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la loca
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Haltungs- und Ausstellungsverbot für qualgezüchtete Tiere.
Eine zusammengefaßte Meldung aus KHP vor einigen Tagen:
Berlin - Die Bundesregierung berät z. Z. über einen Antrag der SPD, der
Grünen und der CDU/CSU. Das in Deutschland geltende Verbot von
Qualzüchtungen bei Wirbeltieren, geregelt in § 11 b des
Tierschutzgesetzes, kann nach Ansicht der Bundesregierung dadurch
ausgehebelt werden, dass völlig legal Tiere aus Qualzüchtungen nach
Deutschland eingeführt werden dürfen. Ein nationales Importverbot, welches
das unterbinden würde, ist aber aus EG- und völkerrechtlichen Gründen
nicht möglich. Ein geeignetes Mittel, das angestrebte Ziel dennoch zu
erreichen, wäre ein Ausstellungs- und Haltungsverbot für alle Wirbeltiere
aus Qualzüchtungen.
Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass die Bundesregierung durch eine
Änderungsverordnung zur Tierschutz-Hundeverordnung das bereits
beschlossene Ausstellungsverbot für kupierte Hunde um ein Haltungs- und
Ausstellungsverbot für Hunde aus Qualzüchtungen erweitern will.
Der Deutsche Bundestag forderte die Bundesregierung auf, umgehend eine
Verordnung zu erlassen, die ein nationales Haltungs- und
Ausstellungsverbot auf alle Wirbeltiere aus Qualzüchtungen nach § 11b des
Tierschutzgesetzes ausdehnt.
<Zitat Ende>
Qualzüchtungen nach § 11b des Tierschutzgesetzes? Was steht denn da drin?
Hier erst einmal der § 11b im Wortlaut [1]:
§ 11 b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß
bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst
oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den
artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und
hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß
bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit
Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem
Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) ... (4) ...
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und
Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und
dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassenmerkmale zu verbieten
oder zu beschränken.
Die Absätze 1 und 2 verbieten also die Zucht von Wirbeltieren, bei denen
später mit erblichen Schäden gerechnet werden muß. Doch wer sagt, wann ein
Tier einen erblich bedingten Schaden hat? Wann leidet ein Tier unter
züchterisch manipulierten Merkmalen? Dazu wurde vom
Bundeslandwirtschaftsministerium (BML) ein Gutachten in Auftrag gegeben,
im dem der Begriff "Qualzucht" näher definiert wurde: Das Gutachten zu
Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes[2]. (Kostenlos zu beziehen
unter
[3])
Da sich das Gutachten auf alle Wirbeltiere bezieht, findet man dort nicht
nur Hunde, sondern auch Katzen, Vögel, Kaninchen usw. aufgeführt. Im
speziellen Teil über Hunde finden sich dann scheinbar nichtssagende
Merkmale wie 'Blue-dog-Syndrom', 'Chondrodysplasie' oder 'Merlesyndrom'.
Aber auch die bekannte Hüftgelenkdysplasie. Wie das Beispiel der
Haarlosigkeit
(Nackthunde) zeigt [4], sind die dortigen Ausführungen höchst umstritten
[auch 5 allerdings auf Katzen bezogen]. Aber auch der Abschnitt über die
Hypertrophie des Aggressionsverhaltens. Allein der Begriff 'Hypertrophie'
im Zusammenhang mit Verhaltensstörungen stößt bei einigen Fachleuten auf
Unverständnis. Zitat aus dem Gutachten: "Kann grundsätzlich in vielen
Rassen oder Zuchtlinien auftreten, zeigt sich jedoch besonders ausgeprägt
in bestimmten Zuchtlinien der Bullterrier, American Staffordshire Terrier
und Pit Bull Terrier". Was soll bitteschön 'Kann grundsätzlich in
vielen...' oder '...in bestimmten Zuchtlinien...' bedeuten. Die Gutachter
empfehlen Wesenstest oder Zuchtverbot aufgrund derartiger vager Annahmen.
