An alle engagierten Hundefreunde,
anbei findet Ihr in den Anlagen einen Brief von unserem Rechtsanwalt
Herrn Jäger an den Vorsitzenden der FDP-Fraktion im Deutschen
Bundestag, Herrn Dr. Gerhardt. Wir haben die Erlaubnis diesen zu
veröffentlichen und möchten Euch bitten, wenn Ihr eine eigene Homepage
habt, diesen zu einzustellen. Falls die Anlagen nicht zu öffnen sind,
könnt Ihr den Brief auch unter http:// www. orio-nobilis.de /news
kopieren.
Unser Anwalt vertritt uns gegen die Bremer Hundeverordnung. Herr Jäger
ist Vorsitzender der Bremer FDP und Mitglied in Bundesvorstand, so wie
ehemaliger Wirtschaftssenator von Bremen.
Es wäre sehr erfreulich, wenn die Bundestagsfraktion diesem Antrag
folgt und eine Anhörung von Verbänden, Verhaltensforschern,
Hundeausbildern und Namenhaften Kynologen organisieren würde. Dies ist
eigentlich die Aufgabe einer Regierung vor einem Gesetzesentwurf. Aber
die uns Regierenden, führen lieber eine Anhörung mit Mitgliedern aus
den Landesregierungen. Die Protokolle aus dem Bundestag belegen dies.
Mehrmals hat Frau Kopp anlässig der aktuellen Fragestunde zu dem
Thema:
" Bundesgesetz gegen gefährliche Hunde", angesprochen , daß eine
Experten-Anhörung von der Bundesregierung völlig ignoriert wurde,
obwohl dieses Verfahren zur Selbstverständlichkeit gehört. Aber die
politischen Verhältnisse sind nun mal offen sichtlich anders bzw. der
"politische Knigge" wird als überflüssig betrachtet, da man von der
vorgefertigten Meinung nicht mehr abweichen will und dies ein
Eingeständnis von "Fehleinschätzung" beinhalten würde. Lieber nicht zu
geben, das man einer Massenhysterie der Medien erlegen ist. Die FDP
hingegen hat sich fortgebildet und steht hinter uns.
Viele Grüße an alle Hundefreunde, die nicht aufgegeben haben
Familie Perßon aus Bremen
--------------------
JÄGER
MATTFELD & PAPON
Rechtsanwälte & Notare
JA/He
19.Juni 2001
RAeJäger.Mattfeld & Papon Schlachte 13 28195 Bremen
Anden
Vorsitzenden der FDP-Fraktion
im Deutschen Bundestag
Herrn Dr, Wolfgang Gerhardt
Deutscher Bundestag, Platz der Republik
11011 Berlin
Betr.: Gesetzgebung gegen sogenannte " Kampfhunde"
Sehr geehrter Herr Dr., Gerhardt,
die Bundestagsfraktion der FDP hat sich, wie auch die FDP-Fraktion im
Landtag von Nordrhein- westfalen und Schleswig-Holstein, in erfreulich
eindeutiger Weise der allgemeinen Kampfhundehysterie entgegengestellt
und für sachgerechte Lösungen eingesetzt.
Dafür möchte ich mich bedanken. Die gesamte seriöse Fachwissenschaft
vertritt einhellig die Auffassung, dass die Zugehörigkeit zu einer
Rasse nicht automatisch gleichbedeutend mit der Gefährlichkeit eines
Hundes ist. Keine Rasse ist von sich aus gefährlich, sondern allein
rasseunabhängige, bestimmte Verhaltensweisen des Hundeindividuums. Es
ist beschämend, mit welcher Oberflächlichkeit sich SPD, CDU und die
Grünen über wissenschaftliche und verfassungsrechtliche Bedenken
hinweggesetzt und in Bund und Ländern Gesetze mit Rasselisten
beschlossen haben.
