorgenommene Aufstellung ihrer Kampfhunde-Rasseliste...wissenschaftlich nicht mehr ausreichend gesichert. "