sehr lesenswert

watson

KSG-Mutti™
20 Jahre Mitglied
Dies ist die Abschrift eines Briefes. Das Original liegt uns ( WUFF) vor!!



Absender: Amt der steiermärkischen Landesregierung

Rechtsabteilung 8

Krottendorferstrasse 94, A-8052 Graz

Bearbeiter: Dr. Günther

Graz, am 5. Mai 1998

GZ: 8-77 Ti 7/121-98

Ggst.: „Gefährliche Hunde“.

Empfänger: Österr. Kynologenverband, Johann Teufelgasse 8, A-1230 Wien



Sehr geehrte Herren!

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 12.4.1998 wird folgendes mitgeteilt:

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung über gefährliche Hunde, LGBL.Nr. 70/1993, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß das gemäß § 6b Abs. 2 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes geforderte Gutachten der Veterinärmedizinischen Universität Wien nicht eingeholt worden sei und die von der Steiermärkischen Landesregierung eingeholte Stellungnahme des Institutes für Physiologie vom 14.5.1993 nicht ausreichend als Gutachten im Sinne des § 6b Abs.2 angesehen werden könne.



Im Hinblick auf diese höchstgerichtliche Entscheidung wurde die Veterinärmedizinische Universität Wien um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. ersucht.



Die genannte Universität hat das erbetene Gutachten erstellt. Aus diesem geht für den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber wesentlich hervor, dass eine a priori Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit eines Hundes auf Grund seines wesensmäßigen typischen Verhaltens auf der Basis von bisherigen Erkenntnissen aus der Tierzucht überhaupt nicht, auf der Basis von Erkenntnissen der Verhaltensforschung nur bedingt und individuell Rasse unabhängig und nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis aller Umweltbedingungen, denen der Hund im Laufe seines Lebens ausgesetzt war, möglich ist.



Eine praxisgerechte Exekutierung eines solchen Gesetzes ist somit nicht realisierbar, da bei Tierärzten (Amtstierärzten) eine entsprechende ethologische Ausbildung bzw. Erfahrung nicht vorausgesetzt werden kann.



Auf Grund des vorgelegten Gutachtens erscheint es daher aus ho. Sicht nicht möglich, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die eine Genehmigungspflicht für die Haltung gewisser Hunderassen vorsehen. Mit Ablauf des 30. April 1998 steht somit die Verordnung über gefährliche Hunde nicht mehr in Geltung und wird aller Voraussicht nach auch keine Ersatzverordnung ergehen.

Ihrem Wunsch um Zusendung dieses Gutachtens in Kopie kann leider nicht entsprochen werden, da es sich um ein Amts internes Aktenstück handelt. Es darf diesbezüglich um Verständnis ersucht werden.



Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Abteilungsvorstand:

gezeichnet: Wirkl. Hofrat Dr. W. Ressi
 
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