Diese Rasselisten enthallen bezeichnenderweise in der ersten Kategorie
der sogenannten Kampfhunde nahezu ausschließlich ausländische
Hunderassen, während bei den Beißvorfällen in Deutschland, auch mit
tödlichem Ausgang, mit weitem Abstand der Deutsche Schäferhund vorne
liegt, aber auch Rottweiler und Dobermann auffallen.
RAe Jäger, Mattfeld, Papon Schreiben vom: 19.06.2001
Seite:- 2 -
Es gibt sicher wichtigere Fragen als die, welche Regeln eine
Gesellschaft für das Halten von Hunden aufstellt. Das mag die anderen
Parteien und einzelne Abgeordnete dazu bewogen haben, sich
opportunistisch zu verhalten und einer zumeist auf Unkenntnis
beruhenden Volksmeinung nachzugeben.
Wer aber Kenntnis davon hat, welch unglaublichen Diffamierungen
rechtschaffende Bürger in den letzten Monaten ausgesetzt waren, nur
weil sie einen Hund haben, der plötzlich zum Kampfhund definiert
wurde, der weiß, dass es um eine elementare Frage des Rechtsstaats
geht.
Ich meine deshalb, dass gerade die FDP gegen die eklatanten Verstöße
gegen den Gleichheitssatz des An. 3 GG und Grundprinzipien unseres
Tierschutzgesetzes Stellung beziehen muss.
Der Bundesgesetzgeber ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde vom 12.4,01 und der Tierschutzhundeverordnung vom 2.5.01 über
alle bisherigen landesgesetzlichen Regelungen hinausgegangen und hat
für Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen ein Einfuhr- und
Verbringungsverbot sowie ein Zuchtverbot aufgestellt.
Das politische und rechtliche Vorgehen gegen Gesetze und Verordnungen
in den Bundesländern wird dadurch erheblich erschwert, dass die
Bundesländer sich darauf berufen können, dass der Bundesgesetzgeber
die einschneidendste Regelung vorgenommen hat.
Inzwischen sind in drei Bundesländern, in Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein Urteile in
Normenkontrollverfahren über die jeweiligen landesgesetzlichen
Regelungen ergangen.
Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig ist dabei am entschiedensten
vorgegangen und hat Bestimmungen der Gefahrhundeverordnung, die an den
Begriff Rasse oder rassespezifische Merkmale anknüpfen, für
verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat zwar die Einführung von
Rasselisten grundsätzlich fiir zulässig gehallten, sieht aber das in
der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vorgesehene strikte
Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot für bestimmte Rassen, ohne
Zulassung eines Nachweises der individuellen Ungefährlichkeit eines
Hundes, als nicht vereinbar mit höherrangigem Recht an.
Auch das Oberverwaltungsgericht in Schwerin hält Rasselisten für
zulässig, unter der Voraussetzung, dass für den einzelnen Hund durch
Nachweis seiner Ungefährlichkeit eine Befreiung von den Beschränkungen
möglich ist.
Nach den Maßstäben dieser drei Oberverwaltungsgericht sind die in dem
Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und der
Tierschutzhundeverordnung des Bundes enthaltenen strikten
Beschränkungen für die vier Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire
Bullterrier, American- Staffordshire Tenrier und Bullterrier, ohne die
Möglichkeit einer individuellen Ausnahme, verfassungswidrig.
Aufgrund dieser Entwicklung in der Rechtsprechung, die in den
entscheidenden Feststellungen auch der bisherigen Rechtsprechung der
Obergerichte zu diesen Fragen entspricht, sollte die FDP-
Bundestagsfraktion umgehend tätig werden. Ich möchte deshalb anregen,
sehr geehrter Herr Dr. Gerhardt, dass die FDP-Bundestagsfraktion eine
öffentliche Anhörung zu diesem Thema durchführt. Ziel muss es dabei
sein, das Inkrafttreten der Tierschutzhundeverordnung zum l. September
2001 zu verhindern.
