Sachsen: Durchführungsbestimmung ist nicht da!

Kai

20 Jahre Mitglied
Wenn ich das jetzt so richtig verstanden habe, dann sollte eigentlich heute die Durchführungsbestimmung rauskommen. Ist sie aber nicht. Der genaue Text lag weder dem Ordnungsamt vor, noch war in den Gestzblättern (Sack) etwas zu finden. Die Durchführungsbestimmung ist somit nicht veröffentlicht worden. Das heißt: es ist in Sachsen keine Rasse definiert, die einen MK tragen muß.

Mal sehen, wie lange das "gute Wetter" anhält. Ich grins mir hier jedenfalls gerade was ab.
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Kai
 
  • 26. April 2024
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Hi Kai ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hallo Kai !

Habe folgenden Bericht dazu gefunden :
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16.11.00

Kein Pardon für Beißer

Doch die Hunde-Verordnung des Freistaates liegt Meißner Amt noch nicht vor

Von Dieter Hanke

Gestern trat in Sachsen die Rechtsverordung zum Gesetz in Kraft, die Pitbull Terrier, Bullterrier und American Stafford Terrier als gefährlich einstuft. SZ erkundigte sich, wie Landkreis und Stadt Meißen darauf eingestellt sind.
Reinhard Bennewitz, Chef des Kreis-Ordnungsamtes, musste zunächst passen. Der Wortlaut der Rechtsverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden liege dem Amt noch nicht vor. Das Regierungspräsidium sei hier im Verzug. "Mit Entwürfen der Verordnung haben wir uns allerdings schon genau beschäftigt", so der 56-Jährige. Er sehe deshalb keinen Anlass für Hektik. "Die Bürger werden umfassend geschützt." Das Ordnungsamt habe selbst ein Antragsformular für die Besitzer von gefährlichen Hunden erarbeitet. "Etwa zehn Hundehalter haben sich schon im Amt gemeldet", so Bennewitz. Die anderen müssten das bis Ende dieses Jahres machen. Wenn nicht, sind theoretische und praktische Prüfungen für den Hundeführerschein fällig. Und die sind teuer: mehrere hundert Mark. Außerdem müssen jetzt die Besitzer von Pitbull, Bullterrier und American Stafford Terrier ein Zertifikat vorweisen, in dem Experten die Nicht-Gefährlichkeit der Tiere bescheinigen. Kosten: an die 300 Mark. Allein für Gebühren und Steuern muss jetzt ein Kampfhund-Besitzer über 1 000 Mark im Jahr zahlen. Verstöße gegen das Gesetz werden streng geahndet: bis zu 50 000 Mark und Haft. Wie viele gefährliche Hunde es im Landkreis gibt, könne im Amt erst Anfang 2001 gesagt werden.
Roland Dittmann vom Meißner Ordnungsamt sieht das Ganze gelassen: "Zwar liegt uns auch erst der Entwurf der Verordnung vor, aber unsere Leute sind darauf eingestellt." So hat sich der Ordnungsdienst verstärkt mit den Hunderassen beschäftigt. "Die Mitarbeiter erhielten Fotokarten, auf denen einzelne Rassen erklärt werden." Nach seiner Ansicht würde es in der Domstadt sowieso nur wenige Kampfhunde geben. "Verstärkt schauen wir besonders auf Spielplätze und Parks", so Dittmann.
Die Hunde-Debatte hätte generell etwas Positives bewegt. Dem Leinenzwang für Hunde in der Stadt kämen die Halter besser nach. In Meißen kostete ein Kampfhund noch in diesem Jahr 100 Mark Steuern, so wie ein gewöhnlicher Hund. Nach dem Ratsbeschluss werden es ab 2001 aber 600 bis 900 Mark sein.
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Schöne Grüße




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merlin
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Hallo Kai !

Hier sind sie :
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Verordnung des sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

(DVOGefHundG)

Vom 1. November 2000



Aufgrund von §1 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 desGesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (sächs. GVBl S. 35:cool: wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:


§ 1

Gefährlichkeitsvermutung
(1) Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

1. American Staffordshire Terrier

2. Bullterrier und

3. Pitbull Terrier

Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

(2) Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes. Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen. Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministerium des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlichen Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde. Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist. Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.


