Biggi
Hallo!!!
Ich hatte es vorhin schon mal im Chat angesprochen...die neue Hundesteuer in MH!!!
Leider habe ich ja selbst keinen Hund....das ich somit nicht die Ahnung habe, aber auch ich...sehe den Unterschied....!!!
"Normaler Hund": 252 DM*
zwei "Normale Hunde": je 288 DM*
ab drei "Normalen Hunden": je 324 DM*
* pro Tier
Jetzt aber: Der "Gefährliche Hund"
2016 DM PRO JAHR UND HUND!!!
Bildet Euch mal Eure eigene Meinung!!!
Auszug aus :
Letzte Ratsitzung
Dritte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
Dritte Änderungssatzung vom 20.12.2000
zur Hundesteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1998
in Form ihrer Zweiten Änderungssatzung vom 19.04.2000
Gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. vom 02.09.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245), und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW., S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW., S. 386), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2000 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1:
Änderung des § 2
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird: 252,00 DM
(ab dem 01.01.2002: 120,00 Euro)
b) zwei Hunde gehalten werden: 288,00 DM je Hund
(ab dem 01.01.2002: 138,00 Euro)
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden: 324,00 DM je Hund
(ab dem 01.01.2002: 156,00 Euro).
Für die Haltung von gemäß § 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde vom 30.06.2000 (Landeshundeverordnung-LHV NRW) als gefährlich geltenden Hunden beträgt die Steuer jährlich 2.016,00 DM (ab dem 01.01.2002 1.020,00 Euro) je gehaltenem Hund.
(2) ...
(3) Über die Begriffsbestimmung des Absatzes 1 hinaus gelten Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen und Mischlinge als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung: Bullterrier, Pitbull-Terrier, Mastino Napolitano, Fila Brasiliero, Bordeaux Dogge, Mastino Espanol, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Dogo Argentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu.
Artikel 2:
Änderung der §§ 4 und 5
In den jeweiligen Absätzen 3 werden die Worte "von Kampfhunden (§ 2 Abs. 3)" durch die Worte "von gefährlichen Hunden nach § 2" ersetzt.
Artikel 3:
Änderung des § 6
Im Absatz 2, Satz 1 und im Absatz 4 wird die Bezeichnung "Abt. Gemeindliche Steuern" gegen "Abt. Gemeindesteuern" ausgetauscht.
Artikel 4:
Änderung des § 9
Im Absatz 1, Satz 3 werden die Worte "eines Kampfhundes (§ 2 Abs. 3)" durch die Worte "eines oder mehrerer gefährlicher Hunde nach § 2" ersetzt.
In den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Bezeichnung "Abt. Gemeindliche Steuern" gegen "Abt. Gemeindesteuern" ausgetauscht.
Artikel 5:
Änderung der §§ 10 und 11
§ 10 wird ersatzlos gestrichen; der bisherige § 11 wird damit zu § 10.
Artikel 6:
§ 11
Diese Satzung tritt zum 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen ihre Wirkung.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Dritte Änderungssatzung vom 20.12.2000 zur Hundesteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1998 in Form ihrer Zweiten Änderungssatzung vom 19.04.2000 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich-net worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 20.12.2000
Der Oberbürgermeister
D r . B a g a n z
P.S. Im letzten Stadtanzeiger....wurde außerdem darauf hingewiesen:
- das alle Außendienstmitarbeiter verstärkt auf Hunde ohne Steuermarke zu achten hätten.
- Das nach den Bestimmungen jeder Hundehalter verpflichtet wäre, die Haltung eines solchen Hundes dem Zentralmanagement,Abteilung Gemeindesteuer, anzuzeigen.
- Die Definition eines gefährlichen Hundes ergibt aus dem Satzungstext in Verbindung mit §2 der Landesverordnung.
Mir fällt dazu momentan nichts mehr ein!!!!
Ungerecht!Traurig!Wütend!
