Da von Totfangfallen kann bei unsachgemäßem Einsatz eine Gefahr für andere Wildtiere und für Menschen ausgehen kann, sind bei der Fangjagd besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und Vorsichtsmaßregeln einzuhalten, die verhindern, dass Menschen, insbesonders spielende Kinder, oder Haustiere verletzt werden, oder dass Wildtiere gefangen, verletzt oder getötet werden, die geschützt oder geschont sind. ....
Beim Aufstellen von Totfangfallen muss das in der Landschaft geltende „freie Betretungsrecht“ beachtet werden. Deshalb darf die Fangjagd mit Totfangfallen im näheren Umfeld der von Menschen regelmäßig begangenen Gegenden nur in Fangbunkern, Fanggärten oder sonstigen geschlossenen Objekten ausgeübt werden. An Orten, an denen die Jagd – also auch die Fangjagd – die Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden könnte, darf nicht gejagt werden.
Alle Fallen müssen so aufgestellt, beködert und verblendet sein, dass Fänge geschützter freilebender Tier- und Wildarten ausgeschlossen sind. Das gilt auch für Tiere, die nicht im Rahmen des Jagdschutzes gefangen werden dürfen.
Bei der Fangjagd im Rahmen des Jagdschutzes ist der jeweils in den Jagdgesetzen festgelegte Abstand von menschlichen Siedlungen (Behausungen) einzuhalten.
...
Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie verwendet werden sollen. Die Besitzer haben die Fangeisen vor der ermaligen Verwendung und dann im Abstand von 5 Jahren von der Prüfstelle prüfen zu lassen. Jedes Fangeisen muss regisrtiert werden und ehält eine Nummer und ein Prüfzeichen
...
Beachte: Alle Fallen für den Totfang dürfen nur auf Abzug (nicht auf Tritt oder Druck) auslösen!