Petitionen / Unterschriftenliste / Flyer

Pommel

10 Jahre Mitglied
Hallo Ihr Lieben,
da es mittlerweilen etwas unübersichtlich wird, wo es Links zu Petitionen, Unterschriftenlisten, Flyern, Plakaten in unserem Aufbegehren gegen bspw. die R.A.D. gibt, dachte ich mir, dass ein Thema nur mit den Links und einer kurzen Beschreibung / Übersetzung für eine bessere Orientierung sinnvoll wäre.
Und wenn auf persönliche Kommentare verzichtet wird (so wie in den Vermittlungen), bleibt's auch übersichtlich :D !

Ich fange also mal ganz wortkarg an ;)

Typ:petition
Sprache: Deutsch
Land: Niederlande
Thema: R.A.D.
Einsteller: Menschen-Tiere-Werte


Typ: Petition
Sprache: Niederländisch
Land: Niederlande
Thema: R.A.D.
Einsteller: Renée Kronemeijer
Anmerkung: Wer gegen die R.A.D. ist, bitte 'Ik ben tegen; rasgerichte wetgeving is onzin, je kunt een geheel ras niet veroordelen' markieren


Typ: Unterschriftenliste
Sprache: Deutsch
Land: Niederlande
Thema: R.A.D.
Ersteller: DR-Mitglieder
http://forum.ksgemeinde.de/1106073-post1630.html

Typ: Flyer
Sprache: Deutsch
Land: Niederlande
Thema: R.A.D.
Ersteller: Menschen-Tiere-Werte


Typ: Poster und Diverses
Sprache: Deutsch
Land: Niederlande
Thema: R.A.D.
Ersteller: DR


Typ: Flyer, Karten
Sprache: Deutsch
Land: Niederlande
Thema: R.A.D.
Ersteller: DR
 
  • 28. März 2024
  • #Anzeige
Hi Pommel ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
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Typ: Petition
Sprache: Englisch
Land: USA
Thema: Der "Chicago Tribune" führt eine Abstimmung durch: "Should pitbulls be banned?"
Kommentar: Bitte mit "NO" votieren!
Link:
 
Hier drei Petitionen von Hundehaltern deren
Hunde in Beschlagnahme sitzen:

Für Thyson:

Übersetzung:

Wer möchte mir helfen, um meinen lieben lieben Hund Tysson zurück zu bekommen?
Mein lieber Tysson ist am 14. Jan. 2008 beschlagnahmt worden. Er wurde durch Eifersucht und Streit von alten Freunden untereinander, verraten. Die alten Freunde haben angerufen und angegeben, daß ich meinen Hund verwahrlosen lasse und keine Papiere habe. Er wurde sofort mitgenommen.
Mittlerweile wurde er 3x als Pitbull begutachtet, aber er ist ein AM-Staff. und er tut keiner Fliege was zu leide. Er ist wirklich ein "Jedermans-Hund", für groß und klein, aber danach schauen sie nicht, nur nach seinem Körperbau, seinem Aussehen aber nicht nach Verhalten
. Jetzt hätte ich gerne meinen Gegengutachter, aber damit sind sie nicht einverstanden, ich wohne nämlich in Ridderkerk, aber die Sache liegt in den Händen von Rotterdam und Rotterdam ist sehr sehr schwierig.
Darum möchte ich gerne Unterschriften sammeln für meinen lieben lieben Tysson und für die anderen Hunde, die in den Händen von "Rotterdam"..... sind. Wer hilft mir?????

Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Gruß Bianca de Vries

Für Jedah:

Übersetzung:

Wollt Ihr bitte auch für Jedah unterschreiben. Jedah wurde in Rotterdam beschlagnahmt in einer Wohngemeinschaft, ohne Zustimmung des Besitzers.
Jedah ist ein belgischer Stafford wo man die RAD nicht kennt und wurde einfach mitgenommen durch die Polizei, ohne jeglichen Grund.
Um Jedah zurück zu bekommen, verhandeln wir eifrig mit dem Staatsanwalt.
Vielleicht wollt Ihr Alle unterschreiben, damit Jedah wieder zurück kann in ihr warmes Körbchen in Belgien, wo ihr Zuhause ist und nicht in einem kalten Laserasyl auf niederländischem Boden.

