OVG Rheinland Pfalz bestätigt Verordnung über gefährliche Hunde

Jack

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressestelle -
Pressemeldung vom 12.03.2003 11:20 Uhr

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Pressemitteilung Nr. 15/2003
OVG bestätigt Verordnung über gefährliche Hunde


Die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde vom 30. Juni 2000 steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist daher von den Ordnungsbehörden auch weiterhin anzuwenden. So entschied in zwei heute veröffentlichten Urteilen das Ober_verwaltungs_gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Es lehnte sich dabei an das Grundsatzurteil des rheinland-pfälzischen Verfas_sungsgerichtshofs vom 4. Juli 2001 an.



Die Gefahrenabwehrverordnung unterwirft das Halten gefährlicher Hunde sowie den Umgang mit ihnen strengen Anforderungen. Wer einen gefährlichen Hunde halten will, bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Sie wird u.a. nur dann erteilt, wenn der Halter persönlich zuverlässig ist. Gefährliche Hunde müssen gekennzeichnet werden. Außer_halb des befriedeten Besitztums besteht Anlein- und Maulkorbzwang. Gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung sind zunächst einmal solche Hunde, die individuell auffällig geworden sind. Darüber hinaus gelten sämtliche Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier sowie ihre Abkömmlinge als gefährlich.



In den beiden vom OVG entschiedenen Fällen ging es um die persönliche Zuverlässigkeit des Halters. Der Kläger des einen Verfahrens ist Halter eines Staffordshire-Bullterriers. Das Führungs_zeugnis des Mannes enthält 37 Eintragungen. Unter anderem war er rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht verurteilt worden. In dem anderen Verfahren klagte der Halter eines Pit-Bull-Terriers. Er hatte trotz behördlicher Aufforderung ein Führungs_zeugnis überhaupt nicht vorgelegt. In beiden Fällen untersagten die zuständi_gen Ordnungsbehörden (im ersten Fall die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land, im zweiten Fall die Stadt Trier) die Haltung der Hunde, weil die persönliche Zuverlässigkeit des Halters nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen sei. Die dagegen gerichteten Klagen waren schon in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Urteile und wies die Berufungen beider Kläger zurück.



Das Verbot der Hundehaltung sei in beiden Fällen aufgrund der einschlägigen rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung rechtmäßig, befand das Oberverwaltungsgericht. Diese Verordnung sei keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Anders als die jüngst vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete Gefahrtier-Verordnung Niedersachsens (s.u.) beschränke die rheinland-pfälzische Regelung ihren Anwendungsbereich nicht in unzuläs_siger Weise auf Hunde bestimmter Rassen. Die hiesige Verordnung wolle nach dem mit ihr verfolgten Rege_lungskonzept den Gefahren begegnen, die von Hunden allgemein aus_gingen. Ihr liege der Erfahrungssatz zugrunde, dass Beißen, Hetzen, Reißen und Anspringen zum Verhaltens_muster von Hunden gehöre und dass sozial unverträgliche, gefährliche Hunde hiervon in unberechen_barer Weise Gebrauch machten. Dabei habe die Zahl der Hundehalter, die einen jederzeit angriffs_bereiten Hund anstelle eines ruhigen Familien_hundes wünschten, in den letzten Jahren deut_lich zugenommen.



Das für die Gefahrenabwehrverordnung zuständige rheinland-pfälzische Innenministerium habe bestimmen dürfen, wie der so erkannten Gefahr zu begegnen sei. In Ausfüllung dieses Gestal_tungsspielraums habe der Verordnungsgeber den Umgang mit allen als gefährlich angesehenen Hunde einer strengen Regelung unterworfen. Dies gelte zunächst für diejeni_gen Hunde, die sich - losgelöst von ihrer Rasse - individuell als besonders aggressiv erwie_sen hätten. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber nach erschöpfender Auswertung des fachwissenschaftlichen Schrifttums die Überzeugung gewinnen dürfen, dass eine "gesteigerte Gefährlichkeit von Hunden zumindest auch rassebedingt sein kann", betonten die Richter. Neuere statistische Erhebungen stützten die Annahme, dass von Hunden der drei besonders aufgeführten Rassen eine im Verhältnis zum Durchschnitt der übrigen Hunde gesteigerte Gefahr ausgehe.



