Strafanzeige gegen den Hamburger Hundemörder

merlin

20 Jahre Mitglied
Rechtsanwalt

Volker Stück

Liebigstr. 6

34125 Kassel

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Volker Stück, Liebigstr.6 , 34125 Kassel Tel. 0561 - 874 268



Staatsanwaltschaft

beim Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 2

20355 HAMBURG

06. Oktober 2000

volker/chico/strafanz/anzhh1-doc.

---------------------------------------------------------------------------


Fax: 040 - 428 43 41 98

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Unsere Zeichen/Unsere Nachricht vom]
Telefon (08.00 - 17-00 Mo.- Fr.)

05631 - 58 14 32

Strafanzeige

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich bitte um Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlung mit dem Ziel ein
Strafverfahren einzuleiten


gegen: Herrn Tierarzt Dr. H. Intelmann, wohnhaft Pferdemarkt 23, 20 359
Hamburg


wegen: Verstößen gegen § 17 Tier-SchG vom 29.05.1998 (BGBl 1998, Teil I,
S. 1106 ff.) in Tatmehrheit


Begründung:


Wie ich erfahren habe, soll Herr Dr. H. Intelmann in Hamburg zu
verschiedenen Tatzeiten wiederholt gesunde und bisher nicht negativ
aufgefallene Hund verschiedener Rassen, die kraft verordnungsrechtlicher
Willkür rechtswidrig zu sog. Kampfhunden erklärt wurden (vgl nur in
chronologischer Abfolge: Amtsgericht Hattingen vom 01.08.1991 - 7 C 115/91
-; VGH Mannheim vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - in NVwZ 1992, S. 1105 =
VBlBW 1993, S. 99, mit zust. Anm. Hamann in NVwZ 1993, S. 250; OVG Bremen
vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993, S. 576; VG Hamburg vom 24.11.1992
- 17 VG 315/92 -; VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 2854/92 -; VG Koblenz
vom 15.11.1994 - 2 K 1930/94. KO -; OVG Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N
3/93 - in Amtlichen Sammlung der OVG Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24,
S. 412 - 426 sowie Juris; OVG Magdeburg vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -in
NVwZ 1999, 321; VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999,
S. 1016 = Unser Rassehund 1999, S. 5 ff.; VG Mainz vom 30.11.1999 - 3 K
1786/98 MZ -; aus der Literatur: Hamann in Deutsche Verwaltungspraxis
1992, S. 14; NVwZ 1992, S. 1067; Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481,
NVwZ 1999, S. 964 sowie NVwZ 2000, S. 894m.w.N.; VGH Kassel vom 08.09.00 -
11 NG 2500/00; OVG Bremen vom 26.09.00 - 1 B 291/00-), getötet bzw.
eingeschläfert haben.


Als Zeugin kommt Frau Simone Runde in Betracht, die telefonisch unter 040
- 22 13 40 und per Fax unter 040 - 22 96 764 zu erreichen ist.

Nach § 17 Ziff. 1 Tier-SchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Die
getöteten Hunde waren zweifellos Wirbeltiere.


Ein rechtfertigender Grund für ihre Tötung bestand nicht, insbesondere
waren die Hunde nach meiner Kenntnis nicht - in jedem individuellen Fall -
durch Aggressivität oder Angriffe aufgefallen und stellten keine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit dar. Allein die willkürliche Aufnahme in
eine gegen Art. 3 I GG verstoßende und damit rechtswidrige Rasseliste
(siehe oben) genügt keinesfalls. Die im Land Hamburg geltende Hunde-VO vom
18.07.00 (GVBl. S. 152) stellt als unter dem Tier-SchG stehende
Rechtsgrundlage schon keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar und
vermag die Tötung nicht (verwaltungsrechtlich) zu rechtfertigen. Im
übrigen wird bestritten, daß in jedem Einzelfall eine formell und
materiell rechtmäßige Tötungsverfügung vorlag.

