Staff- Haltung in Bayern????

Sternchen1610

10 Jahre Mitglied
Hallo...

habe eine Frage. Geht um Bekannte die in Bayern wohnt. Sie würde gerne einen Staff-Terrier übernehmen. Sie hat einen gut verträglichen Rottweiler-Rüden. Wie ist das eigentlich in Bayern. Ist die Haltung eines Listis generell verboten. Wenn ja..... wie sieht es dann mit Pflegestelle aus???
Und welche Auflagen werden gemacht?

lg
Roswitha
 
Es ist so gut wie unmöglich, in Bayern einen Staff genehmigt zu bekommen.

Sie kann bei ihrer Gemeinde vor Ort anfragen, aber sie soll sich am besten keinen allzugroßen Hoffnungen machen... :(
 
Hmmmmm....
wie sieht es dann mit th-hunden aus?
Würde den die Chance bestehen wenn sie sich als Pflegestelle melden würde?
Oder heißt das wirklich das es unmöglich ist einen gelisteten Hund in Bayern zu führen?
Und was passiert dann letztendlich mit den armen Kerlen in den TH.?
 


hier findest du alles was du wissen musst, ich kenne einige die einen extrem alten Kat 1 Hund halten, hierfür ist es möglich eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten (meist wissen aber die Ämter nicht von dieser Möglichkeit)

es gibt auch die Möglichkeit, wenn du deinen Hund nachweislich vor den Umzug nach Bayern hattest, das man ihn (unter ziemlich strengen Auflagen) behalten kann, aber dies trifft ja nicht zu.

Sternchen1610 schrieb:
Hmmmmm....
wie sieht es dann mit th-hunden aus?
Würde den die Chance bestehen wenn sie sich als Pflegestelle melden würde?
Oder heißt das wirklich das es unmöglich ist einen gelisteten Hund in Bayern zu führen?
Und was passiert dann letztendlich mit den armen Kerlen in den TH.?

Th Hunde haben in Bayern wenn Kat 1 keine Chance aus tierschützerischen Interesse vermittelt zu werden und sitzen fast immer für den Rest ihres Lebens fest.

@ sternchen - WO in Bayern in welcher Stadt lebt deine Freundin? dann kann ich dir event. mehr sagen
 
es gibt auch die Möglichkeit, wenn du deinen Hund nachweislich vor den Umzug nach Bayern hattest, das man ihn (unter ziemlich strengen Auflagen) behalten kann, aber dies trifft ja nicht zu.

Silvia, "Bestandsschutz" gibt es in Bayern so gut wie nicht mehr.
 
Hi,

Wohne ja auch in Bayern und wollte vor 1 Jahr nen Staff-Rüden aus einer Organisation aufnehmen. unsere Gemeinde hatte nix dagegen, habe jetzt ja auch nen Listi! Jedoch durfte dieser Hund nicht in Bayern eingeführt werden.

TH-Listis (außer Mixe) werden in Bayern meist nicht mehr vermittelt, nur noch in andere Bundesländer.

Wenn Deine Freundin das Ok der Gemeinde bekommt. Hat sie nur ne möglichkeit einen Hund, welcher schon in Bayern lebt zu bekommen! Einfuhr aus anderen Bundesländern ist nicht möglich! *leider*

LG
Kessy


Edit: Habe einen Satz gelöscht. Bitte überlege erst mal, was Du schreibst, bevor Du hier öffentlich solche Aussagen tätigst! Marion
 
uha ...mit der aussage sei bitte vorsichtig!

Wenn ich nachdem ginge was man mir auf div. bayrischen OA gesgt hat hätte ich mind. 10 reinerassige staffs hier sitzen...:eg:

die Wahrheit sieht leider allzu oft anders aus:

-Bestandsschutz gibt es in bayern nicht mehr...

- wenn man sein "interesse bekundet" ist es keine Begründung das man einem Hund aus einem bay. TH ein zuhause gibt....das einzige über "was man da nachdenken könnte (O-Ton vom Leiter des OA) sei " als Wachhund, aber da müssten sie schon etwas sehr wertvolles besitzen..":verwirrt: :unsicher:

- es gibt sehr wenig "legale" kat.1 hunde in Bayern....sowas zu genehmigt bekommen, da muß man schon gute Kontakte zur "Obrigkeit"haben...es scheut sich jeder die Verantwortung zu übernehmen:(

Sollte sie WIRKLICH ein JA vom OA bekommen, soll sie sich das schriftlich geben lassen, für den entsprechenden Hund.
Ich habe nämlich festgestellt das die viel sagen aber wenig wissen...und wenns draufankommt kuckt der Hund in die Röhre!


Gruß

SAndra
 
Marion schrieb:
Silvia, "Bestandsschutz" gibt es in Bayern so gut wie nicht mehr.

doch , wenn aus du aus einen anderen Bundesland mit Hund zuziehst, bei den meisten Gemeinden musst du dieses Recht aber einklagen.
 
Silviak88 schrieb:
doch , wenn aus du aus einen anderen Bundesland mit Hund zuziehst, bei den meisten Gemeinden musst du dieses Recht aber einklagen.



vielleicht meldet sich bille mal zu dem Thema.......aber so weit ich weiß gibt es den bestandssschutz seit einiger zeit nicht mehr!
 
