ohne Kommentar!!!

Wakan

15 Jahre Mitglied
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Polizeirechts
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner
Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
ehrenamtlicher Richter Kaufmann Hoffmann
ehrenamtlicher Richter Winzer Sauer
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsge_richts Neustadt an der Weinstraße vom 31. Mai 2002 - 7 K 2654/01.NW - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das Verbot, seinen Staffordshire Bullterrier ("Gismo") zu halten.
Der 71-jährige Kläger zeigte im August 2000 an, dass er einen gefährlichen Hund im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz besitze. Nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Führungszeugnis vom 18. Oktober 2000, das 37 Eintragungen enthält, wurde der Kläger zuletzt am 23. Dezember 1997 rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und am 2. Februar 1998 wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Lohnsteuerhinterziehung in zwölf Fällen und versuchten Betrugs in zwei Fällen verurteilt.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2000 untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung des Hundes. Ihm wurde aufgegeben, das Tier in einem Tierheim abzugeben und dies durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001). Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Kläger geltend gemacht, die Verfügung der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Ermessens auf seine Gesamtsituation Rücksicht nehmen müssen. Der Hund sei "sein Ein und Alles". Er habe sich bislang auch nicht als gefährlich erwiesen. Die beiden rechtskräftigen Verurteilungen sprächen nicht gegen seine Zuverlässigkeit. Die Beklagte habe insoweit verkannt, dass es sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 4 GefAbwV nur um Regelfälle handele. Bei ihm seien aber Ausnahmen anzunehmen. Die Verurteilung vom 2. Februar 1998 knüpfe an eine Tat aus dem Jahre 1989 an. Die späte Verurteilung habe aber nicht er zu vertreten. Eine Berücksichtigung zeitlich soweit zurückliegender Taten sei vom Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen. Die Verurteilung vom 23. Dezember 1997 habe mit dem Halten eines Hundes nichts zu tun. Auch habe er sich die Verurteilung zur Warnung gereichen lassen, da er seit dieser Zeit keine Straftaten mehr begangen habe. Eine Wiederholung sei ausgeschlossen, da er kein Fahrzeug mehr besitze und auch nicht mehr Auto fahre.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Mai 2002 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Staffordshire Bullterrier des Klägers gemäß § 1 Abs. 2 GefAbwV als gefährlicher Hund wegen seiner Rasse gelte. Das Hunde_haltungsverbot habe die Beklagte ohne Ermessensfehler ausgesprochen. Der Kläger sei unzuverlässig, weil er innerhalb der letzten fünf Jahre wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Dabei sei es unerheblich, dass diese Straftat nicht im Zusammenhang mit der Hundehaltung erfolgt sei. Das Halten gefährlicher Hunde stelle nämlich besondere Anforderungen an die Befähigung und das Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter. Diese seien in der Person des Klägers nicht sichergestellt. Es lägen auch keine Ausnahmen vom Regelfall vor. Die letzte Straftat habe der Kläger im Jahre 1997 begangen. Dass er nunmehr kein Auto mehr habe, sei unerheblich, da der Kläger in der Vergangenheit sich habe nicht hindern lassen, ähnliche Straftaten zu begehen. Schließlich sei das Verbot der Hundehaltung auch verhältnismäßig. Gleiches gelte bezüglich der Anordnung, den Hund in einem Tierheim abzugeben und dies durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren weiter. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - Rheinland-Pfalz mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundes_verwaltungsgerichts zur Gefahrtier-Verordnung in Niedersachsen nichtig sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass er wegen Wirbel_säulenproblemen kein Fahrzeug werde mehr führen könne. Auch eine Umsatz_steuerhinterziehung komme nicht mehr in Betracht, weil er jetzt Rentner sei. Die hiermit im Zusammenhang stehende Straftat habe er damals als selbständiger Bau_unternehmer begangen, weil er den Überblick über die finanziellen Geschäfte seines Betriebes verloren habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 31. Mai 2002 die Verfügung der Beklagten vom 27. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreis_rechtsausschusses des Landkreises S. vom 25. September 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren. Er ist unter Hinweis auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2001 der Auffassung, dass die Gefahrenabwehrverordnung rechtsgültig sei. Dies gelte auch mit Blick auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht. Anders als in den von dem Bundesverwaltungs_gericht entschiedenen Fällen zur Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen knüpfe die rheinland-pfälzische Regelung daran an, dass von _ im Grunde: allen - Hunden eine abstrakte Tiergefahr ausgehe. Die Annahme einer gesteigerten Gefährlichkeit bestimmter Rassen müsse sich danach besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen stellen. Der Verordnungsgeber habe in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichend abgesicherte und verlässliche Gefahrenprognose getroffen. Diese Prognose werde gestützt durch fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die Auswertung aktueller Beißattacken und statistische Erhebungen über die Verhaltensauffällig_keit. Im Widerstreit der fachwissenschaftlichen Meinungen sei der Verordnungs_geber in nicht zu beanstandender Weise der Auffassung gefolgt, dass den in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Hunden ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die dem Senat vorlagen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 27. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001 zu Recht abgewiesen.
