Probleme mit der Stadtverwaltung und dem Jagdaufseher

Karinrolf

10 Jahre Mitglied
Hallo,
wir wohnen in einem kleinen Teilort in Hohenlohe (Baden-Württemberg) mitten zwischen lauter Wiesen, Feldern und Wäldern. Laut unserer Polizeiverordnung ist das Laufen mit Hunden ohne Leine außerhalb der Ortschaften erlaubt, solange eine Person dabei ist, die auf Zuruf auf den Hund einwirken kann. Jetzt wurden auf einmal rund um unseren Ort Schilder an Feldwegen aufgestellt, dass Hunde während der Brut- und Setzzeit von März bis August auch hier an der Leine zu führen sind (ausgenommen Polizei- und Jagdhunde). Zuwiderhandlungen würden zur Anzeige gebracht. Auf unsere Nachfrage bei der Stadtverwaltung hieß es, der Jagdaufseher hätte die Schilder falsch angebracht und die würden wieder entfernt und an den Waldrändern und Anfängen von Waldwegen aufgestellt. Heute steht auf einmal im Amtsboten, dass die Hundehalter sich an die Leinenpflicht während der allgemeinen Brut- setz- und Aufzuchtzeit von März bis August im Wald und in der übrigen freien Landschaft halten sollen. Zur Zeit sind aber die Wiesen überall noch kurz und die Felder werden auch von den Landwirten bearbeitet, es ist dort mit Sicherheit kein Jungwild. Der Jagdaufseher selber hält mit seinem Auto an Anfang des Feldweges, lässt seinen Hund aus dem Auto und den kompletten Weg hinter dem Auto herrennen. Dass dieser Hund überhaupt nicht gehorcht, kann sich wohl jeder denken. Die Feldwege sind teilweise bis zu 500 m. vom Waldrand entfernt. Wir sind der Meinung, dass die Stadtverwaltung hier ihre Kompetenz überschreitet. Kann uns jemand mitteilen, ob die Stadtverwaltung das Recht hat, diese Regelung einzuführen oder ob wir gegen die Stadtverwaltung und den Jagdpächter (ein einflussreiches Gemeinedemitglied, deshalb diese plötzliche Kehrtwendung der Stadt) rechtlich vorgehen können. Wir haben schon beim übergeordneten Ordnungsamt nachgefragt, aber noch keine Antwort erhalten.
Vielen lieben Dank
Karin
 
  • 16. April 2024
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Evtl. ist der §33 der Auslöser für die Schilder?

watson
 
Watson, das Landeswaldgesetz gilt für den Wald, aber nicht für Felder ;) .

Ich glaub, der Threaderstellerin ging es ja gerade darum, dass nun ÜBERALL Leinenzwang herrschen soll.

Der Thread ist aber doppelt, der steht noch irgendwo.
 
o.k....

Und hier?:



Auszug aus dem o.a. link:

"Leinenzwang: Innerhalb der Brut- und Setzzeit ist in der freien Natur immer Leinenzwang für Hunde. Dieses ist vom Gesetzgeber für den Zeitraum vom 1.4.-15.7. zum Schutz der wild lebenden Tiere festgelegt worden! (§1 Abs. 5 FFOG (Feld- & Forstordnungsgesetz) Wer dagegen verstößt erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit!"

Hier sehr nett (als Bitte) formuliert:




watson
 
@watson: Dieses Zitat stammt doch aus einem Landesgesetz Sachsen-Anhalts, oder?
Dürfte in BW nicht so viel zu sagen haben. ;)
 
§ 20 d BNatSchG:
Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen.

Das ist Bundesrecht. Evtl. beziehen sich die Aufsteller der Schilder darauf?

Ist ein schwieriges Thema ;)

watson
 
Wir kommen aus Hessen und wohnen am schönen Rhein. Bei uns ist in der Brutzeit auch Leinenzwang mit Schildern ausgewiesen. Das betrifft in unserem Kreis die Waldstücke sowie die Rheinwiesen in einem bestimmten Gebiet. Allerdings gilt diese Zeit nur von Mitte März bis Mitte Juni und ich finde das gegenüber den Wildtieren und Vögeln völlig in Ordnung. Es muss ja nicht mal sein, dass die Hunde jagen, aber auch beim schnuppern an Hasenbauten oder beim wandern durch das hohe Schilf kann ein Fluffie schon die Wildtiere stressen. Wir haben uns jetzt eine schöne Schleppleine besorgt und zum Stöckchen und Ballspielen sind wir auf ein nahegelegenes Terrain ausgewichen.

Viele Grüße
Woody & Tanja
 
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