Nun kommt Absatz 5 des § 11b ins Spiel: Das BML wird ermächtigt
Qualzüchtungen näher zu bestimmen (besagtes Gutachten) und '...bestimmte
Zuchtformen und Rassenmerkmale zu verbieten oder zu beschränken'. Das
bedeutet, alle im Qualzuchtgutachten aufgeführten Hunderassen können
verboten werden! So geschehen durch Rechtsverordnung in Form der
Tierschutz-Hundeverordnung [6,7,8]. Bislang gilt in der
Tierschutz-Hundeverordnung (THV) nur ein Ausstellungsverbot für kupierte
Hunde. Das soll sich aber ändern. Wenn die THV auf alle Qualzüchtungen
ausweitet wird, sind rd. 150 Hunderassen betroffen, nämlich alle, die in
dem Gutachten aufgeführt sind. Darunter fallen auch beliebte Rassen wie
Dalmatiner, Boxer, Cocker-Spaniel, Schäferhunde oder Dackel.
Wie soll man sich dagegen wehren? Kann man gegen ein Gutachten
Rechtsmittel anwenden wie bei einem Gesetz oder einer Verordnung? Nein.
Das Qualzuchtgutachten wurde in Zusammenarbeit mit Veterinärmedizinern
erstellt. Aber dennoch sind sie die einzigsten, die diesen Irrsinn Einhalt
gebieten können. Jetzt werden standhafte Tierärzte gebraucht. Aber wo
liegt das Problem? Ist es [9]? Oder der Spatz in der Hand...?
Weitere Informationen am
20.06.01 um 20:30 Uhr
in unserer Sendung 'Hunde in Berlin - Spezial'
zum Thema Bundesgestz
im Offenen Kanal Berlin.
Gäste im Studio:
Rechtsanwalt Wildner,
der VDH und ...
Guido Zörner
eNail: g.zoerner@berlin.de
[1]
[2]
[3]
[4]
[5]
[6]www.verbraucherministerium.de/tierschutz/tierschutzbericht_2001/zusammen.htm#h3
[7]
[8]
[9]
Haltungs- und Ausstellungsverbot für qualgezüchtete Tiere.
Eine zusammengefaßte Meldung aus KHP vor einigen Tagen:
Berlin - Die Bundesregierung berät z. Z. über einen Antrag der SPD, der
Grünen und der CDU/CSU. Das in Deutschland geltende Verbot von
Qualzüchtungen bei Wirbeltieren, geregelt in § 11 b des
Tierschutzgesetzes, kann nach Ansicht der Bundesregierung dadurch
ausgehebelt werden, dass völlig legal Tiere aus Qualzüchtungen nach
Deutschland eingeführt werden dürfen. Ein nationales Importverbot, welches
das unterbinden würde, ist aber aus EG- und völkerrechtlichen Gründen
nicht möglich. Ein geeignetes Mittel, das angestrebte Ziel dennoch zu
erreichen, wäre ein Ausstellungs- und Haltungsverbot für alle Wirbeltiere
aus Qualzüchtungen.
Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass die Bundesregierung durch eine
Änderungsverordnung zur Tierschutz-Hundeverordnung das bereits
beschlossene Ausstellungsverbot für kupierte Hunde um ein Haltungs- und
Ausstellungsverbot für Hunde aus Qualzüchtungen erweitern will.
Der Deutsche Bundestag forderte die Bundesregierung auf, umgehend eine
Verordnung zu erlassen, die ein nationales Haltungs- und
Ausstellungsverbot auf alle Wirbeltiere aus Qualzüchtungen nach § 11b des
Tierschutzgesetzes ausdehnt.
<Zitat Ende>
Qualzüchtungen nach § 11b des Tierschutzgesetzes? Was steht denn da drin?
Hier erst einmal der § 11b im Wortlaut [1]:
§ 11 b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß
bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst
oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den
artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und
hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß
bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit
Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem
Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) ... (4) ...
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und
Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und
dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassenmerkmale zu verbieten
oder zu beschränken.