Das von dem Kläger angefochtene Verbot, den Staffordshire Bullterrier "Gismo" zu halten, ist recht_mäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 26, 27 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - (GefAbwV) vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247). Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde die Haltung eines ge_fährlichen Hundes untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Halter die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuver_lässigkeit nicht besitzt. Diese Voraussetzung liegt hier vor.
Der Staffordshire Bullterrier ist nach der unwiderlegbaren Vermutung des § 1 Abs. 2 Gef_AbwV ein gefährlicher Hund. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß (1.). Der Kläger besitzt nicht die zur Haltung des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (2.).
1. Nach § 1 Abs. 2 GefAbwV sind Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, gefährliche Hunde im Sinne der Gefahrenabwehr_verordnung. Diese Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 u.a. - (AS 29, S. 23) festgestellt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Eine davon abweichende Beurteilung ergibt sich nicht mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der _ rein rassebezogenen _ Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 _). § 1 Abs. 2 GefAbwV ist auch bundes_verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber des Landes Rheinland-Pfalz hat den sich aus dem rechtsstaatlichen demokratischen Ver_fassungssystem (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) folgenden Grundsatz, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsver_ordnungen ermächtigt wird, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden, beachtet. Er hat sich im Rahmen der Verordnungser_mächtigung des § 26 POG gehalten und dabei die bundes_rechtlich gebotene Ab_grenzung der für eine Gefahrenabwehrverordnung erforderlichen abstrakten Ge_fahr zur bloßen Gefahrenvorsorge ("Besorgnis_potenzial") berücksichtigt. Einer weiter_gehenden gesetzlichen Ermächtigung bedurfte es nicht.
Gefahrenabwehrverordnungen sind ein anerkanntes und unentbehrliches Instru_ment der Polizei- und Ordnungsbehörden. Sie ermöglichen ein zeitlich, örtlich und sachlich flexibles Handeln auch ohne detaillierte Vorent_scheidungen des parlamentari_schen Gesetzgebers (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Ge_fahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 484 f.). Der Begriff der "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" hat in Recht_sprechung und Literatur eine hinreichende Präzisierung erfahren. Eine abstrakte Gefahr liegt bei einer Sachlage vor, die nach allgemeiner Lebens_erfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Eintreten einer konkreten Gefahrenlage möglich er_scheinen lässt. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Steht der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen in Rede, kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 _ IV C 99/67 _, NJW 1970, S. 1890 [1892]; Senat, Beschluss vom 22. März 2002 _ 12 B 10331/02.OVG _, NVwZ 2002, S. 152:cool:.
Damit erlaubt die allgemeine polizeirechtliche Verordnungsermächtigung auch Regelungen über die Hundehaltung. Denn das Halten von Hunden stellt wegen der von den Tieren allgemein ausgehenden Gefahren eines spontanen und unbeherrsch_baren aggressiven Verhaltens gegen Menschen oder Tiere eine solche abstrakte Gefahr dar (zur Tiergefahr allgemein vgl. BGHZ 67, 129 [132]). Dies gilt insbesondere für Hunde ab einer gewissen Größe und Stärke, wozu auch die in § 1 Abs. 2 GefAbwV aufgeführten Tiere gehören.
Der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber verfolgt mit der Gefahrenabwehr_verordnung das Regelungskonzept, den Gefahren zu begegnen, die wegen des unberechenbaren Verhaltens von Tieren mit der Haltung von Hunden allgemein _ und zwar un_abhängig von der Rasse oder dem Typ des Hundes _ verbunden sind. Auf der Grundlage einer solchen Konzeption hat auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nach der geltenden Gesetzeslage bejaht. Dieses Regelungskonzept folgt zunächst daraus, dass der hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde _ vom 30. Juni 2000 bereits zwei Gefahrenabwehrverordnungen mit der gleichen Zielrichtung voran_gingen. Rheinland-Pfalz hatte als eines der ersten Bundesländer im Jahre 1992 eine Landespolizeiverordnung zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde (GVBl. S. 374) er_lassen. Nach einer Auswertung der Erfahrungen wurde diese Verordnung über_arbeitet und im Anschluss daran die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde _ vom 13. September 1996 (GVBl S. 364) erlassen. Auch dieser Ge_fahrenabwehrverordnung lag die allgemeine Lebenserfahrung zugrunde, dass das Verhaltensrepertoire von Hunden das Beißen, Hetzen, Reißen und Anspringen umfasst sowie dass sozial unverträgliche bzw. gefährliche Hunde von diesen Ver_haltensmustern in unberechenbarer Weise Gebrauch machen und dadurch teil_weise erhebliche Schäden verursachen (vgl. hierzu Kuhn, Konzeption und Grund_züge der Gefahrenabwehrverordnung, Gemeinde und Stadt 1999, S. 62). Dass der Verordnungsgeber mit der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde _ vom 30. Juni 2000 von diesem Regelungskonzept abweichen und nunmehr nur noch einem "Besorgnispotenzial" begegnen wollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat er nach einer erneuten Auswertung der Er_fahrungen, die sowohl fachwissenschaftliche Erkenntnisse und Stellungnahmen als auch statistische Erhebungen und aktuelle Vorkommnisse mit Beißattacken berücksichtigten, die Gefahrenabwehrverordnung _ Gefährliche Hunde _ vom 13. September 1996 ergänzt und neu gefasst. Mit ihren Ergänzungen trägt die Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000 auch der in den letzten Jahren erkennbar gewandelten Motivation für die Haltung von Hunden Rechnung. So hat die Zahl der Hundehalter, die einen jeder_zeit angriffsbereiten Hund anstelle eines ruhigen Familienhundes wünscht, deutlich zu_genommen.