Anke und Irma

Für Shiva:



Übersetzung:

Geehrte Tierfreunden,
weil ich wirklich nicht mehr weiter weiß, will ich Ihnen folgendes fragen. Unterzeichnet bitte der Petition um Shiva, meinem Hund zu helfen. Ich frage Ihnen dies, weil der Richter droht, Shiva zu töten. In der Niederlanden ist es nahmlich so, das es verboten ist, ein Pitt Bull ohne Stammbaum zu halten, es ist ein verbotene Hunderasse! Sie stehen auf der Liste der gefährlichen Hunde. Shiva ist beschlagnahmt worden, während ich und meinen Freund durch der Scheldestraat in Vilssingen spazierten. Ohne irgendeine Anlass oder aggressives Verhalten meines Hunds, haben Polizisten ihr mich abgenommen. Dies nur wegen ihrer Ausserlichkeiten. Sie sagten mir, dass sie wie einen Pitt Bull aussieht. Später war deutlich dass der RAD (Regeling Agressieve Dieren) ihr beschlagnahmt hätte. Da war also einen Regelung wovon ich keine Ahnung hatte. Für mehr Info schauen Sie auf den beigefügte Link. Ich habe also keinen Stammbaumpapiere von Shiva, weil der Mutter von ihr in ein Tiergeschaeft gekauft worden ist in Belgien und in Belgien braucht man keinen FCI (Federation Cynologiqie Internationmale) für der Rasse Stafford Terrier. Weil ich also nicht auf den laufenden von dieser Prozedur in den Niederlanden war, konnte ich nur staunen wenn ich also von der Polizei angehalten würde. Ich habe mich dann gleich einen Anwalt genommen und es hat schon einen Gerichtsverhandlung gegeben mit als Gegeben Negativ. Zwischen der Beschlagnahme und Heute habe ich Shiva nicht mehr sehen dürfen. Ich vermisse sie sehr. Bin jetzt also im Berufung und habe im zusammensprache mit meinen Anwalt mich entschieden einen Petition zu starten und die dann an zu bieten an das höhere Gericht. Shiva ist kein Pitt Bull aber ein American Stafford. Nur weil ihren Kopf zu eckig ist, hat das Gericht beschlossen das sie wohl einen Pitt Bull ist und so muss sie von das holländische Gesetz aus getötet werden, auch wenn sie noch nie jemand was zur leide getan hat. Wenn Sie, derjenige die dies Liest, das herz auf den richtigen Platz trägt, unterzeignen Sie dann Bitte meinen Petition
Laura Smesman
Marleen de Haas.

Initiativnehmer:
Kontakt:

marleen_dehaas@yahoo.com

laura.smesman@yahoo.com
 
Danke Pocke!!!!
Bei den Petitionen

- auf 'deze petitie tekenen' klicken (diese Petition unterzeichnen)
-nach dem Ausfüllen oben rechts auf 'Ik ondersteun deze petitie!' (Ich unterstütze diese Petition) markiert lassen und dann auf den Button 'Handtekening plaatsen' klicken
- Der Unterzeichner erhält dann eine email von axci und muss auf den Aktivierungslink klicken!

Fettich :)
 
Typ: Flyer
Sprache: Niederländisch
Land: Niederlande
Thema: R.A.D.
Ersteller: Menschen-Tiere-Werte


Typ: Flyer
Sprache: Französisch
Land: Niederlande
Thema: R.A.D.
Ersteller: Menschen-Tiere-Werte
 
Petitionen gegen die neue RAD




Zum Uebersetzen fehlt mir im Moment die Zeit, ich kann nur meinen Versuch einer Uebersetzung eines Rundbriefes anbieten:

