Strafanzeige gegen Ministerin Bärbel Höhn

Wolf II

Frauenversteher™
15 Jahre Mitglied
Strafanzeige gegen Ministerin Bärbel Höhn

Silke Groos
XXXXXXXXXXX
XXXX XXXXXXX

An die
Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Postfach 10 11 22
40002 Düsseldorf

04.09.2002

Strafanzeige

gegen

Frau Ministerin Bärbel Höhn, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Schwannstr. 3, 40476 Düsseldorf

wegen

Fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich die o.a. Strafanzeige.

Sachverhalt:

Am 16.08.2002 wurde eine ältere Dame durch den Angriff eines Schäferhundes, welcher nach Aussage des Besitzers eine Schutzhundausbildung absolviert hat, aber keinen Maulkorb trug, schwer verletzt.
(Zeugen: Polizei Siegen
Siehe auch:

Für diesen Vorfall ist meines Erachtens Frau Ministerin Bärbel Höhn ursächlich verantwortlich, da sie es unterlassen hat, die Vorschriften der LHV NRW in vollem Umfang umzusetzen.
Sie hat darüber hinaus eigenmächtig die Bezirksregierungen und kommunalen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen dazu angewiesen und verpflichtet, die Bestimmungen der LHV NRW zu umgehen.

Begründung:

Frau Höhn verstieß mittels der Erlasse des Umweltministeriums sowie insbesondere mittels der vom Umweltministerium im Oktober 2000 herausgegebenen Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW (VV LHV NRW) in multipler Weise gegen die Regelungen der LHV NRW selbst.

Bei den Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW handelt es sich um sogenannte norminterpretierende Vorschriften. Diese entfalten als solche keine rechtliche Außenwirkung.
Frau Höhn hat also die kommunalen Behörden angewiesen, ihr Handeln an rechtlich inexistenten und der Verordnung teilweise zuwider laufenden Verwaltungsvorschriften auszurichten.

Besonders traurige und schwerwiegende Folgen hatte dieser Rechtsbruch für eine ältere Dame in Siegen.

In der LHV sind unter § 2 u.a. folgende Hunde als "gefährliche Hunde" definiert und den Regelungen von § 3,4,5 und 6 (u.a. Zuchtverbot, Genehmigungspflicht, Maulkorb- und Leinenpflicht, ausbruchsichere Unterbringung etc.) unterstellt:

"§ 2
Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben."
(Siehe: LHV NRW, § 2)

Mit dieser Definition ist aufgrund des o.a. internationalen FCI - Zuchtstandards automatisch die Hunderasse "Deutscher Schäferhund" (Wesensmerkmale "Mut, Kampftrieb und Härte") in toto erfaßt.

Darüber hinaus sind alle Hunde erfaßt, die eine Schutzhund (SchH)- oder VPG-Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben.
Eine euphemistische Umbenennung der Ausbildungsform ändert nichts an der Tatsache, dass der Hund aggressive Verhaltensweisen gegenüber Menschen (Beißen in den Arm, beuteaggressives Verhalten gegenüber vermeintlich Ranghöheren = Menschen) erlernt und dadurch zu einer potentiellen Gefahr für seine Umwelt wird.
Dies wird verdeutlicht durch die statistisch erfaßten zahlreichen Verletzungen und Todesfälle, die gerade durch klassische Schutzdienstrassen wie Schäferhund und Rottweiler verursacht werden.

Zur selben Schlußfolgerung kommt auch das Bundesamt für Veterinärwesen der Schweiz:

"4. Besondere Vorschriften für Schutzhunde
Es bleibt unbewiesen, ob Hunde, die auf Schutz oder Angriff dressiert sind, mehr Beissunfälle als andere verursachen. Indessen handelt es sich um eine Dressur, bei welcher der Hund ein Verhalten lernen oder entwickeln kann, bei dem teilweise übermässiges, nicht artgerechtes Aggressionsverhalten eingeübt wird (wozu der weder vom Hund noch vom Halter kontrollierbare Biss gehört) und das manchmal im Widerspruch zum Tierschutzgesetz (SR 455, Art. 22) und der Tierschutzverordnung (SR 455.1, Art. 34) steht. Das Halten und die Arbeit mit Schutzhunden würde eine besondere Regelung erfordern, und könnte einer Bewilligungspflicht unterstellt werden."
(Siehe:
)

Als ich am 11.07.2000 an einer Telefonaktion der Westfalenpost teilnahm, erhielt ich seitens des Ordnungsamtsleiters der Stadt Hagen (Herr Hans Sporkert) die Auskunft, jeder Hund, der eine Schutzhundeausbildung absolviere oder absolviert habe, müsse einen Maulkorb tragen. Gleichlautend wurde bei der damaligen Telefonaktion die Anfrage einer Hundehalterin, deren Boxer zur Zeit in Schutzhundeausbildung war, beantwortet.
Zu diesem Zeitpunkt sollte die LHV NRW also noch in vollem Umfang und entsprechend ihrer Bestimmungen umgesetzt werden.

Frau Höhn zog es jedoch in Folge vor, in ihren Verwaltungsvorschriften die Regelungen und Begriffsbestimmungen der LHV NRW eigenmächtig zugunsten der Schäferhunde-Lobbyisten zu ändern:

"Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und unter Streßsituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 2 Buchstabe a)."
(Siehe: VV LHV NRW, II, 2.2.2)

Diese norminterpretierenden "Verwaltungsvorschriften" entfalten natürlich keine rechtliche Außenwirkung.
Trotzdem verpflichtete Frau Höhn die Bezirksregierungen und Kommunen zu rechtswidrigem Handeln gemäß der VV LHV NRW.
Frau Höhn verstieß damit gegen die Bestimmungen der LHV NRW und unterließ es, diese entsprechend ihrer Begriffsbestimmungen und Regelungen in vollem Umfang durchzusetzen.

Sie verhinderte damit u.a., dass Hunde mit begonnener oder abgeschlossener Schutzhundausbildung einen Maulkorb tragen müssen.

Am 16.08.2002 geschah dann, was früher oder später geschehen mußte:

Ein Deutscher Schäferhund, der laut Aussage seines Halters eine Schutzhundausbildung absolviert hat, fiel eine ältere Dame an und verbiß sich mehrfach und massiv in ihren Arm.

Ursächlich verantwortlich für diese schwere Körperverletzung ist Frau Ministerin Höhn, die es nicht nur unterließ, sondern sogar eigenmächtig verhinderte, dass die Vorschriften der LHV NRW bzgl. der o.a. gefährlichen Hunde mit Schutzhundausbildung von den Kommunen umgesetzt wurden.

Hätte Frau Höhn diese Unterlassung nicht begangen, wäre es nicht zu der schweren Körperverletzung der alten Dame gekommen.

Mit gleicher Post erhält der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen eine Fachaufsichts- und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen Frau Höhn.

Bitte teilen Sie mir Eingang und vergebenes Geschäfts- oder Aktenzeichen für diese Anzeige schriftlich mit, ich wären Ihnen auch verbunden, wenn Sie mich über Verlauf und Ergebnis Ihrer Ermittlungen auf dem Laufenden halten würden.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Groos

Quelle: Maulkorbzwang 04.09.02
 
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