kam eben per Mail rein,
watson
wie hier soeben bekannt wurde, hat das Innenministerium
Schleswig-Holstein mit Datum vom 16.10.2000 dem Deutschen Tierschutzbund,
Landesverband Schleswig-Holstein den Entwurf eines (Landes)
GefahrhundeGesetzes mit einer Schriftsatzfrist zum 31.10.2000 zur
Stellungsnahme zugeleitet.
Dieser Gesetzentwurf soll bereits im Dez. 2000 dem Landtag
Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt werden.
Nachstehend werden hier nur die "inhaltlichen Schwerpunkte" und §§
13, 14 GefahrHundeG zitiert.
[Zitierter Text blau]
...inhaltliche Schwerpunkte, insbesondere:
a.. das Verbot der Agressionszüchtung und -ausbildung,
b.. das Verbot der Züchtung sowie das Gebot der
Unfruchtbarmachung von Hunden der Rassen bzw. Gruppen American Pitbull
Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden,
c.. das Verbot der Abgabe von gefährlichen Hunden,
d.. der Erlaubnisvorbehalt für die Haltung gefährlicher Hunde.
§ 13 (Einschränkung vonGrundrechten)
Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, wird das
Recht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz) und das
Eigentumsrecht (Artikel 14 Grundgesetz) eingeschränkt.
§ 14 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(.. .. 2001)
Heide Simonis Klaus Buß
Minsterpräsidentin Innenminister
watson
wie hier soeben bekannt wurde, hat das Innenministerium
Schleswig-Holstein mit Datum vom 16.10.2000 dem Deutschen Tierschutzbund,
Landesverband Schleswig-Holstein den Entwurf eines (Landes)
GefahrhundeGesetzes mit einer Schriftsatzfrist zum 31.10.2000 zur
Stellungsnahme zugeleitet.
Dieser Gesetzentwurf soll bereits im Dez. 2000 dem Landtag
Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt werden.
Nachstehend werden hier nur die "inhaltlichen Schwerpunkte" und §§
13, 14 GefahrHundeG zitiert.
[Zitierter Text blau]
...inhaltliche Schwerpunkte, insbesondere:
a.. das Verbot der Agressionszüchtung und -ausbildung,
b.. das Verbot der Züchtung sowie das Gebot der
Unfruchtbarmachung von Hunden der Rassen bzw. Gruppen American Pitbull
Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden,
c.. das Verbot der Abgabe von gefährlichen Hunden,
d.. der Erlaubnisvorbehalt für die Haltung gefährlicher Hunde.
§ 13 (Einschränkung vonGrundrechten)
Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, wird das
Recht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz) und das
Eigentumsrecht (Artikel 14 Grundgesetz) eingeschränkt.
§ 14 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(.. .. 2001)
Heide Simonis Klaus Buß
Minsterpräsidentin Innenminister