Das ist eine kurze Zusammenfassung (von wem?? Quelle??) der Eckpunkte der neuen RAD.
Ich versuche mal nach bestem Wissen und Gewissen zu uebersetzen, aber nagelt mich nicht auf jedes Detail fest!
---------------------------------------------
Alle Hunde die knurren, sich versteifen, sich auf jemanden stuerzen u.s.w. koennen als agressiv eingestuft werden.
Diese Hunde koennen unmittelbar in Beschlag genommen werden und bekommen danach die 'zgn' (keine Ahnung, was das ist) und koennen, wenn sie den Wesenstest (Verhaltenstest?) nicht bestehen, auch eingeschlaefert werden.
Es wird nun angefuehrt, dass alle wissen, dass Knurren ein normale Kommunikationsmittel unter Hunden ist, Ministerin Verburg dies jedoch schon als agressives Betragen ansieht.
Beim Wesenstest wird mit Plastikattrappen von Haenden, Puppen und Katzen aus Holz getestet. Diese Sachen riechen nicht nach Menschen und sind fuer die Hunde nur ein Stueck Plastik, in das zu beissen sie gewohnt sind. Schlussfolgerung: weg mit dem Hund
Desweiteren soll es Menschen, die sich vor Hunden ekeln oder vor Hunden Angst haben, ermoeglicht werden zu veranlassen, das der Hund aufgegriffen wird und eine Spritze bekommt. Eine ideale Situation fuer Menschen, die sich vor Hunden ekeln oder vor Hunden Angst haben.
Das lassen wir doch nicht so durchgehen?
Unterzeichnet die Petition:
--------------------------------------------------------------------

original:
Hallo hondenliefhebber!

Minister Verburg heeft een nieuwe regeling bedacht betreffende agressieve honden. Alle honden die een keer grommen, verstijven, uitvallen, etc, kunnen als agressief worden aangetekend. Ze kunnen onmiddelijk in beslag worden genomen, krijgen daarna de zgn. MAG test en als de hond daar niet voor slaagt, zal hij zo spoedig mogelijk ingeslapen worden.

We weten allemaal dat grommen of verstijven een waarschuwingssignaal van de hond is om duidelijk te maken niet dichterbij te komen. Honden kunnen nou eenmaal niet zeggen dat ze het genoeg vinden. Maar minister Verburg vindt dit blijkbaar agressief gedrag.

Bij de MAG-test wordt gebruik gemaakt van plastic handjes, poppen, houten katten (!), etc. Deze attributen ruiken niet naar mens of dier, dus zijn het voor de hond gewoon stukken hout of plastic. Voelt de hond zich aangevallen door een stuk plastic, dan zal hij daar gewoon in bijten. Gevolg: Weg hond!

Het zal als het aan de minister ligt nu dus mogelijk worden om mensen die een hekel aan jou, of aan je honden hebben, te laten regelen dat je hond opgepakt wordt en een spuitje krijgt. Een ideale situatie voor mensen die bang voor honden zijn of een hekel aan honden hebben.

Dit laten we toch niet gebeuren?

Teken de petitie:


... hier steht der Link zur Zweiten der o.a. Petitionen!


 
Hallo,



wie Ihr vermutlich bereits gehört habt soll nächste Woche ein neues

Hundehaltegesetz beschlossen werden, welches einzelne Rassen strenger

Auflagen unterziehen möchte. Damit es zu keiner Rassediskriminierung

kommt, bitte ich Euch auf den beiliegenden Link auf die Petition gegen

dieses Hundehaltegesetz einzutragen und an so viele Leute wie möglich

weiterzuleiten.



Wir benötigen so viele Unterschriften wie möglich bis Mittwoch, den

18.11.2009.



Hier der Link:



