Original geschrieben von gisela brand
aus dem Bekanntenkreis ist mir wieder ein ähnlicher Vorfall eingefallen, liegt aber schon Jahre zurück. Die Hündin hatte eine Radfahrerin zu Fall gebracht. Diagnose Schambeinbruch.
Die Halterhaftpflicht mußte damals alle Behandlungskosten,
die beschädigte Kleidung und Schmerzensgeld zahlen.
Würde dir gern mehr z.B. Urteil zukommen lassen, habe mich
nur leider mit den Bekannten über das Thema Kupieren verkracht, kann da jetzt schlecht nach fragen.Aber die Sache war schnell vom Tisch da der nicht angeleinte Hund halt der Verursacher war.
Vieleicht gibt es da doch ähnliche Urteile.
Wenn die Radfahrerin keinen Hund dabei hatte, ist die Sache natürlich klar.
@Danny1: Hat dein Freund euren Hund angeleint am Fahrrad geführt? Wurde der andere Hund auch verletzt?
Hinsichtlich der Schäden muss man drei Bereiche unterscheiden:
1. Sturz aufs Knie, verursacht durch den Aufprall des anderen Hundes auf das Fahrrad, vielleicht aber auch durch euren (angeleinten?) Hund mitverursacht
2. Handverletzung durch das Eingreifen in die Beißerei
3. Verletzungen eures Hundes
Ich setze mal einige Urteilezu diesen Bereichen rein:
"Verursacht ein Hund einen Unfall auf einer öffentlichen Straße, weil er in das Vorderrad einer Radfahrerin hineinrennt, dann ist der Hundehalter der Radfahrerin schadenersatzpflichtig. So wurde der Halter eines Hundes verurteilt, die Reparatur des Fahrrads, die kaputte Kleidung und für die schmerzhaften Prellungen ein Schmerzensgeld von 2.000 Mark zu bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hund angeleint war oder nicht. Denn die sogenannte Tierhaltergefährdungshaftung tritt auch dann ein, wenn den Hundehalter kein persönliches Verschulden an dem Unfall trifft.
AG München Az.: 274C 16925/00"
"Verkehrssicherheit von Hunden
Nachweispflicht des Klägers
Ein Radfahrer war, so seine Darstellung, mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg.
Unachtsamkeit muss nachweisbar sein
Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können.
Oberlandesgericht Bayern Az.21 U 6185/98"
"Zwei Schäferhunde wurden von ihrem Halter an der kurzen Leine ausgeführt, als ihm zwei kleine, unangeleinte Hunde entgegenkamen. Da deren Hundehalter die beiden Tiere nicht zurückrief, lief einer der beiden auf die Schäferhunde zu, worauf es zu einem Kampf zwischen den beiden kam. Der Halter der großen Hunde versuchte sofort einzugreifen und wurde hierbei von dem kleinen Hund in den Finger gebissen. Daraufhin verklagte er den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm jedoch nicht zugestanden wurde. Grundsätzlich sei zwar eine Haftung des Halters mit den freilaufenden Hunden gegeben, doch das Eingreifen des Schäferhundhalters wurde als Mitverschulden gewertet. Der Richter führte aus, der Hund hätte von der Leine gelöst werden sollen, um eine Selbstgefährdung zu vermeiden. Das Risiko, in einer solchen Situation einzugreifen, sei so hoch, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.
AG Lampertheim, Az.:3C529/99"
"Zwei Hundehalter begegneten sich beim Ausfuhren ihrer ungleichen Hunde. Während es sich bei dem einen Hund um ein sehr grosses Tier handelte, das zu dem nicht angeleint war, war der andere Hund ausgesprochen klein und angeleint. Als sich plötzlich der grosse Hund auf den kleinen Hund stürzte, griff der Hundehalter des kleinen Hundes ein und versuchte mit blossen Händen, sein Tier zu schützen. Hierbei wurde er verletzt. Das Endglied eines Fingers musste um einen Zentimeter verkürzt wer den. Der Halter des grossen Hundes lehnte eine Haftung ab, denn nach seiner Meinung könne auch der kleine Hund sein eigenes Herrchen gebissen haben. DasLandgericht gab dem verletzten Hundehalter jedoch Recht. Denn wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem grösseren Hund angegriffenen und unterlegenen Hundes in eine Beisserei der Hunde eingreift und dabei Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes, auch wenn sich nicht ermitteln lässt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat. Das Eingreifen mit blossen Händen zum Schutz des angegriffenen eigenen Hundes begründet auch kein Mitverschulden des Verletzten, wenn ihm kein anderes Mittel zur Verfügung stand. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM für angemessen.
LG Flemburg, Az.: l S 119/95"
"Beissen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhalterhaftung im Sinne von § 833 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzungen (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmassstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
AG Frankfurt am Main, Az.: 32 C 4500/94-39"
"Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muß sich allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte, daß es sich etwa um gleich große Hunde handelte, so daß die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr aufklären läßt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat.
AG Schwetzingen, AZ.: 5 C 179/95"