Schärfere Maßstäbe für Kampfhund-Haltung als für Waffenbesitz

Lewis7

Karla Kolumna™
15 Jahre Mitglied

Schärfere Maßstäbe für Kampfhund-Haltung als für Waffenbesitz


Freitag 29 Oktober, 2004 10:33 CET

Mannheim (Reuters) - Wer in Deutschland eine Waffe besitzen darf, hat nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim noch lange nicht das Recht, einen Kampfhund zu halten. Die Tiere seien gefährlicher als eine Pistole.

An die Halter von Kampfhunden dürften höhere Anforderungen gestellt werden als an die Besitzer von Schusswaffen, entschied der baden-württembergische VGH in einem am Freitag in Mannheim veröffentlichten Urteil. Die Richter sprachen einem früheren Zuhälter, der vor elf Jahren zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war, die ausreichende Zuverlässigkeit zum Halten eines Kampfhundes ab. Nach dem Waffenrecht werden Straftaten dagegen bereits nach fünf Jahren nicht mehr zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen. (Az.: 1 S 564/04)

Der Mann aus Ulm hatte im Gefängnis gesessen, weil er seiner damaligen Lebensgefährtin aus einem halben Meter Entfernung mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen hatte, um sie weiter zur Prostitution zu zwingen. Mit Verweis auf die Strafe verweigerte ihm die Stadt Jahre später die Lizenz zur Haltung eines Kampfhundes. Die Verwaltungsrichter gaben der Behörde recht: Von den Tieren gehe eine größere Gefahr aus als von Waffen, weil die Hunde auch ohne Vorsatz ihres Besitzers beträchtlichen Schaden anrichten könnten.

 
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  • das Urteil für diesen konkreten Fall ist meiner Meinung nach okay.
  • das so ein Mann eine scharfe Schußwaffe legal erwerben dürfte, ist völlig unverständlich
  • die Argumentation, ein Hund sei gefährlicher als eine Schußwaffe, ist natürlich Blödsinn
  • ich denke, ein vernünftiger Hund würde sich einem angeordneten Angriff auf einen Menschen eher verweigern als eine Waffe.
  • eigentlich geht das Urteil in die richtige Richtung, weil ungeeigneten Kandidaten die Hundehaltung verboten werden kann. Aber was bringt es? Der Typ wird sich jetzt halt ein paar Riesenschnauzer oder Schäferhunde holen, um sie zu mißbrauchen
 
Urteil: Kampfhunde gefährlicher als Pistolen



gefunden im hundejo :eg: :eg: :eg:
 
Verwaltungsgerichte : Pressemitteilungen
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Unzuverlässiger Kampfhundehalter

Auch mehrere Jahre zurückliegende Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit der Haltung eines Kampfhundes stehen, können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Hundehalters begründen. In diesem Fall ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, dem Besitzer eines Kampfhundes die Hundehaltung zu untersagen. Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) klargestellt und die Berufung eines Kampfhundehalters (Kläger) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.

Der Kläger war bereits im Jahr 1993 vom Landgericht Ulm wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Nach Inkrafttreten der (Landes-) Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 zeigte er bei der Stadt Ulm (Beklagte) an, Halter eines Kampfhundes (Bullterriers) namens „Rocky“ zu sein. Diese Hundehaltung untersagte die Beklagte im März 2002 mit der Begründung, der Kläger sei wegen der rechtskräftigen Verurteilung unzuverlässig. Der Kläger hält diese Verfügung für rechtswidrig, weil sie auf eine Verurteilung abstelle, die nicht im Zusammenhang mit der Hundehaltung stehe und im Übrigen schon über 10 Jahre zurückliege.

Dem ist der VGH in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Die Beklagte habe rechtsfehlerfrei die Haltung des Kampfhundes untersagt, nachdem dieser Hund die Verhaltensprüfung nicht bestanden habe. Es bestünden auch heute noch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes. Zweck der Polizeiverordnung sei es, Menschen (und Tiere) vor den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Da diese Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein könnten, habe der Verordnungsgeber die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Hundehalters vorgeschrieben. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers würden sich aus den der Verurteilung vom Juli 1993 zugrundeliegenden Straftaten ergeben. Der Kläger habe nach den Feststellungen des Landgerichts Ulm seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mit einem Gas- und Schreckschussrevolver mitten in das Gesicht geschossen, „um seiner Forderung – weitere Prostitution für ihn – den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Zudem habe er einen Trommelrevolver samt Munition erworben und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verborgen. Die Art und Schwere dieser Straftaten rechtfertige trotz des nachfolgenden langjährigen straffreien Verhaltens des Klägers die Annahme, dass dieser seinen gefährlichen Hund nicht ohne Gefahren für Mensch und Tier halten und führen werde. Da die 15-jährige Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz noch nicht abgelaufen sei, bestehe auch kein Verwertungsverbot, weshalb die Beklagte die Hundehaltung zwingend habe versagen müssen.

Die Revision wurde nicht zugelassen; der Beklagte kann hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leizpzig einlegen (Az.: 1 S 564/04).

Ich empfehle das Lesen der obigen Original-Pressemitteilung des VGH und den Vergleich mit dem, was die Medien in reißerischer Aufmachung daraus gemacht machen! Das hört sich dann schon ganz anders an. Menschenskinder, haben wir denn immer noch nichts dazugelernt, um auf so etwas hereinzufallen?

Villiers
 
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