Um es zu begreifen, muss man es mindestens zweimal lesen:
S.exuelle Handlungen von Menschen mit Tieren sind in Deutschland nicht verboten.
Seit 1969 kann jeder seine persönlichen S.exuellen Neigungen und Bedürfnisse durch ein Tier befriedigen, ohne mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Ob hinter der geschlossenen Stalltür oder in den eigenen vier Wänden, allein oder zusammen mit anderen Gleichgesinnten, das betroffene Tier ist rechtlich ungeschützt. Denn das Recht des Tieres beginnt heute erst dort, wo der Mensch durch seine Handlungen dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Sind bedeutsame körperliche Verletzungen weder feststellbar noch beweisbar, so liegt kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Die S.exuelle Handlung selbst kann nach dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" nicht geahndet werden.
Entspricht dieses geltende Tierschutzgesetz, das sich allein auf die Beweisbarkeit negativer körperlicher Folgen stützt, tatsächlich einem verantwortungsbewussten Tierschutz?
Sind S.exuelle Handlungen des Menschen wirklich kein S.exueller Missbrauch des Tieres, vor dem jedes einzelne Tier rechtlich geschützt werden muss?
Das deutsche S.exualstrafrecht schützt die S.exuelle Selbstbestimmung des Menschen als nicht entziehbares Menschenrecht. Doch bestimmte Tiere sind zu begehrten S.exual- und Lustobjekten geworden, ohne ihnen ebenfalls einen angemessenen tierrechtsorientierten Schutz gesetzlich zu garantieren. Hinter den Begriffen "Zoophilie" und „Bestialität“ verbirgt sich das Ausleben S.exueller Bedürfnisse am unzureichend geschützten und in Abhängigkeit lebenden Tier.
Was sagen SIE dazu? Äußern Sie IHRE Meinung hier und jetzt, indem Sie den für Sie bereitgestellten Fragebogen ausfüllen.
Quelle:
Zum Fragebogen bitte runterscrollen.
S.exuelle Handlungen von Menschen mit Tieren sind in Deutschland nicht verboten.
Seit 1969 kann jeder seine persönlichen S.exuellen Neigungen und Bedürfnisse durch ein Tier befriedigen, ohne mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Ob hinter der geschlossenen Stalltür oder in den eigenen vier Wänden, allein oder zusammen mit anderen Gleichgesinnten, das betroffene Tier ist rechtlich ungeschützt. Denn das Recht des Tieres beginnt heute erst dort, wo der Mensch durch seine Handlungen dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Sind bedeutsame körperliche Verletzungen weder feststellbar noch beweisbar, so liegt kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Die S.exuelle Handlung selbst kann nach dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" nicht geahndet werden.
Entspricht dieses geltende Tierschutzgesetz, das sich allein auf die Beweisbarkeit negativer körperlicher Folgen stützt, tatsächlich einem verantwortungsbewussten Tierschutz?
Sind S.exuelle Handlungen des Menschen wirklich kein S.exueller Missbrauch des Tieres, vor dem jedes einzelne Tier rechtlich geschützt werden muss?
Das deutsche S.exualstrafrecht schützt die S.exuelle Selbstbestimmung des Menschen als nicht entziehbares Menschenrecht. Doch bestimmte Tiere sind zu begehrten S.exual- und Lustobjekten geworden, ohne ihnen ebenfalls einen angemessenen tierrechtsorientierten Schutz gesetzlich zu garantieren. Hinter den Begriffen "Zoophilie" und „Bestialität“ verbirgt sich das Ausleben S.exueller Bedürfnisse am unzureichend geschützten und in Abhängigkeit lebenden Tier.
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