Schadensersatz,wer kennt sich aus?

Original geschrieben von SabineW
Danke Wolfgang und Danny, wobei ich dazu eine Frage hätte:

in dem zitierten Urteil ging es um einen Fall, in dem der Hund den Radler (=eigenes Herrchen) umgerissen hat. In dem von Danny geschilderten Fall aber soll der freilaufende Hund in das Fahrrad des anderen Hundebesitzers gelaufen sein und somit den Sturz verursacht haben.

Ist das nicht ein Unterschied?

Sab.

Der gleiche Gedanke ging mir auch beim Durchlesen durch den Kopf.

Somit wäre das Urteil nach meinem Verständnis unerheblich.

xana
 
Ich hoffe auch, dass hier eben die feinen Unterschiede zählen.
Denn, wie Sabine und Xana bereits schrieben, ist der Dalmatiner vor bzw. in das Rad meines Freundes gelaufen und dadurch ist er gestürzt. Dann kam es zu der Beisserei mit unserem Hund. Chaco hat vorher keineswegs an der Leine gezogen.
Wir waren vorhin bei der Polizei, weil die sich eigentlich wegen der Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung melden wollten. Dort haben wir erfahren, das nun der Fall an das OA übergeben wurde und der zuständige Polizist entschieden hat, das hier keine Straftat wegen fahrlässiger Körperverletzung vorliegt. Ich wusste gar nicht das die das schon entscheiden.
Ihr habt ja hier schon ein paar Anwälte genannt,ich warte nun noch mal die weitere Antwort von Herrn Henkenjohann ab und werde dann wohl einen Termin bei Herrn Wollenteit machen, er ist der uns am nächsten gelegene Anwalt.

Ich bin am meisten enttäuscht darüber, das der Besitzer des Dalmatiners nicht einmal einsichtig war.Diese ganze Arie könnte man sich sparen, wenn ein wenig Vernunft vorhanden gewesen wäre.
Ich hoffe am allermeisten darauf, dass die Leute ein wenig daraus lernen und in Zukunft besser auf ihren Hund achten.
Allerdings, ist meine Hoffnung aufgrund der gezeigten Reaktion eher gering.
Chaco ist zum Glück wieder recht gut drauf. Diese Sch....Situation hat uns aber wieder ein riesen Stück zurückgeschleudert. Er hatte schon so tolle Fortschritte gemacht, das er einfach Platz macht bei anderen Hunden und nicht gleich grummelt. Da können wir nun wieder von vorn anfangen.....

Liebe Grüsse

Danny und Chaco
 
Original geschrieben von SabineW
in dem zitierten Urteil ging es um einen Fall, in dem der Hund den Radler (=eigenes Herrchen) umgerissen hat. In dem von Danny geschilderten Fall aber soll der freilaufende Hund in das Fahrrad des anderen Hundebesitzers gelaufen sein und somit den Sturz verursacht haben.

Ist das nicht ein Unterschied?
Sabine, selbstverständlich ist das ein anderer Sachverhalt. Ich habe das Urteil nur gepostet, um deutlich zu machen, dass Gerichte das Führen eines Hundes am Fahrrad bei Schadensfällen als Mitverschulden definieren können.

Ein anderer Richter hätte den gleichen Sachverhalt durchaus anders entscheiden können. Es gibt für gleichgelagerte Fälle meines Wissens keine die erstinstanzlichen Gerichte bindenden Entscheidungen.

Deshalb folgender Tipp: Wenn es sich von der Schadenhöhe überhaupt lohnt, sollte man einen in diesen Fragen versierten Anwalt aufsuchen und seinem Rat vertrauen.
 
aus dem Bekanntenkreis ist mir wieder ein ähnlicher Vorfall eingefallen, liegt aber schon Jahre zurück. Die Hündin hatte eine Radfahrerin zu Fall gebracht. Diagnose Schambeinbruch.
Die Halterhaftpflicht mußte damals alle Behandlungskosten,
die beschädigte Kleidung und Schmerzensgeld zahlen.
Würde dir gern mehr z.B. Urteil zukommen lassen, habe mich
nur leider mit den Bekannten über das Thema Kupieren verkracht, kann da jetzt schlecht nach fragen.Aber die Sache war schnell vom Tisch da der nicht angeleinte Hund halt der Verursacher war.
Vieleicht gibt es da doch ähnliche Urteile.
 
Original geschrieben von Wolfgang
Ein anderer Richter hätte den gleichen Sachverhalt durchaus anders entscheiden können. Es gibt für gleichgelagerte Fälle meines Wissens keine die erstinstanzlichen Gerichte bindenden Entscheidungen.

Danke Wolfgang, hab' ich jetzt verstanden :)

Sab.
 
