§11 Agressionssteigerung
Eine Agressionsteigerung im Sinne des §11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzesliegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. . Bei Kreuzungen von Hunden mit anderen Caniden liegt eine derartige Aggressionssteigerung vor. Bei Pitbull-terriern, Staffordshire Bullterriern und American Staffordshire Terriern sowie bei Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen, sofern dies nicht im Einzelfall aufgrund eines Wesenstests ausgeschlossen wird.
Ohne Worte
Kai
Eine Agressionsteigerung im Sinne des §11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzesliegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. . Bei Kreuzungen von Hunden mit anderen Caniden liegt eine derartige Aggressionssteigerung vor. Bei Pitbull-terriern, Staffordshire Bullterriern und American Staffordshire Terriern sowie bei Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen, sofern dies nicht im Einzelfall aufgrund eines Wesenstests ausgeschlossen wird.
Ohne Worte
Kai