Rottweiler Wachstum

  • 18. April 2024
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Deshalb darf man sie laut Bundesgesetz in dieses Bundesland nicht importieren.
Hm, ich dachte man darf die Hunde dorthin importieren, wo man sie rechtmäßig halten darf? Darf er doch in NRW? Er hat den Hund als Welpen eingeführt, also bevor er einen WT usw haben musste?
 
Du musst in NRW generell keinen Wesenstest machen. Nicht einmal mit Kat 1 Hunden.

Aber laut Bundesgesetz darf man auch Rassen, wo eine Gefährlichkeit vermutet wird, nicht in Bundesländer einführen, wo sie auf der Liste stehen.
Ich hatte das mal mit einer Dogo Canario, die in Luxemburg saß. Da habe ich mal bei meinem Amt nachgefragt, aus reiner Neugierde. Ich hätte sie nicht adoptieren dürfen, weil sie in NRW gelistet ist. Theoretisch hätte damals mein Bruder aus Rheinland-Pfalz den Hund adoptieren müssen und ich hätte die DC dann problemlos privat von meinem Bruder übernehmen dürfen. Dann wäre es gegangen.

Hier der Auszug aus dem Bundesgesetz:

§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot (1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Quelle:
 
@BlackCloud wesentest musst man nicht machen. Kann man aber ab dem 2. Lebensjahr um vom Maulkorb und von der Leine befreit zu werden
 
@BlackCloud

Das ist vielleicht nicht allen Sachbearbeitern im Land in dieser Form bekannt?

Hatten wir das hier nicht neulich erst genau so? Mit Leuten hier aus der Ecke (Grenzgebiet zu NL), die in Holland einen Welpen gekauft hatten, der sich als OEB-Mix und damit nach § 10 geslistet, wie der Rotti, herausstellte?
Damit war's fürs Amt dann aber okay, und nicht "erst Recht ein Problem", obwohl der Hund eben aus den NL stammte - oder erinnere ich mich da falsch?
 
@BlackCloud

Das ist vielleicht nicht allen Sachbearbeitern im Land in dieser Form bekannt?

Hatten wir das hier nicht neulich erst genau so? Mit Leuten hier aus der Ecke (Grenzgebiet zu NL), die in Holland einen Welpen gekauft hatten, der sich als OEB-Mix und damit nach § 10 geslistet, wie der Rotti, herausstellte?
Damit war's fürs Amt dann aber okay, und nicht "erst Recht ein Problem", obwohl der Hund eben aus den NL stammte - oder erinnere ich mich da falsch?

Daran erinnere ich mich auch, als OEB gekauft und von NRW dann als AmBull eingestuft, allerdings lief da wohl noch alles gut.
 
Ja, genau. Die "illegale Einfuhr" war da jedenfalls kein Thema.
 
@BlackCloud einfuhr ist nur bei Kat. 1 verboten in NRW so wie Zucht. Bei Kat. 2 ist die Einfuhr und die Zucht erlaubt alles andere an Auflagen ist gleich. Weiß nicht wie das in anderen Bundesländern aussieht...
 
Für mich sieht es aus, als hätte @RottweilerMilan Recht. Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird, sind nur die Kat1-Hunde, so wie ich das lese:

§ 3
Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
 
@snowflake genau! Das die Liste totaler Schwachsinn ist weiß ja jeder aber leider ist es so... die Dame vom Ordnungsamt hatte mich damals aufgeklärt.
 
@snowflake p.s. Kat. 1 wird als sogenannter Kampfhund geführt (Hunderassen die für Kämpfe gezüchtet wurden (angeblich)) Kat. 2 als Auffälig\Potenziell gefährlich
 
Leute, ich rede nicht vom Landeshundegesetz NRW (außerdem kenne ich das in und auswendig), sondern vom BUNDESgesetz für die Einfuhr von gefährlichen Hunden, was ÜBER dem Landeshundegesetz steht.

Da steht folgendes:

§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Das heißt, ein Rottweiler darf nicht vom Ausland nach NRW eingeführt werden, weil der Rottweiler in NRW auf der Liste steht.
 
Für mich sieht es aus, als hätte @RottweilerMilan Recht. Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird, sind nur die Kat1-Hunde, so wie ich das lese:

§ 3
Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.


Ach, jetzt kapiere ich, worauf du hinaus willst.