Biggi
Ich hatte es vorhin schon mal im Chat angesprochen...die neue Hundesteuer in MH!!!
Leider habe ich ja selbst keinen Hund....das ich somit nicht die Ahnung habe, aber auch ich...sehe den Unterschied....!!!
"Normaler Hund": 252 DM*
zwei "Normale Hunde": je 288 DM*
ab drei "Normalen Hunden": je 324 DM*
* pro Tier
Jetzt aber: Der "Gefährliche Hund"
2016 DM PRO JAHR UND HUND!!!
Bildet Euch mal Eure eigene Meinung!!!
Auszug aus :
Letzte Ratsitzung
Dritte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
Dritte Änderungssatzung vom 20.12.2000
zur Hundesteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1998
in Form ihrer Zweiten Änderungssatzung vom 19.04.2000
Gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. vom 02.09.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245), und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW., S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW., S. 386), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2000 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1:
Änderung des § 2
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird: 252,00 DM
(ab dem 01.01.2002: 120,00 Euro)
b) zwei Hunde gehalten werden: 288,00 DM je Hund
(ab dem 01.01.2002: 138,00 Euro)
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden: 324,00 DM je Hund
(ab dem 01.01.2002: 156,00 Euro).
Für die Haltung von gemäß § 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde vom 30.06.2000 (Landeshundeverordnung-LHV NRW) als gefährlich geltenden Hunden beträgt die Steuer jährlich 2.016,00 DM (ab dem 01.01.2002 1.020,00 Euro) je gehaltenem Hund.
(2) ...
(3) Über die Begriffsbestimmung des Absatzes 1 hinaus gelten Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen und Mischlinge als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung: Bullterrier, Pitbull-Terrier, Mastino Napolitano, Fila Brasiliero, Bordeaux Dogge, Mastino Espanol, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Dogo Argentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu.
Artikel 2:
Änderung der §§ 4 und 5
In den jeweiligen Absätzen 3 werden die Worte "von Kampfhunden (§ 2 Abs. 3)" durch die Worte "von gefährlichen Hunden nach § 2" ersetzt.
Artikel 3:
Änderung des § 6
Im Absatz 2, Satz 1 und im Absatz 4 wird die Bezeichnung "Abt. Gemeindliche Steuern" gegen "Abt. Gemeindesteuern" ausgetauscht.
Artikel 4:
Änderung des § 9
Im Absatz 1, Satz 3 werden die Worte "eines Kampfhundes (§ 2 Abs. 3)" durch die Worte "eines oder mehrerer gefährlicher Hunde nach § 2" ersetzt.
In den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Bezeichnung "Abt. Gemeindliche Steuern" gegen "Abt. Gemeindesteuern" ausgetauscht.
Artikel 5:
Änderung der §§ 10 und 11
§ 10 wird ersatzlos gestrichen; der bisherige § 11 wird damit zu § 10.
Artikel 6:
§ 11
Diese Satzung tritt zum 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen ihre Wirkung.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Dritte Änderungssatzung vom 20.12.2000 zur Hundesteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1998 in Form ihrer Zweiten Änderungssatzung vom 19.04.2000 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich-net worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 20.12.2000
Der Oberbürgermeister
D r . B a g a n z
P.S. Im letzten Stadtanzeiger....wurde außerdem darauf hingewiesen:
- das alle Außendienstmitarbeiter verstärkt auf Hunde ohne Steuermarke zu achten hätten.
- Das nach den Bestimmungen jeder Hundehalter verpflichtet wäre, die Haltung eines solchen Hundes dem Zentralmanagement,Abteilung Gemeindesteuer, anzuzeigen.
- Die Definition eines gefährlichen Hundes ergibt aus dem Satzungstext in Verbindung mit §2 der Landesverordnung.
Mir fällt dazu momentan nichts mehr ein!!!!
Ungerecht!Traurig!Wütend!
Biggi