Auf der Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung hätten die Behörden zutreffend ent_schieden, dass beiden Klägern die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche persön_liche Zuverlässigkeit fehle, so das Oberverwaltungsgericht. Es ließ die Revision gegen seine Urteile nicht zu.





Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003, Aktenzeichen: 12 A 11658/02.OVG und 12 A 11879/02.OVG






Zum Hintergrund:



Die niedersächsische Gefahrtier-Verordnung enthielt - anders als die rheinland-pfäl_zische Verordnung - nur Einschränkungen für Hunde bestimmter Rassen. Dies hat das Bundes_verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2002 beanstandet, weil sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse eine gesteigerte Gefährlichkeit der betreffenden Hunde nicht ableiten lasse. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber aus_drücklich darauf hingewiesen, dass mit einem anderen Regelungs_konzept - zur Abwehr von Gefahren, die von Hunden allgemein ausgehen - eine rechtsgültige Verordnung erlassen werden kann.









Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden ([email protected]).



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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressestelle -
Pressemeldung vom 06.03.2003 13:28 Uhr
 
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Besoffene Autofahrer sind gefährlich.

Alle Autofahrer dürfen kein ausländisches Auto fahren, weil von einem ausländischen Auto Gefahren ausgehen könnten. Nach Auswertung der Statistik ist es nicht auszuschließen, dass ausländische Autos mehr Unfälle haben als deutsche Autos.

In unserem Bundesland sind besoffene Autofahrer und Autofahrer ausländischer Autos gleichgestellt.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Niedersachsen, denn dort sind nur alle Fahrer ausländischer Autos diskriminiert worden.

Daher ist unserer Verordnung viel rechtmäßiger.
 
Wie geht es jetzt weiter?
Wie sieht es aus mit dem Bundesverwaltungsgericht?

Ich bin wütend und traurig zugleich :(
 
Hi Jack,

wenn ich das richtig sehe ist deine Überschrift etwas irreführend.

Es ging nicht primär um die HVO sondern darum ob 2 bestimmten Hundehaltern die Haltung ihrer Listenhunde durch diese HVO untersagt werden kann.

Und wenn ich das richtig sehe trifft es 2 Leute die m. E. überhaupt keine Hunde halten dürften damit nicht wieder so etwas passiert wie gerade in Burgwedel.

Insoweit sind die Urteile zu begrüßen.

Oder habe ich da was falsch verstanden ?
 
Du hast was falsch verstanden

Hallo Wolf II,

da hast du was falsch verstanden. Es ist richtig das der eine Hundehalter vorbestraft ist. Der Mann ist 71 Jahre und die Straftaten sind 10 Jahre her. Er ist Vorgestraft wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Steuerhinterziehung. Der Hund ein Staff. Bullterier ist dem Mann sein ein und alles, er hat schonst keinen mehr.

Hätte der alte Mann einen Schäferhund oder andere nichtgelistete Rasse so könnte er in Rheinland Pfalz wegen Mordes veruteil worden sein, mann könnte Ihm den Hunde nicht wegenehmen weil die Rasse Schäferhund oder andere nichtgelistete Rassen nicht auf der Rassliste alls Gefährlicher Hund eingestuft ist.

Also z.b ein Rottweiler ca 50 KG darf bei uns jeder Mörder halten ohne Genehmigung. Aber ein Staff. Bullterier ca 18 KG darf du wenn du mal ein Eierdieb wars nicht mehr halten!!!

Der Mann ist nicht wegen Gewaltdelikte Vorgestraft sondern wegen Steuerhinterziehung. Wenn jede Verordnung in Deutschland so wäre müsste fas die Hälfte Ihre Hunde abgeben.

Der andere Hunde Halter hatte ich geweigert sein Führungszeugnis vorzulegen. Und deshalb hatte man Ihm die Haltergenehmigung entzogen. Er war der Meinung wie ich das die Hundervordnung rechtswiedrig.
 
Und jetzt? Haben die Männer keine Chance mehr die Hunde zu behalten?
 
Rechtschutz besteht weiter

Hallo

wenn wir die nichzulassungsklage einreichen besteht solange Rechtschutz biss das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatt.
 
