Pressemitteilung vom VDH vom Bundesverfassungsgericht

Momo-Tanja

KSG-Schwammschlampe™
20 Jahre Mitglied
Pressemitteilung 5. November 2003
Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Am 15. Oktober 2001 ist von 90 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gemeinsam beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 erhoben worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer verstoßen die wesentlichen Vorschriften des Gesetzes gegen das Grundgesetz und das europäische Gemeinschaftsrecht.

Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht
In der mündlichen Verhandlung des Ersten Senats am 5. November 2003 wurde der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. als einziger Fachverband aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Der VDH repräsentiert als Dachverband ca. 650.000 Mitglieder und verfügt über bundesweite Ausbildungsangebote für Hundehalter und Hunde. Für den VDH nahmen der 1. Präsident Uwe Fischer, die 3. Präsidentin Christa Bremer und der Hauptgeschäftsführer Bernhard Meyer an der Sitzung teil.

Der Hauptgeschäftsführer des VDH, Bernhard Meyer, stellte in der Verhandlung fest:

„Die landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr und das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde haben aufgrund des falschen Ansatzes der Rasselisten weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit den Schutz der Bevölkerung vor Angriffen durch Hunde erhöht. Es gibt andere Lösungsansätze, die besser geeignet sind und für deren Umsetzung der VDH seine volle Unterstützung anbietet.”

Der VDH stellt für diese Lösungsansätze seine Infrastruktur, seine Fachkompetenz und seine Sachverständigen zur Verfügung, um den Gesetzgeber und Behörden bei der Gefahrenabwehr zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu unterstützen. Insbesondere präventive Maßnahmen zur Risikominimierung sind für eine wirkungsvolle Verbesserung der Sicherheit der Bürger notwendig. Die Auflistung von bestimmten Rassen als „gefährlich“ schafft dagegen eine Scheinsicherheit.

In der Sitzung des Ersten Senats hat sich gezeigt, dass die Argumente der Beschwerde-führer gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde stichhaltig und fundiert sind. Die Bundesregierung konnte dagegen weder sachlich gerechtfertigte noch wissenschaftlich belegbare Begründungen für die Aufrechterhaltung von Rasselisten vorlegen.

Der VDH sieht daher der Urteilsverkündung optimistisch entgegen und vertraut auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Stellungnahme des VDH anlässlich der Verhandlung der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde.
 
  • 25. April 2024
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Mensch Marion !

Lapidarer Kommentar, aber allumfassend ! *mich anschließ*
und danke Momo !

LG Vera
 
Das wäre ja echt toll, wenn die Rasselisten endlich verschwinden. und somit mal was positives passiert.
* ganz doll Daumen drück* :D
 
Der volle Wortlaut der Stellungnahme des VDH ist nachzulesen unter
 
Kurzkommentar eines Teilnehmers an der mündlichen Verhandlung vor dem
Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde gegen das
Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde


Der Vertreter der Bundesregierung glänzte mit temporärer Inkompetenz.
Er
gelang ihm mehrfach, den massiven Unmut des fachkundigen Publikums
hervorzurufen, insbesondere als er behauptete, die Welpen der
inkriminierten
Rassen würden sich bereits im Alter von 3 Wochen gegenseitig
auffressen.

Daraufhin fühlte sich der ebenfalls für die Bundesregierung vortragende
Vorsitzende der Tierschutzkommission beim Bundesernährungsministerium
in
seiner Rolle nicht mehr allzu wohl. Er sprach ständig von irgendwelchen
"Kompromissen", die er hätte schließen müssen. Er eierte sich mühsam
durch
seinen Vortrag und hinterließ den Eindruck, als ob er mit dem, was er
vortrug, nicht in Verbindung gebracht werden wollte. Am Schluss wusste
keiner so richtig, was er eigentlich gesagt hatte und wo er stand.

Die 85 Hundehalter wurden durch Herrn Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow von
der
Deutschen Hochschule Speyer vertreten, der mit einem guten Vortrag den
Senat
beeindruckte. Das intensive Hinterfragen mehrerer Punkte des Vortrages
seitens des Vorsitzenden und weiterer Richterinnen und Richter
dokumentierte
das große Interesse an seinen Ausführungen.

Als sachverständige Zoologin überzeugte Frau Dr. Helga Eichelberg,
akademische Direktorin am Zoologischen Institut der Universität Bonn.
Sie
wies eindringlich darauf hin, dass Gefährlichkeit kein Rassemerkmal und
die
Vorverurteilung ganzer Rassen wissenschaftlich nicht haltbar sei.

Der Hauptgeschäftsführer des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V.
(VDH), Herr Bernhard Meyer, führte aus, dass die landesrechtlichen
Regelungen und das Bundesgesetz aufgrund des falschen Ansatzes der
Rasselisten weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit den Schutz der
Bevölkerung erhöht haben. Die Auflistung bestimmter Rassen schaffe nur
Scheinsicherheit.

Eine Prognose über das zu erwartende Urteil ist kaum möglich.

Auf des Messers Schneide steht oder stand immer noch die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, da zeitweise der Europäische Gerichtshof zu sehr
im
Vordergrund stand.
Der Vorsitzende Prof. Dr. Papier zu Prof. Dr. Ziekow: Wenn Sie der
Auffassung sind, dass sich der Europäische Gerichtshof mit der
Angelegenheit
befassen muss, dann stellt sich für uns erneut die Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Annahme dieser Verfassungsbeschwerde überhaupt
vorliegen ?

Der Senat versuchte mehrfach, Licht in das Dunkel des vorhandenen
statistischen Materials zu bringen. Die Bundesregierung verwies auf das
in
den Ländern vorhandene Zahlenmaterial, Prof. Dr. Ziekow auf eigene
Hochrechnungen, die allerdings nicht überzeugten, da sie nicht auf die
Population normiert waren, und der VDH trug seine Erfahrungen mit
bissigen
Hunden vor. Licht in dieses statistische Dunkel ist m. E. nicht
gebracht
worden. Insbesondere hätte die mehrfach angesprochene Normierung auf
die
Population wenigstens ansatzweise zerpflückt werden müssen, denn
Schmerzen
bereitet die Anzahl der tatsächlichen Bisse, nicht die prozentuale
Häufigkeit. Gleiche prozentuale Häufigkeit kann je nach Rasse ein Biss
sein
aber auch deren Zehn.

M. E. wird aber zumindest der im Strafgesetzbuch neu eingefügte § 143
das
Zeitliche segnen, denn hier verletzt nach Auffassung des Senates der
Bund
die Zuständigkeit der Länder.

§ 143 lautet:

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot,
einen
gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben,
zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder
entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen
werden. § 74a ist anzuwenden.

Bernd Schwab, Koblenz

Quelle Maulkorbzwang

Links zu Pressestimmen:

Frankfurter Rundschau

nt=333994
und

t=334633

Dresdner Nachrichten


Märkische Zeitung

006

Pforzheimer Zeitung


Südkurier

aeef98e54b2963b8f4bd983529e942
 
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