Im übrigen ist die Differenzierung nach Rassen willkürlich, kynologisch
nicht haltbar und ist ein normaler (Amts-)Tierarzt unter den vorliegend
gegebenen Umständen objektiv nicht in der Lage, eine sichere Beurteilung
zu treffen. Es sei hier aus dem Gutachten Frau Dr. Irene Sturs zur
Änderung des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes vom 26.01.1993 und der
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.06.1993 zitiert:

"Eine a priori Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit eines Hundes
aufgrund seines wesensmäßig typischen Verhaltens ist auf der Basis von
bisherigen Erkenntnissen aus der Tierzucht überhaupt nicht, auf der Basis
von Erkenntnissen der Verhaltensforschung nur bedingt und nur durch einen
erfahrenen Ethologen bei Kenntnis aller Umweltbedingungen, denen der Hund
im Laufe seines Lebens ausgesetzt war, möglich. Eine praxisgerechte
Exekutierung eines solchen Gesetzes ist somit nicht realisierbar, da bei
Tierärzten (Amtstierärzten) eine entsprechende ethologische Ausbildung
nicht vorausgesetzt werden kann. (S. 1)

Von Hunden ausgehende Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Tieren
sind unabhängig von der Rassenzugehörigkeit und somit ist es nicht
möglich, per Verordnung Rassen zu bestimmen, von denen eine besondere
Gefährdung ausgeht (S. 2).

Wie bereits ausgeführt, ist eine a priori Feststellung der Gefährlichkeit
und somit auch der Nichtgefährlichkeit eines Hundes, wenn überhaupt, nur
durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis des gesamten Umfeldes des
betreffenden Hundes möglich. Eine entsprechenden ethologische Ausbildung
ist im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums nur auf freiwilliger
Basis vorgesehen, kann daher bei einem Amtstierarzt nicht vorausgesetzt
werden.... Ein entsprechendes Gutachten kann aber auch von einem
erfahrenen Ethologen nicht erwartet werden, da die Aussage einer
Nichtgefährdung von Menschen durch einen Hund die Verantwortung des
Gutachters nicht nur für Fehlverhalten des Hundes, sondern auch für jedes
Fehlverhalten der beteiligten Menschen bedeuten würde. Die Übernahme einer
solchen Verantwortung ist für keinen Gutachter zumutbar (S. 3).

Beweis: Sachverständigengutachten der Frau Dr. Irene Stur, Institut für
Tierzucht und Genetik, Veterinärmedizinische Universität, 1030 Wien, Linke

Bahngasse 11.

Das Gutachten liegt dem Unterzeichner vor und wird der Staatsanwaltschaft
gern kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Verfügung - sollte ein in jedem Einzelfall wirksamer Verwaltungsakt
mit vorheriger Anhörung des Betroffenen denn vorliegen - einen bissigen
Hund töten zu lassen, ist im Hinblick auf das im gesamten Verwaltungsrecht
geltende ultima - ratio - Prinzip regelmäßig rechtswidrig und verstößt
gegen § 17 Nr. 1 Tier-SchG verstoßen, da es weniger belastende Maßnahmen
gibt (vgl. nur VG Hannover vom 10.06.1999 - 14 A 3339/98 -; Hamann in DÖV
1989, 215). Auch das Urteil des VG Hannover liegt dem Unterzeichner vor
und wird der Staatsanwaltschaft gern kostenfrei zur Verfügung stellen.

Deshalb beantrage ich:


Gegen Herrn Dr. H. Intelmann, wohnhaft Pferdemarkt 23, 20359 Hamburg,
Tel.: 040 - 432 24 75, ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen
Verstoßes gegen § 17 Tier-SchG einzuleiten, ihn öffentlich anzuklagen und
den vorgegebenen Strafrahmen voll auszuschöpfen.


Herrn Dr. Intelmann die tierärztliche Approbation zu entziehen und ihm
nach §§ 60 Ziff. 6, 70 StGB ein Berufsverbot aufzuerlegen.

Bitte informieren Sie mich über den Stand der Ermittlungen und teilen Sie
mir das Aktenzeichen mit. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur
Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Stück

Rechtsanwalt

Kopie:

Landestierärtzekammer Hammer
Bundesverband praktischer Tierärzte, Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt a.M.,
Fax: 069 - 6668170
Frau Silke Groos, Tierheim Olpe
Herrn Thomas Henkenjohann, Verein gegen Diskriminierung von Hund und
Halter.

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