 
NÖ-Hundehaltegesetz beschlossen am 19. November 2009

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. November 2009 beschlossen:
NÖ Hundehaltegesetz
§ 1
Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat
das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht
gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten
verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass
das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
§ 2
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential
(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund
ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren
vermutet wird.
(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential
stets vermutet:
?? Bullterrier
?? American Staffordshire Terrier
?? Staffordshire Bullterrier
?? Dogo Argentino
?? Pit-Bull
?? Bandog
?? Rottweiler
?? Tosa Inu
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen
von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen
Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob
der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein
Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von
Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu
gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.“
§ 3
Auffällige Hunde
(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer
Gefährlichkeit auszugehen ist:
1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne
selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der
Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten
wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt
werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides hat der Hundehalter
oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2
bis 6 vorzulegen.
§ 4
Anzeige der Hundehaltung
(1) Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin
bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll,
unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:
1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der
Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der
Fassung BGBl. I Nr. 35/2008
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener
Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer
Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder
gehalten werden soll
5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß
§ 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem
betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur
2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr.
530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Ein derartige Ausbildung hat
zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über
Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit,
Sitzen und Freifolgen zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der
Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten
eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.
(4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die
zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt,
hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des
Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der
Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
(5) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben,
wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen
lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme
in Höhe von € 500.000,-- für Personenschäden und € 250.000,-- für Sachschäden
abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab
dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.
§ 5
Beschränkung der Hundehaltung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei
Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.
(2) Davon ausgenommen sind:
1. das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der
Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als
zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z.B. Wachhunde) und dadurch
andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden
2. das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat
3. das Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ
Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angezeigten
Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der
Fassung BGBl. I Nr. 35/2008 bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen
und Messen
4. das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen
im Zuge der Ausbildung der Hunde
5. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß § 31
Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I
Nr. 35/2008, ordnungsgemäß angezeigt wurde.
§ 6
Hundehalteverbot
(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten
eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn
1. der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise
gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder
verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,
3. die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten
wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder
unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen
auszuschließen,
4. der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß §
4 Abs. 2 nachweist,
5. der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende
Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oder
6. mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt gehalten werden
und die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 nicht gegeben sind.
(2) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann
untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten,
dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen
gelten insbesondere:
1. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung
von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen
strafbaren Handlung,
2. eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt,
den Staat oder den öffentlichen Frieden,
3. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem
Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2008
4. die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter
Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden
5. die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes oder
6. die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor,
wenn sie bereits getilgt ist.
§ 7
Ausnahmebestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:
1. auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen
2. auf das Halten von Hunden im Rahmen des öffentlichen Sicherheits-,
Feuerwehr- und Rettungsdienstes
3. für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde
4. auf das Halten von Hunden in Tierheimen oder in nach dem Tierschutzgesetz,
BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten
Einrichtungen
5. auf das Halten von Hunden im Rahmen einer gemäß § 23 Tierschutzgesetz,
BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten
gewerblichen Tätigkeit
6. auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde.
§ 8
Führen von Hunden
(1) Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen
zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung,
insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an
öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional
zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen,
Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu
Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von
Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb
geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit
Maulkorb und Leine zu führen.
(5) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen
Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-,
Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht
ausgenommen.
§ 9
Hundeauslaufzone
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom
Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 und 4 ausnehmen. Diese sind, wenn
einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu
kennzeichnen.
(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und
Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
2. in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur
Verfügung stehen und
3. wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.
§ 10
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,
2. gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2
bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Anzeige des Haltens von Hunden
gemäß § 2 nicht oder unvollständig vorlegt,
4. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der
erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,
5. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,
6. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und
§ 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen,
7. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 einen oder mehrere
Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,
8. trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 einen oder mehrere
Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,
9. gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt,
10.gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Fall der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer
Bestrafung gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im
Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu
bestrafen.
(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer
Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 für verfallen erklärt werden. Zur
Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der
Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem
Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen
Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der
Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter
oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist,
hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
Abs. 1 zu verständigen.
§ 11
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 8 Abs. 3
einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
§ 12
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der
Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 13
Übergangsbestimmung
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder
mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des
Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen
Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde
gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.
(2) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 gilt nicht für
jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch
die Anzeige der Hunde gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß § 2 in einem Haushalt
gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs
Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass
deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem
Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des
Haltens von Hunden gemäß § 5 binnen eines Jahres herzustellen. Einer
strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch
diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.
(3) Bereits erlassene Verordnungen gemäß § 1a Abs. 7 NÖ Polizeistrafgesetz,
LGBl. 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß § 9.

Bitte noch mal hier unterzeichnen, FÜR die ABSCHAFFUNG dieses sinnloses Gesetzes!!!
Bitte auch weiterleiten!

