Petition gegen das Schächten

  • 29. März 2024
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Mitmachen: eMail-Aktion gegen das Schächten

Es ist schon fast ein Jahr her, dass der Bundesrat die Bundesregierung aufforderte, Paragraf 4 a Tierschutzgesetz so zu ändern, dass rituelles Schlachten ohne Betäubung (Schächten) nur genehmigt werden darf, wenn den Tieren dabei nicht mehr Schmerzen zugefügt werden als bei einer Schlachtung mit Betäubung................

Bitte fordern Sie die Politiker dazu auf, den Bundesratsbeschluss endlich umzusetzen. Hier geht’s zur eMail-Aktion:



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Liebe Gruesse - Mausi :hallo:++
 
Wer den Schächt-Report Schächten nicht gesehen hat aber daran Interesse hat, kann ihn sich hier heruntergeladen bzw. nähere Angaben dazu erfahren :



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:heul:
 
Von: ... <@bmelv.bund.de>
An: ...
Betreff: Tierschutz / Schächten
Datum: Thu, 17. Jul 2008 08:24:07 +0200


Sehr geehrter Herr ...,

Herr Bundesminister Horst Seehofer hat mich gebeten, Ihnen für das Schreiben zum Fernsehbeitrag über das Schlachten ohne Betäubung (Schächten) zu danken und zu antworten.

Gemäß § 4a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzuges betäubt wird. Abweichend davon bedarf es gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 keiner Betäubung, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

In seinem Urteil vom 15. Januar 2002 auf eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eines muslimischen Metzgers hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften verfassungsgemäß ist.

Zu dieser Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht gelangt, indem es die Belange des Tierschutzes als wichtigen Gemeinwohlbelang, aber damals noch ohne ausdrückliche Verankerung im Grundgesetz, mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der betroffenen Metzger unter Berücksichtigung der gleichfalls grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit der Angehörigen betroffener Religionsgemeinschaften abgewogen hat.
Lediglich in eng umgrenzten Fällen kann danach eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von den Behörden erteilt werden, etwa wenn das Schächten erforderlich ist, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen. Durch solche Ausnahmegenehmigungen soll den Speisenormen vor allem der islamischen und der jüdischen Glaubenswelt Rechnung getragen werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Behörden daher muslimischen Metzgern eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten nicht von vornherein versagen.

Durch das am 1. August 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde das Staatsziel "Tierschutz" in das Grundgesetz eingefügt. Nach deutschem Verfassungsrecht enthält eine Staatszielbestimmung eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von der Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist. Aus einer Staatszielbestimmung können allerdings keine individuellen Ansprüche hergeleitet werden. Auch verpflichtet diese Staatszielbestimmung nicht zu einem unbegrenztem Tierschutz. Vielmehr ist jeweils ein Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern, vor allem den im Grundgesetz verankerten Grundrechten der Menschen, herzustellen. Weder der Tierschutz noch mit ihm konkurrierende Verfassungsgüter (z. B. das Grundrecht auf Forschungsfreiheit bei Tierversuchen und das Grundrecht auf Religionsfreiheit beim Schächten von Tieren) besitzen daher einen generellen Vorrang. Im Konfliktfall ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände zu entscheiden, welches verfassungsrechtlich geschützte Gut zurückzutreten hat.

Die Belange des Tierschutzes einerseits und der Religions(ausübungs)freiheit andererseits sind demnach angemessen zum Ausgleich zu bringen, wobei die Grundrechte Betroffener nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden dürfen.

Mit Urteil vom 23. November 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zum ersten Mal nach Einfügung des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz bestätigt, dass die bestehenden Regelungen im Tierschutzgesetz zum Schächten einen angemessenen Ausgleich zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz bewirken.

In der Folge dieses Urteils wurde von vielen Seiten eine Änderung des Tierschutzgesetzes gefordert, durch die das Schächten aus Gründen des Tierschutzes als Ausnahmeregelung generell verboten oder noch stärker beschränkt würde.

Inzwischen hat aufgrund einer Gesetzesinitiative des Landes Hessen der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 6. Juli 2007 einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 4a des Tierschutzgesetzes beschlossen, durch den die Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten verschärft werden sollen.

Der Gesetzentwurf wurde am 17. August 2007 dem Deutschen Bundestag zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzentwurf vor dem Hintergrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen nach ihrer Auffassung insbesondere wegen Beeinträchtigung des Grundrechts auf Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz) verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag bleibt nun abzuwarten.

Abschließend darf ich mitteilen, dass von zahlreichen Gruppen innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft in Deutschland bei rituellen Schlachtungen die Elektrokurzzeitbetäubung vor Durchführung des Schächtschnitts akzeptiert und angewandt wird. Dies gilt allerdings nicht für alle Glaubensangehörige dieser Religionsgemeinschaft. Wenn nach dem Selbstverständnis einzelner Gruppen innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft zwingende religiöse Gründe einer wie auch immer gearteten Betäubung vor dem Schächschnitt entgegen stehen, kann nach den Schächturteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. Sachkunde) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten nicht verwehrt werden.

Auch wenn weite Teile der islamischen Glaubensgemeinschaft eine Kurzzeitbetäubung akzeptieren, kann dies jedoch nach den höchstrichterlichen Entscheidungen nicht als verbindlich für alle Glaubensangehörigen ausgelegt werden. Für diese Gruppe, die jegliche Betäubung ablehnt, kommt also auch eine Elektrokurzzeitbetäubung nicht in Frage.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. P.
 
Das bedeutet:

Ich brauche bloß zu behaupten, dass es aus religiösen Gründen mit Betäubung vorm Schächten nicht geht und schon darf ich ohne Betäubung schächten!
 
