Tierschutz-Hundeverordnung
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
Genauer in den Kommentaren beschrieben:" zu Auslauf: Der Verordnungsgeber rechnet das Bedürfnis nach Bewegung und das Gemeinschaftsbedürfnis zu den wesentlichen Grundbedürfnissen, deren Befriedigung jedem Hund in jeder Haltungsform ermöglicht werden muss. ... Demgemäß fordert die amt. Begr. zu Recht, den Auslauf mindestens zweimal täglich im Freien (d.h. nicht in Räumen ...) zu gewähren und dabei als Untergrenze eine Zeitdauer von einer Stunde täglich einzuhalten. ... Für einen ausgewachsenen Hund werden etwa drei Stunden Bewegung am Tag empfohlen. Beim Auslauf muss der Hund im Freien frei laufen können; Auslauf ist damit mehr als bloßes Spazierenführen; Das Hinauslassen auf den Balkon oder einen Hinterhof genügt auf keinen Fall."