Ich hatte bei §11 unter Hunde bestimmter Rassen gelesen, dass alle Punkte übereinstimmen in §4 und war der Meinung §4 ist der Punkt "Gefährliche Hunde" :D

Ja, wenn man es genau nimmt, kann man das so auslegen, dass §11 Hunde nicht davon betroffen sind. Mir hat man damals was anderes gesagt.
 
@BlackCloud hast recht sorry :D
Ist mir jetzt aber ehrlich gesagt auch neu. Aber ich kenne mehrere Personen die Kat. 2 Hunde aua Belgien oder NL importiert haben. Gut möglich das die beim OA keinen plan haben so sind ja die behörden eig immer
 
Aber er ist doch nur Kat 2? Nicht das ich das in Abrede stellen will @BlackCloud , was du schreibst, so würde ich den Passus auch verstehen, aber greift das tatsächlich so?
Dann dürftest du einen Rottweiler zwar in Sachsen züchten und nach NRW verkaufen, aber nicht aus Belgien nach NRW?
 
@Cornelia T - es gibt ja Bundesländer, die keine Kategorien haben (Hamburg, Hessen) - da greift dieses Gesetz auf jeden Fall. Bei NRW bin ich nach dem Einwurf von snowflake jetzt auch unsicher, weil die §11 Hunde (wie der Rotti) ja nicht nach "Gefährlichkeit vermutet" definiert werden, wie es im Bundesgesetz geschrieben steht. Das sind in NRW tatsächlich nur die §3 Hunde. Bei mir war wie gesagt - damals 2009 - die Aussage, dass ich den DC nicht von Luxemburg nach NRW einführen darf, weil er gelistet ist.
 
@BlackCloud , @RottweilerMilan und alle anderen:

Ich denke, @Cornelia T hat Recht - bin gerade wegen eines anderen Threads in der Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz unterwegs gewesen, und da steht eindeutig drin:

2
In dem Gesetz wird entsprechend den Empfehlungen der IMK teilweise an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse angeknüpft. Danach gelten aufgrund der Rassezugehörigkeit als gefährlich Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen. Für diese Hunde hat der Bundesgesetzgeber bereits ein Einfuhr-, Verbringungs- und Zuchtverbot erlassen. Bei Hunden der aufgeführten Rassen ist zuchtbedingt und durch rassespezifische Merkmale (wie z.B. die körperliche Konstitution, Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder wegen des Auffälligwerdens durch Beißvorfälle und vorhandener Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe) ein höheres Gefahrenpotenzial zu vermuten. Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen wird damit nicht getroffen.

Darüber hinaus sind auch solche Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - gefährliche Hunde im Sinne des LHundG, die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet wurden oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben und dies nach einer amtstierärztlichen Begutachtung durch die zuständige Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde.

(...)

Und weiter unten dann:

3
Das Gesetz sieht - den Empfehlungen der IMK folgend - für 10 weitere Hunderassen besondere Regelungen vor. Auch Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen rassespezifische Merkmale (beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb) auf, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern.

Durch die Regelungen soll auch ein Ausweichen von Hundebesitzern aus "einschlägigen Kreisen" auf Hunde dieser Rassen erschwert werden. Auf Empfehlung der IMK neu aufgenommen wurden die Rassen Alano und American Bulldog.

Für Hunde der bestimmten 10 Rassen und deren Kreuzungen gelten Anforderungen wie für gefährliche Hunde mit folgenden Modifikationen:

Diese beiden Formulierungen "Danach gelten aufgrund der Rassezugehörigkeit als gefährlich", auch mit Bezug auf das bestehende Einfuhrverbot durch den Bundesgesetzgeber, und "gefährliche Hunde im Sinne des LHundG" oben, und "gelten Anforderungen wie für gefährliche Hunde" unten belegt m.E., dass §10 Hunde eben keine "gefährlichen Hunde im Sinnes des Gesetzes" sind, und dass dementsprechend auch kein Einfuhrverbot für sie gilt.
 
Rottweiler sind erst mit 3 Jahren ausgewachsen. Erst wachsen sie mal in die Höhe und im 3. Jahr legen sie an Masse zu. Wenn ein Rotti im 1. Jahr schon so schwer ist, dann ist das ganz schlecht für die Knochen und Gelenke. Wieviel dein Hund letztendlich wiegen wird kann man vorher nicht mit Sicherheit sagen, aber wenn er große Eltern hat, wird er wahrscheinlich auch groß werden.
 
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