§ 2

Sachverständige im Hundewesen
(1) Als Sachverständige im Hundewesen können insbesondere anerkannt werden

1. praktizierende Tierärzte,

2. bestellte Ausbilder für Hunde im Dienst- Rettungs-, Therapie- und Behindertenbegleithundewesen,

die diese Tätigkeit tatsächlich ausüben sowie eine Informationsschulung des Staatsministeriums des Innern besucht und zwei Probegutachten vorgelegt haben.

Die Anerkennung als Sachverständiger im Hundewesen ist beim Staatsministerium des Innern schriftllich zu beantragen und erfolgt durch öffentliche Bestellung.

Nach vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern anerkannte öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen sind von der Antragstelling nach Absatz 2 befreit. Sie haben ihre Anerkennung gegenüber der zuständigen Kreispolizeibehörde nachzuweisen.

§ 3

Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 8 GefHundG umfasst ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf:

1. das Wesen und das Verhalten des Hundes,

2. die Erziehung des Hundes,

3. die Haltungserfordernisse,

4. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden und

5. den Umgang mit Hunden.


§ 4

Prüfung der Sachkunde

(1) Die Sachkunde wird in der Regel durch eine Prüfung festgestellt. Der Prüfung wird der vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie herausgegebenen Themenkatalog, der durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, zugrunde gelegt.

(2) Die Kreispolizeibehörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Dem Prüfungsausschuß sollen ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere fachlich geeignete Mitglieder angehören.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen. Der Antrag muß mindestens enthalten:

1. Vor- und Familienname des Antragstellers,

2. das Geburtsdatum des Antragstellers,

3. die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) des Hauptwohnsitzes des Antragstellers und

4. Angaben über den Hund, für den die Erlaubnis beantragt wird.

Der Prüfungsausschuß legt den Prüfungstermin fest.

(4) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich durchgeführt. Er soll nicht länger als 30 Minuten betragen. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. Die Prüfung kann wiederholt werden.

(5) Der praktische Teil der Sachkundeprüfung umfasst Fähigkeiten im Umgang mit dem Hund, die an einem von dem Prüfungsausschuß zur Verfügung gestellten Hund vom Antragsteller nachzuweisen sind.

(6) Nachweis der Sachkunde anderer Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatsministeriums des Innern Im Einvernehmen mit dem Staatsministeriums für Soziale, Gesundheit, Jugend und Familie.

(7) Über das Bestehen der Prüfung ist dem Antragsteller eine amtliche Bescheinigung auszustellen.


§ 5

Nachweis der Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 8 des GefHundG besitzt, wer

1. erfolgreich an der Sachkundeprüfung nach § 4 teilgenommen hat,

2. aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Hundewesen die erforderliche Sachkunde über Hunde und deren Verhalten bereits vorweisen kann, insbesondere wer Diensthunde in einer diensthundehaltenden Behörde ausbildet und führt oder

3. aufgrund einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen als Ausbilder für Hunde bestellt ist und diese Tätigkeit tatsächlich ausübt.

Über die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Fälle hinaus kann die zuständige Kreispolizeibehörde das Vorliegen der Sachkunde in Ausnahmefällen anerkennen

(2) Der Nachweis der Sachkunde wird

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 7

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des zuständigen Verbandes oder der Organisation, für die der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt,

erbracht.


§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. November 2000

Der Staatsminister der Innern

Klaus Hardrath

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Kreuzungen UNTEREINANDER ?
Betrifft also NICHT Kreuzungen der genannten drei Rassen mit anderen Hunden ? Ich glaub, Sachsen wird das Bundesland mit den meisten Mischlingen !!!

Rottigrüße von Vera
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Hi Vera !

Böser Fehler !!

Bin mal gespannt wie sie da wieder rauskommen.

Schöne Grüße


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merlin
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