Jack
Verfassungsgerichtshof lehnt Eilantrag eines Hundehalters ab
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Eilantrag eines Hundehalters, die sog. Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde vorläufig außer Vollzug zu setzen, in einem heute veröffentlichten Beschluss abgelehnt.
Die Verordnung wurde am 30. Juni 2000 vom rheinland-pfälzischen Innenministerium erlassen. Für "gefährliche Hunde" sieht sie ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot vor und ermächtigt die zuständigen Behörden, die Unfruchtbarmachung der betreffenden Tiere anzuordnen. Außerdem bestehen eine Kennzeichnungspflicht sowie ein Anlein- und Maulkorbzwang für diese Hunde. Pitbullterrier, American-Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier gelten allgemein als gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung.
Ein Hundehalter aus dem Westerwald rief zunächst das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gegen die Gefahrenabwehrverordnung an. Dieser Antrag scheiterte aus formalen Gründen, weil Verordnungen der Landesminister einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach Auffassung der Richter entzogen sind. (Die Pressestelle hat hierüber berichtet.)
Daraufhin erhob der Hundehalter Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Ferner beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der umstrittenen Vorschriften bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Den zuletzt genannten Eilantrag lehnte der Verfassungsgerichtshof nunmehr ab, gab aber zu erkennen, dass er die Verfassungsbeschwerde selbst für zulässig erachtet und über sie in der Sache entscheiden wird.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung falle die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus, befanden die Verfassungsrichter: Würde der Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung landesweit ausgesetzt, so bliebe damit der bisherige, von den Behörden als dringend verbesserungsbedürftig eingestufte Rechtszustand einstweilen fortbestehen. Diese Folge wiege sehr schwer, und zwar besonders im Hinblick auf die in letzter Zeit gehäuft zutage getretenen erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen.
Im Vergleich dazu seien dem Antragsteller die mit der Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Nachteile bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eher zumutbar. Dabei berücksichtigten die Verfassungsrichter, dass der Antragsteller seinen Hund offenbar ohnehin nicht zur Zucht oder zur Vermehrung benutzen oder mit solchen Tieren Handel treiben will. Auch der vorübergehende Maulkorb- und Anleinzwang schränke ihn nicht erheblich ein, heißt es in dem Beschluss. Sollte die Behörde noch vor der abschließenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen, wofür es keine konkreten Anhaltspunkte gebe, könne gegen diese Einzelmaßnahme vorläufiger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht werden.
Für die Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde wurde noch kein Termin bestimmt. Die Pressestelle wird auf ihn rechtzeitig hinweisen.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Eilantrag eines Hundehalters, die sog. Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde vorläufig außer Vollzug zu setzen, in einem heute veröffentlichten Beschluss abgelehnt.
Die Verordnung wurde am 30. Juni 2000 vom rheinland-pfälzischen Innenministerium erlassen. Für "gefährliche Hunde" sieht sie ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot vor und ermächtigt die zuständigen Behörden, die Unfruchtbarmachung der betreffenden Tiere anzuordnen. Außerdem bestehen eine Kennzeichnungspflicht sowie ein Anlein- und Maulkorbzwang für diese Hunde. Pitbullterrier, American-Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier gelten allgemein als gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung.
Ein Hundehalter aus dem Westerwald rief zunächst das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gegen die Gefahrenabwehrverordnung an. Dieser Antrag scheiterte aus formalen Gründen, weil Verordnungen der Landesminister einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach Auffassung der Richter entzogen sind. (Die Pressestelle hat hierüber berichtet.)
Daraufhin erhob der Hundehalter Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Ferner beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der umstrittenen Vorschriften bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Den zuletzt genannten Eilantrag lehnte der Verfassungsgerichtshof nunmehr ab, gab aber zu erkennen, dass er die Verfassungsbeschwerde selbst für zulässig erachtet und über sie in der Sache entscheiden wird.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung falle die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus, befanden die Verfassungsrichter: Würde der Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung landesweit ausgesetzt, so bliebe damit der bisherige, von den Behörden als dringend verbesserungsbedürftig eingestufte Rechtszustand einstweilen fortbestehen. Diese Folge wiege sehr schwer, und zwar besonders im Hinblick auf die in letzter Zeit gehäuft zutage getretenen erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen.
Im Vergleich dazu seien dem Antragsteller die mit der Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Nachteile bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eher zumutbar. Dabei berücksichtigten die Verfassungsrichter, dass der Antragsteller seinen Hund offenbar ohnehin nicht zur Zucht oder zur Vermehrung benutzen oder mit solchen Tieren Handel treiben will. Auch der vorübergehende Maulkorb- und Anleinzwang schränke ihn nicht erheblich ein, heißt es in dem Beschluss. Sollte die Behörde noch vor der abschließenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen, wofür es keine konkreten Anhaltspunkte gebe, könne gegen diese Einzelmaßnahme vorläufiger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht werden.
Für die Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde wurde noch kein Termin bestimmt. Die Pressestelle wird auf ihn rechtzeitig hinweisen.