Mit freundlichen Grüßen
Jäger
Rechtsanwalt
######################################################
anbei findet Ihr in den Anlagen einen Brief von unserem Rechtsanwalt
Herrn Jäger an den Vorsitzenden der FDP-Fraktion im Deutschen
Bundestag, Herrn Dr. Gerhardt. Wir haben die Erlaubnis diesen zu
veröffentlichen und möchten Euch bitten, wenn Ihr eine eigene Homepage
habt, diesen zu einzustellen. Falls die Anlagen nicht zu öffnen sind,
könnt Ihr den Brief auch unter http:// www. orio-nobilis.de /news
kopieren.
Unser Anwalt vertritt uns gegen die Bremer Hundeverordnung. Herr Jäger
ist Vorsitzender der Bremer FDP und Mitglied in Bundesvorstand, so wie
ehemaliger Wirtschaftssenator von Bremen.
Es wäre sehr erfreulich, wenn die Bundestagsfraktion diesem Antrag
folgt und eine Anhörung von Verbänden, Verhaltensforschern,
Hundeausbildern und Namenhaften Kynologen organisieren würde. Dies ist
eigentlich die Aufgabe einer Regierung vor einem Gesetzesentwurf. Aber
die uns Regierenden, führen lieber eine Anhörung mit Mitgliedern aus
den Landesregierungen. Die Protokolle aus dem Bundestag belegen dies.
Mehrmals hat Frau Kopp anlässig der aktuellen Fragestunde zu dem
Thema:
" Bundesgesetz gegen gefährliche Hunde", angesprochen , daß eine
Experten-Anhörung von der Bundesregierung völlig ignoriert wurde,
obwohl dieses Verfahren zur Selbstverständlichkeit gehört. Aber die
politischen Verhältnisse sind nun mal offen sichtlich anders bzw. der
"politische Knigge" wird als überflüssig betrachtet, da man von der
vorgefertigten Meinung nicht mehr abweichen will und dies ein
Eingeständnis von "Fehleinschätzung" beinhalten würde. Lieber nicht zu
geben, das man einer Massenhysterie der Medien erlegen ist. Die FDP
hingegen hat sich fortgebildet und steht hinter uns.
Viele Grüße an alle Hundefreunde, die nicht aufgegeben haben
Familie Perßon aus Bremen
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JÄGER
MATTFELD & PAPON
Rechtsanwälte & Notare
JA/He
19.Juni 2001
RAeJäger.Mattfeld & Papon Schlachte 13 28195 Bremen
Anden
Vorsitzenden der FDP-Fraktion
im Deutschen Bundestag
Herrn Dr, Wolfgang Gerhardt
Deutscher Bundestag, Platz der Republik
11011 Berlin
Betr.: Gesetzgebung gegen sogenannte " Kampfhunde"
Sehr geehrter Herr Dr., Gerhardt,
die Bundestagsfraktion der FDP hat sich, wie auch die FDP-Fraktion im
Landtag von Nordrhein- westfalen und Schleswig-Holstein, in erfreulich
eindeutiger Weise der allgemeinen Kampfhundehysterie entgegengestellt
und für sachgerechte Lösungen eingesetzt.
Dafür möchte ich mich bedanken. Die gesamte seriöse Fachwissenschaft
vertritt einhellig die Auffassung, dass die Zugehörigkeit zu einer
Rasse nicht automatisch gleichbedeutend mit der Gefährlichkeit eines
Hundes ist. Keine Rasse ist von sich aus gefährlich, sondern allein
rasseunabhängige, bestimmte Verhaltensweisen des Hundeindividuums. Es
ist beschämend, mit welcher Oberflächlichkeit sich SPD, CDU und die
Grünen über wissenschaftliche und verfassungsrechtliche Bedenken
hinweggesetzt und in Bund und Ländern Gesetze mit Rasselisten
beschlossen haben.