 
Bitte helft alle mit!
Josy lebt seit ihrer Beschlagnahmung vor 8 Jahren im Tierheim und darf trotz bestandenem Wesenstest aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht vermittelt werden. Sie hat nie einem Menschen oder Tier Schaden zugefügt!
Josy hätte bei ihrer Gassigeherin ein liebevolles und kompetentes Zuhause.
Ich kenne Josy persönlich - sie ist einfach eine süße kleine Hundeomi.

Bitte helft Josy, ihren Sofaplatz zu bekommen!

 
Am Staff KAYZER soll am 09.01. in Frankreich getötet werden...
Ein gekürzter und übersetzter Text der Petition:

"Es geht um das Einschläfern eines 2 jährigen American Staff namens KAYZER. Er ist lieb, hat nie gebissen, auch keine anderen Hunde, spielt mit den Pudeln des Nachbarn, ist versichert, tätowiert, geimpft und sterilisiert. Er hat auch seinen Wesenstest gemacht und bestanden.
Aber der Bürgermeister von Mulhouse Hr. ROTTNER will der Besitzerin von KAYZER Frau Bouasrya die Genehmigung für den Hund trotzdem nicht geben. Er lässt den Hund töten, obwohl die Gesetze in Mulhouse die gleichen sind wie in anderen Städten, nur weil er keine solchen Hunde in seiner Stadt will und KAYZER KEINE PAPIERE VOM ZÜCHTER (LOF) HAT, so muss er darum sterben! Seine Besitzerin hat einen Anwalt eingeschaltet, die Medien sind benachrichtigt, die Fax und Mails wurden auch an den Bürgermeister gesendet um die Euthanasie von KAYZER zu stoppen. Auch der Anwalt der Organisation STEPHANE LAMART ( ) wurde informiert.
Wir bitten diese Petition zum Unterschreiben unter allen Tierfreunden zirkulieren zu lassen, um KAYZER das Leben zu retten, sonst wird er am 9 Januar sterben!!!

Er ist im Moment in einer Pension (eines Krematoriums) 30 km von Mulhouse entfernt untergebracht und wartet dort auf seine Ermordung!!!"


Eine französische Tierschützerin schreibt, dass sie KAYZER und Frau Bouasrya persönlich kennt und sie alles gemacht habe um den Hund behalten zu können, eben auch die für diese Hunde erforderliche Ausbildung. Trotzdem wurde der Hund am 21. Dez. 2011 von der Polizei abgeholt und beschlagnahmt. Denn KAYZER ist ein Hund der Kategorie 1 und darf darum nicht von privat weitergegeben oder verkauf werden! Frau Bouasrya hat Kayzer von Freunden übernommen und wusste das damals nicht.

Nach dem Ausfüllen der Personalien und dem Bestätigen durch anklicken des Button SIGNER, erhaltet Ihr eine Mail (Confirmation de votre signature). In dieser müsst ihr den unteren Link anklicken, um die Unterschrift zu bestätigen!

 
Ich habe einige Petitionen unterschrieben, leider haben nicht alle Links funktioniert: Chicago Tribune, Menschen-Tiere-Werte, Thyson und Co. konnte ich leider nicht unterschreiben, ich weiß nicht, ob es anderen auch so erging und woran es liegen kann :heul: . Ich würde ja gerne alle unterschreiben.......
 
Ich habe einige Petitionen unterschrieben, leider haben nicht alle Links funktioniert: Chicago Tribune, Menschen-Tiere-Werte, Thyson und Co. konnte ich leider nicht unterschreiben, ich weiß nicht, ob es anderen auch so erging und woran es liegen kann :heul: . Ich würde ja gerne alle unterschreiben.......
Einige der Petitionen sind schon so alt, dass sie sicher nicht mehr on sind. Wahrscheinlich konntest du sie deshlab nicht mehr unterschreiben.
Vielen Dank für deine Unterstützung! :hallo:
 
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Barneby
Huhus, der Tag d. offenen Tür is zwar vorbei... ...aber gibts denn echt derzeit gar nix in der Richtung? Würde auch so gerne was auslegen... Grüßle, Bine
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