In den beiden vom OVG entschiedenen Fällen ging es um die persönliche Zuverlässigkeit des Halters. Der Kläger des einen Verfahrens ist Halter eines Staffordshire-Bullterriers. Das Führungs_zeugnis des Mannes enthält 37 Eintragungen. Unter anderem war er rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht verurteilt worden. In dem anderen Verfahren klagte der Halter eines Pit-Bull-Terriers. Er hatte trotz behördlicher Aufforderung ein Führungs_zeugnis überhaupt nicht vorgelegt.

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Na ja, wenn ich bei dem 71 - jährigen die ersten 15 und die letzten 12 Jahre seines Lebens abziehe,bleiben 45 Jahre "übrig". Und in dieser Zeit 37 Einträge im Führungszeugnis, dokumentieren zumindestens durchschnittlich alle 15 Monate ein erwähnenswertes Ereignis,dass nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen war.
Das ist natürlich auch eine Art "Zuverlässigkeit".
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Da zumindestens in Niedersachsen nur bestimmte Delikte (Gewaltverbrechen,Drogensucht u.Ä. zum Tragen kommen und zum Nachweis der Unzuverlässigkeit führen) ,hat er evtl.noch ein wenig mehr in den Akten stehen als Steuerhinterziehung und Fahren ohne Führerschein.
 
Hallo Dobi,

er ist kein einziges Mal wegen Drogen oder Gewalt Delikte veruteitl worden. Auserdem ging es sehr wohl bei der Verhandlung um die Rechtmäßigkeit der Vordnung. Die Verordnung von Rheinland Pfalz beruft sich auch wie damlas Niedersachsen auf Rassen. Und zwar auf 3!

D.h. wenn 1000 Einträge im Fürungszeugnis hast wegen Drogen oder Gewaltdelikte und du Besitzt einen Schäferhund oder eine andere nichtgelistete Rasse kann dir niemand in Rheinland Pfalz den Hund wegnehemen weil er einfach nicht gelistet ist!

Wie schon gesagt die letzen Veruteilung ist 10 Jahre her.

Der zweite Hundebesitzer hat sich geweigert ein Führungszeugnis vorzulegen weil er der Meinung ist das die Verordnung rechtswiedrig ist. Und Sie ist es!!!

Es allso nicht nur um die Zuverlässigkeit sondern ob die Verordnung rechtswiedrig ist oder nicht! Und nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht ist die Rheinland Pfälzische Verordnung rechtswiedrig! Und wenn eine Rassen Verordnung Rechtswiedrig ist, Ist es egal ob der Hundehalter vorgestraft ist oder nicht so lange er und sein Hund nicht agressiv aufgefallen sind!!!!!!
 
Ich denke, es ist Absicht, dass ausgerechnet diese beide Kläger als Beispielsobjekte für die OVG-Entscheidung ausgewählt wurden.

Auf der andeen Seite waren die Musterkläger z.B. in Bremen eine Rechtsanwältin - siehe z.B.

und vor allem:

team01.jpg


und auch in Niedersachsen, dort waren unter den erfolgreichen Klägern
eine Richterin, ein Staatsanwalt sowie ein Polizeihauptkommissar, der als Ausbildungsleiter für Diensthundeführer tätig ist

- also relativ angesehene Leute.

Aber die Richter in RP, die gegen die Hunde entscheiden wollten, ahben sich halt vermeintlich "typische" Fälle eines "Kampfhundehalters" herausgepickt.

Nun, es wird sicher auch andere Kläger geben und wir dürfen gespannt abwarten, wann deren Verfahren endlich läuft.
 
Jack,

ich will bestimmt nicht die HVO von RP verteidigen.

Aber, wie oben schon gesagt, 37 Einträge im Führungszeugnis hat kein einfacher Steuersünder und das in den letzten 10 Jahren nichts neues dazu gekommen ist heißt doch nur das der Mann mit 61 einfach zu alt wurde um weitere Delikte zu begehen.

Haben wir es nötig solche Leute stellvertretend für uns und unsere Hunde vorzuschicken ??

Wie ich eingangs schon sagte, es gibt Leute die besser gar keinen Hund halten sollten. Deshalb plädiere ich für einen Pflicht-Hundeführerschein für alle. Und die Zuverlässigkeit des Halters sollte da auch eine Rolle spielen; ein Führungszeugnis braucht man bei fast jeder Bewerbung, wo soll da das Problem sein wenn ich wirklich einen Hund halten möchte ? Schon allein zum Schutz des Tieres, kann ja sein das jemand wg. Tierquälerei vorbestraft ist.
 
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