Original geschrieben von gisela brand
aus dem Bekanntenkreis ist mir wieder ein ähnlicher Vorfall eingefallen, liegt aber schon Jahre zurück. Die Hündin hatte eine Radfahrerin zu Fall gebracht. Diagnose Schambeinbruch.
Die Halterhaftpflicht mußte damals alle Behandlungskosten,
die beschädigte Kleidung und Schmerzensgeld zahlen.
Würde dir gern mehr z.B. Urteil zukommen lassen, habe mich
nur leider mit den Bekannten über das Thema Kupieren verkracht, kann da jetzt schlecht nach fragen.Aber die Sache war schnell vom Tisch da der nicht angeleinte Hund halt der Verursacher war.
Vieleicht gibt es da doch ähnliche Urteile.
Wenn die Radfahrerin keinen Hund dabei hatte, ist die Sache natürlich klar.

@Danny1: Hat dein Freund euren Hund angeleint am Fahrrad geführt? Wurde der andere Hund auch verletzt?

Hinsichtlich der Schäden muss man drei Bereiche unterscheiden:

1. Sturz aufs Knie, verursacht durch den Aufprall des anderen Hundes auf das Fahrrad, vielleicht aber auch durch euren (angeleinten?) Hund mitverursacht

2. Handverletzung durch das Eingreifen in die Beißerei

3. Verletzungen eures Hundes

Ich setze mal einige Urteilezu diesen Bereichen rein:

"Verursacht ein Hund einen Unfall auf einer öffentlichen Straße, weil er in das Vorderrad einer Radfahrerin hineinrennt, dann ist der Hundehalter der Radfahrerin schadenersatzpflichtig. So wurde der Halter eines Hundes verurteilt, die Reparatur des Fahrrads, die kaputte Kleidung und für die schmerzhaften Prellungen ein Schmerzensgeld von 2.000 Mark zu bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hund angeleint war oder nicht. Denn die sogenannte Tierhaltergefährdungshaftung tritt auch dann ein, wenn den Hundehalter kein persönliches Verschulden an dem Unfall trifft.

AG München Az.: 274C 16925/00"


"Verkehrssicherheit von Hunden

Nachweispflicht des Klägers

Ein Radfahrer war, so seine Darstellung, mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg.

Unachtsamkeit muss nachweisbar sein

Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können.

Oberlandesgericht Bayern Az.21 U 6185/98"


"Zwei Schäferhunde wurden von ihrem Halter an der kurzen Leine ausgeführt, als ihm zwei kleine, unangeleinte Hunde entgegenkamen. Da deren Hundehalter die beiden Tiere nicht zurückrief, lief einer der beiden auf die Schäferhunde zu, worauf es zu einem Kampf zwischen den beiden kam. Der Halter der großen Hunde versuchte sofort einzugreifen und wurde hierbei von dem kleinen Hund in den Finger gebissen. Daraufhin verklagte er den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm jedoch nicht zugestanden wurde. Grundsätzlich sei zwar eine Haftung des Halters mit den freilaufenden Hunden gegeben, doch das Eingreifen des Schäferhundhalters wurde als Mitverschulden gewertet. Der Richter führte aus, der Hund hätte von der Leine gelöst werden sollen, um eine Selbstgefährdung zu vermeiden. Das Risiko, in einer solchen Situation einzugreifen, sei so hoch, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.

AG Lampertheim, Az.:3C529/99"


"Zwei Hundehalter begegneten sich beim Ausfuhren ihrer ungleichen Hunde. Während es sich bei dem einen Hund um ein sehr grosses Tier handelte, das zu dem nicht angeleint war, war der andere Hund ausgesprochen klein und angeleint. Als sich plötzlich der grosse Hund auf den kleinen Hund stürzte, griff der Hundehalter des kleinen Hundes ein und versuchte mit blossen Händen, sein Tier zu schützen. Hierbei wurde er verletzt. Das Endglied eines Fingers musste um einen Zentimeter verkürzt wer den. Der Halter des grossen Hundes lehnte eine Haftung ab, denn nach seiner Meinung könne auch der kleine Hund sein eigenes Herrchen gebissen haben. DasLandgericht gab dem verletzten Hundehalter jedoch Recht. Denn wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem grösseren Hund angegriffenen und unterlegenen Hundes in eine Beisserei der Hunde eingreift und dabei Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes, auch wenn sich nicht ermitteln lässt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat. Das Eingreifen mit blossen Händen zum Schutz des angegriffenen eigenen Hundes begründet auch kein Mitverschulden des Verletzten, wenn ihm kein anderes Mittel zur Verfügung stand. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM für angemessen.
LG Flemburg, Az.: l S 119/95"


"Beissen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhalterhaftung im Sinne von § 833 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzungen (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmassstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
AG Frankfurt am Main, Az.: 32 C 4500/94-39"


"Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muß sich allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte, daß es sich etwa um gleich große Hunde handelte, so daß die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr aufklären läßt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat.

AG Schwetzingen, AZ.: 5 C 179/95"
 
Sabine, selbstverständlich ist das ein anderer Sachverhalt. Ich habe das Urteil nur gepostet, um deutlich zu machen, dass Gerichte das Führen eines Hundes am Fahrrad bei Schadensfällen als Mitverschulden definieren können.

Wolfgang, daß von Dir zuerst zitierte Urteil habe ich auch kürzlich erst gelesen - wobei in der Darstellung die Tatsache, daß der Hund am Lenker festgebunden war, besonders hervorgehoben und als Grund für die Mitschuld des Fahrers genannt wurde.
 
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