Bitte macht alle mit, die Petition laeuft heute aus:

Petition gegen das Schächten von Tieren



:heul:
 
Countdown zur größten Tierquälerei des Jahres:



Islamisches Schächt - Opferfest “Kurban Bayrami” vom 8. bis einschließlich 11. Dez. 2008

Tierschutz zum Opferfest beachten

Anlässlich des bevorstehenden islamischen Opferfestes vom 8. bis 10. Dezember erklärt der Tierschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Peter Jahr:

Um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich darauf hinweisen, dass auch an diesem wichtigen islamischen Feiertag das betäubungslose Schlachten eines warmblütigen Tieres in Deutschland grundsätzlich verboten ist. Verstöße gegen die bestehenden Gesetze können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden.

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Vorschriften seiner Religionsgemeinschaft das Schächten zwingend vorschreiben.

Anderseits ist es durch die Entwicklung neuer Verfahren, wie der Elektrokurzzeitbetäubung, möglich das Tier zu betäuben, ohne das religiöse Speisevorschriften verletzt werden.

Deshalb unterstütze ich den Appell des Deutschen Tierschutzbundes an die muslimischen Mitbürger, auf das Schlachten von Tieren ohne vorherige Betäubung zu verzichten.

Den Tieren würde damit erhebliches Leid erspart, ohne die Gläubigen in ihrer Religionsausübung zu beeinträchtigen.

**************

:heul:
 
Verwaltungsgericht Giessen untersagt Metzger betäubungsloses Schächten!

Kurban Bayrami 2008 - Positive Entscheidung des Verwaltungsgerichts Giessen!

Dem muslimischen Metzger, der vor Jahren schon wegen Begehr des betäubungslosen Schächtens vor dem Bundesverfassungsgericht Karlsruhe prozessierte , wurde zum diesjährigen Kurban Bayrami vom Verwaltungsgericht Giessen per Entscheidung vom 05.12.2008 untersagt , 470 Schafe und 45 Rinder (betäubungslos) zu schächten.

Ulrich Dittmann
Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.
E-Mail: ulrich.dittmann-arbeitskreis-tierschutz@web.de
Internet: und

**************

:(
 
Ich sag da lieber nix zu, da ich ansonsten mit Konsequenzen wegen Antisemitismus hier im Forum zu rechnen hab.Und eigentlich bin ich wegen meines Hundes (welcher ja als "Killer" gehandelt wird :(, hier im Forum. Es stellt sich für mich nur die Frage warum keine der Behörden die Auflagen beim schächten so verfolgt wie mich und meinen Hund!!Gruss Stephan
 
Religionsfreiheit Stephan. Vielleicht sollten wir die Listenhundehaltung auch als Religion beantragen.
Ich war letztens mit meinem Freund beim Türken, dort kauft er immer das Fleisch. Dunkelrot, war geschächtet. Konnte ihn nicht abbringen. Alles erklären hat nichts geholfen, kam immer nur ein "jaja" :(
Shaiti
 
Opferfest Kurban Bayram: Veterinäre entdecken nicht gemeldete Schlachtungen

Siegburg (aho) – Vom 8. bis 10. Dezember 2008 feiern Mitbürger muslimischen Glaubens wieder das traditionelle Opferfest Kurban Bayram. An diesen Festtagen werden meist Schafe, aber auch Rinder geschlachtet und das Fleisch teilweise an Verwandte und Freunde verschenkt..............



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:uhh:
 
Vom 8. bis 10. Dezember 2008 feiern Mitbürger muslimischen Glaubens wieder das traditionelle Opferfest Kurban Bayram. An diesen Festtagen werden meist Schafe, aber auch Rinder geschlachtet und das Fleisch teilweise an Verwandte und Freunde verschenkt..............

Diese Barbaren schlachten nicht sondern schächten!!!Und diese Teirquälerei mitten in einem Industriestaat im Jahre 2008!!!Und alle schauen zu bevor sie sich als "Nazis" beschimpfen lassen müssen.Gute Nacht Deutschland!!!!
 
Na so ganz unumstritten ist ja nicht ... das zeigt auch, wie der Artikel endet:
Das so genannte „Schächten“, also das Töten der Tiere ohne vorherige Betäubung, ist in Deutschland verboten. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen eine Straftat dar. Die Veterinärbehörde kontrolliert in den verbleibenden Tagen des Opferfestes weiterhin verstärkt, so das Veterinäramt des Landkreises.
 
Religionsfreiheit Stephan. Vielleicht sollten wir die Listenhundehaltung auch als Religion beantragen.
Ich war letztens mit meinem Freund beim Türken, dort kauft er immer das Fleisch. Dunkelrot, war geschächtet. Konnte ihn nicht abbringen. Alles erklären hat nichts geholfen, kam immer nur ein "jaja" :(
Shaiti

Und was kommt als Grund, dass er immer dort hin geht?
 
Da bin ich auch mal gespannt!!!Übrigens hat uns gestern unser türkischer Nachbar Fleisch als Geschenk angeboten.Ich habe dankend abgelehnt und ihm gesagt das sie das Fleisch doch nur an Freunde verschenken.Dumm geschaut hat er als ich ihm mitgeteilt habe das Menschen welche Tieren sowas antun N I E meine Freunde sein können und ihn einfach habe stehen lassen.
 
Bist Du ueberzeugt, dass Du damit bei Deinem tuerkischen Nachbarn (bist Du ueberhaupt sicher,dass es Fleisch eines geschaechteten Tieres war?) etwas Positives fuer die Tiere bewirkt hast?
 
Es war von Schlachtfest!!!!! Hat er selbst gesagt.Und glaubst du im ernst man kann Menschen die sich sogar über Gesetzte hinwegsetzten mit Reden dazu bringen das den Tieren nicht mehr anzutun??
 
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