Diese Rasselisten enthallen bezeichnenderweise in der ersten Kategorie
der sogenannten Kampfhunde nahezu ausschließlich ausländische
Hunderassen, während bei den Beißvorfällen in Deutschland, auch mit
tödlichem Ausgang, mit weitem Abstand der Deutsche Schäferhund vorne
liegt, aber auch Rottweiler und Dobermann auffallen.
RAe Jäger, Mattfeld, Papon Schreiben vom: 19.06.2001
Seite:- 2 -
Es gibt sicher wichtigere Fragen als die, welche Regeln eine
Gesellschaft für das Halten von Hunden aufstellt. Das mag die anderen
Parteien und einzelne Abgeordnete dazu bewogen haben, sich
opportunistisch zu verhalten und einer zumeist auf Unkenntnis
beruhenden Volksmeinung nachzugeben.
Wer aber Kenntnis davon hat, welch unglaublichen Diffamierungen
rechtschaffende Bürger in den letzten Monaten ausgesetzt waren, nur
weil sie einen Hund haben, der plötzlich zum Kampfhund definiert
wurde, der weiß, dass es um eine elementare Frage des Rechtsstaats
geht.
Ich meine deshalb, dass gerade die FDP gegen die eklatanten Verstöße
gegen den Gleichheitssatz des An. 3 GG und Grundprinzipien unseres
Tierschutzgesetzes Stellung beziehen muss.
Der Bundesgesetzgeber ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde vom 12.4,01 und der Tierschutzhundeverordnung vom 2.5.01 über
alle bisherigen landesgesetzlichen Regelungen hinausgegangen und hat
für Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen ein Einfuhr- und
Verbringungsverbot sowie ein Zuchtverbot aufgestellt.
Das politische und rechtliche Vorgehen gegen Gesetze und Verordnungen
in den Bundesländern wird dadurch erheblich erschwert, dass die
Bundesländer sich darauf berufen können, dass der Bundesgesetzgeber
die einschneidendste Regelung vorgenommen hat.
Inzwischen sind in drei Bundesländern, in Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein Urteile in
Normenkontrollverfahren über die jeweiligen landesgesetzlichen
Regelungen ergangen.
Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig ist dabei am entschiedensten
vorgegangen und hat Bestimmungen der Gefahrhundeverordnung, die an den
Begriff Rasse oder rassespezifische Merkmale anknüpfen, für
verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat zwar die Einführung von
Rasselisten grundsätzlich fiir zulässig gehallten, sieht aber das in
der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vorgesehene strikte
Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot für bestimmte Rassen, ohne
Zulassung eines Nachweises der individuellen Ungefährlichkeit eines
Hundes, als nicht vereinbar mit höherrangigem Recht an.
Auch das Oberverwaltungsgericht in Schwerin hält Rasselisten für
zulässig, unter der Voraussetzung, dass für den einzelnen Hund durch
Nachweis seiner Ungefährlichkeit eine Befreiung von den Beschränkungen
möglich ist.
Nach den Maßstäben dieser drei Oberverwaltungsgericht sind die in dem
Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und der
Tierschutzhundeverordnung des Bundes enthaltenen strikten
Beschränkungen für die vier Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire
Bullterrier, American- Staffordshire Tenrier und Bullterrier, ohne die
Möglichkeit einer individuellen Ausnahme, verfassungswidrig.
Aufgrund dieser Entwicklung in der Rechtsprechung, die in den
entscheidenden Feststellungen auch der bisherigen Rechtsprechung der
Obergerichte zu diesen Fragen entspricht, sollte die FDP-
Bundestagsfraktion umgehend tätig werden. Ich möchte deshalb anregen,
sehr geehrter Herr Dr. Gerhardt, dass die FDP-Bundestagsfraktion eine
öffentliche Anhörung zu diesem Thema durchführt. Ziel muss es dabei
sein, das Inkrafttreten der Tierschutzhundeverordnung zum l. September
2001 zu verhindern.
Mit freundlichen Grüßen
Jäger
Rechtsanwalt
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