Kessy78 schrieb:
Hi,

Wohne ja auch in Bayern und wollte vor 1 Jahr nen Staff-Rüden aus einer Organisation aufnehmen. unsere Gemeinde hatte nix dagegen, habe jetzt ja auch nen Listi! Jedoch durfte dieser Hund nicht in Bayern eingeführt werden.

TH-Listis (außer Mixe) werden in Bayern meist nicht mehr vermittelt, nur noch in andere Bundesländer. - Editiert -

Wenn Deine Freundin das Ok der Gemeinde bekommt. Hat sie nur ne möglichkeit einen Hund, welcher schon in Bayern lebt zu bekommen! Einfuhr aus anderen Bundesländern ist nicht möglich! *leider*

LG
Kessy

stimmt so leider nicht, bitte mache hier keine Aussagen die nicht gesetzlich gestützt sind.
 
Also man muss sich auf der zuständigen Gemeinde erkundigen!
Ist wirklich verschieden - "eigentlich" kann man sich in Bayern keinen Soka genemigen lassen, aber es gibt auch Ausnahmen!:rolleyes:
Wird zwar schwierig aber einen Versuch ist´s doch allemal wert, oder?
 
AmStaff_girl schrieb:
- es gibt sehr wenig "legale" kat.1 hunde in Bayern....sowas zu genehmigt bekommen, da muß man schon gute Kontakte zur "Obrigkeit"haben...es scheut sich jeder die Verantwortung zu übernehmen:(

Sollte sie WIRKLICH ein JA vom OA bekommen, soll sie sich das schriftlich geben lassen, für den entsprechenden Hund.
Ich habe nämlich festgestellt das die viel sagen aber wenig wissen...und wenns draufankommt kuckt der Hund in die Röhre!


Gruß

SAndra

selbst eine schriftliche Zusage / Genehmigung gibt dir in Bayern keine Sicherheit, ich mag euch jetzt nicht wieder die Geschichte von Momo erzählen, aber ich habe generell die Genehmigung, zur Haltung gefährlicher Hunde und trotzdem hat das OA versucht Momo (miniaturebulli) mit 7 Monaten ! zu beschlagnahmen.

Ohne zu klagen, geht in manchen Gemeinden und Städten gar nichts, was gesetztlich eigentlich ok ist.
 
Silviak88 schrieb:
selbst eine schriftliche Zusage / Genehmigung gibt dir in Bayern keine Sicherheit, ich mag euch jetzt nicht wieder die Geschichte von Momo erzählen, aber ich habe generell die Genehmigung, zur Haltung gefährlicher Hunde und trotzdem hat das OA versucht Momo (miniaturebulli) mit 7 Monaten ! zu beschlagnahmen.

Ohne zu klagen, geht in manchen Gemeinden und Städten gar nichts, was gesetztlich eigentlich ok ist.


oui...ich meinte das auch gleich direkt auf einen bestimmten Hund bezogen.........und den dann gleich mit im Schriftstück festhalten lassen...die allg. Erlaubnis zur Haltung... ist wie immer schwammig und wird dann gerne mal so und mal so ausgelegt...und nicht jeder hat dein Kreuz und macht diese Behördenwillkür/Klagerei mit!;)

wobei ich mich sowieso wunder was die bei dir für nen tanz machen ...ist doch nur ein kat.2 (als normaler Bulli, weil zu groß geraten)

Ach man kann eigentlich nur noch mit dem kopf schütteln:( :unsicher:
 
§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:​

1. Begleitperson:
eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;

2. Nämlichkeit:
Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.


§ 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot


1. Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Blindenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.​

2. Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr in ein Bundesland zurückkehren, in dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.

3. Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

4. Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass

1. die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen oder
2. die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll.

Das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr nach Satz 1 Nr. 2 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Ankunft in dem Land, in dem die Berechtigung erlangt werden soll, anzuzeigen.


§ 3 Pflichten der Begleitperson


1. Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Geeignete Dokumente und Bescheinigungen sind insbesondere der Abstammungsnachweis, der Impfpass oder die Wesenstestbescheinigung.​

2. Die Begleitperson hat neben den für die Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumente oder Bescheinigungen nach Absatz 1
1. im Falle des § 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, welche die Zweckbestimmung des Hundes bestätigen,
2. im Falle des § 2 Abs.2 und 4 Nr. 1 amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte Halten des Hundes im Inland bestätigen,
3. im Falle des § 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen, dass der Hund bislang nicht als gefährlich aufgefallen ist,
4. im Falle des § 2 Abs. 4 Nr. 2 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen , dass die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll, mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.


3. Im Falle des § 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist.

4. Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original vorzulegen. Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.


§ 4 Befugnisse der zuständigen Behörde


Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie​

1.anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,

2. den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder

3. das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen

________________________________________

Ich würde dir empfehlen dich an einen Rechtsanwalt von Hund und Halter (Mannys Link) zu wenden, dich eingehend beraten zu lassen und dies mit denen gemeinsam zu regeln, sonst habt ihr kaum eine Chance

AmStaff_girl schrieb:
wobei ich mich sowieso wunder was die bei dir für nen tanz machen ...ist doch nur ein kat.2 (als normaler Bulli, weil zu groß geraten)

:( :unsicher:

einige nasen behaupten es sei kein Bulli sondern ein APBT :verwirrt:
 
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