Die Absätze 1 und 2 verbieten also die Zucht von Wirbeltieren, bei denen
später mit erblichen Schäden gerechnet werden muß. Doch wer sagt, wann ein
Tier einen erblich bedingten Schaden hat? Wann leidet ein Tier unter
züchterisch manipulierten Merkmalen? Dazu wurde vom
Bundeslandwirtschaftsministerium (BML) ein Gutachten in Auftrag gegeben,
im dem der Begriff "Qualzucht" näher definiert wurde: Das Gutachten zu
Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes[2]. (Kostenlos zu beziehen
unter
[3])
Da sich das Gutachten auf alle Wirbeltiere bezieht, findet man dort nicht
nur Hunde, sondern auch Katzen, Vögel, Kaninchen usw. aufgeführt. Im
speziellen Teil über Hunde finden sich dann scheinbar nichtssagende
Merkmale wie 'Blue-dog-Syndrom', 'Chondrodysplasie' oder 'Merlesyndrom'.
Aber auch die bekannte Hüftgelenkdysplasie. Wie das Beispiel der
Haarlosigkeit
(Nackthunde) zeigt [4], sind die dortigen Ausführungen höchst umstritten
[auch 5 allerdings auf Katzen bezogen]. Aber auch der Abschnitt über die
Hypertrophie des Aggressionsverhaltens. Allein der Begriff 'Hypertrophie'
im Zusammenhang mit Verhaltensstörungen stößt bei einigen Fachleuten auf
Unverständnis. Zitat aus dem Gutachten: "Kann grundsätzlich in vielen
Rassen oder Zuchtlinien auftreten, zeigt sich jedoch besonders ausgeprägt
in bestimmten Zuchtlinien der Bullterrier, American Staffordshire Terrier
und Pit Bull Terrier". Was soll bitteschön 'Kann grundsätzlich in
vielen...' oder '...in bestimmten Zuchtlinien...' bedeuten. Die Gutachter
empfehlen Wesenstest oder Zuchtverbot aufgrund derartiger vager Annahmen.
Nun kommt Absatz 5 des § 11b ins Spiel: Das BML wird ermächtigt
Qualzüchtungen näher zu bestimmen (besagtes Gutachten) und '...bestimmte
Zuchtformen und Rassenmerkmale zu verbieten oder zu beschränken'. Das
bedeutet, alle im Qualzuchtgutachten aufgeführten Hunderassen können
verboten werden! So geschehen durch Rechtsverordnung in Form der
Tierschutz-Hundeverordnung [6,7,8]. Bislang gilt in der
Tierschutz-Hundeverordnung (THV) nur ein Ausstellungsverbot für kupierte
Hunde. Das soll sich aber ändern. Wenn die THV auf alle Qualzüchtungen
ausweitet wird, sind rd. 150 Hunderassen betroffen, nämlich alle, die in
dem Gutachten aufgeführt sind. Darunter fallen auch beliebte Rassen wie
Dalmatiner, Boxer, Cocker-Spaniel, Schäferhunde oder Dackel.
Wie soll man sich dagegen wehren? Kann man gegen ein Gutachten
Rechtsmittel anwenden wie bei einem Gesetz oder einer Verordnung? Nein.
Das Qualzuchtgutachten wurde in Zusammenarbeit mit Veterinärmedizinern
erstellt. Aber dennoch sind sie die einzigsten, die diesen Irrsinn Einhalt
gebieten können. Jetzt werden standhafte Tierärzte gebraucht. Aber wo
liegt das Problem? Ist es [9]? Oder der Spatz in der Hand...?
Weitere Informationen am
20.06.01 um 20:30 Uhr
in unserer Sendung 'Hunde in Berlin - Spezial'
zum Thema Bundesgestz
im Offenen Kanal Berlin.
Gäste im Studio:
Rechtsanwalt Wildner,
der VDH und ...
Guido Zörner
eNail: g.zoerner@berlin.de
[1]
[2]
[3]
[4]
[5]
[6]www.verbraucherministerium.de/tierschutz/tierschutzbericht_2001/zusammen.htm#h3
[7]
[8]
[9]