Auf der Grundlage dieses von der grundsätzlichen Gefährlichkeit des Haltens von Hunden ausgehenden Regelungskonzepts obliegt es dem Verordnungs_geber _ gleichsam auf der Rechtsfolgenseite _ zu bestimmen, ob und mit welchen Mitteln er der so erkannten abstrakten Gefahr begegnen will. Dabei kommt ihm ein entsprechend weiter Gestaltungsspielraum zu. Da es sich bei der Hundehaltung um eine Massenerscheinung handelt, sind auch typisierende Regelungen erlaubt. Der Verordnungsgeber war deshalb nicht aus Gründen der Gleichbehandlung darauf beschränkt, eine strengere Regle_mentierung der Hundehaltung entweder für individuell als gefährlich erkannte Hunde oder nur für alle Hunde generell vorzusehen. Vielmehr durfte er auch ver_mittelnde Lösungen zwischen den vorgenannten Alternativen wählen, sofern er hierfür sachliche Gründe anführen kann. Solche sachlichen Gründe sind unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Einschätzungs- und Entscheidungsvorrangs gegeben. Der Verordnungsgeber hat zur Aufnahme der in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Hunde in den Anwendungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung in erster Linie auf fachwissenschaftliche Stellungnahmen verwiesen, wonach eine gesteigerte Gefährlichkeit von Hunden zumindest auch rassebedingt sein kann und die betreffenden Hunde relativ häufig wegen gesteigerter Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren aufgefallen seien. Dabei hat der Verordnungsgeber das vorhandene fachwissenschaftliche Schrifttum - in Kenntnis der sich wider_sprechenden Meinungen - zuverlässig ausgewertet. Er hat insbesondere auch berücksichtigt, dass darin die Bedeutung der Rasseanlagen eines Hundes für dessen gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit durchaus unterschiedlich be_urteilt wird. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 4. Juli 2001 umfassende Ausführungen gemacht, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend hat der Verordnungsgeber sich auf aktuelle Beißattacken gerade der in § 1 Abs. 2 GefAbwV aufgeführten Tiere sowie auf statistische Er_hebungen im Land Rheinland-Pfalz über Verhaltensauffälligkeiten von Hunden der verschiedensten Rassen berufen. Diese statistischen Erhebungen lassen eine deutlich gesteigerte Auffallens_häufigkeit der in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Hunde, nämlich 4,74 v.H. im Vergleich zu 0,33 v.H. bei Schäferhunden, erkennen. Bei allen Vorbehalten gegenüber solchen statistischen Erhebungen fällt die er_mittelte relative Auffallenshäufigkeit so deutlich zu Lasten der Hunde gemäß § 1 Abs. 2 GefAbwV aus, dass sie zur Bestätigung der oben bereits angesprochenen Einschätzungen in Kreisen der Fachwissenschaft ergänzend herangezogen werden durfte. Unter dem Eindruck dieser tatsächlichen Erkenntnisse hat sich der Verordnungsgeber - auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung - im Jahre 2000 zur Er_gänzung der Gefahrenabwehrverordnung entschlossen. Damit hat er den Weg des schrittweisen Vorgehens gewählt und zunächst die Fallgruppen erfasst, bei denen ihm ein Einschreiten am dringlichsten erschien. Eine solche Praxis verlangt allerdings, die Entwicklung des Sachbereichs zu be_obachten und _ wenn sich durch entsprechende tatsächliche Erkenntnisse und Erfahrungen die besondere Aggressivität und Gefährlichkeit weiterer Rassen oder Gruppen von Hunden herausstellt - mit geeigneten Maßnahmen zu reagieren. Insbesondere kann es geboten sein, die Verordnung an diese Verhältnisse anzupassen. Von einer gleichheitswidrigen Aussparung anderer Hunderassen und -gruppen kann allerdings nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine Rede sein.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 GefAbwV liegen vor.
Der Kläger ist Halter des Staffordshire Bullterrier "Gismo". Allerdings fehlt es in seiner Person an der notwendigen persön_lichen Zuverlässigkeit zur Haltung des Hundes. Dies folgt aus § 3 Abs. 4 Nr. 1 GefAbwV. Danach besitzt die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Er wurde zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung innerhalb der fünf vorangegangenen Jahre zweimal rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Darauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
Es liegt auch keine Ausnahme von dem Regeltatbestand des § 3 Abs. 4 Nr. 1 Gef_AbwV vor. Insoweit ist der Einwand des Klägers unerheblich, er könne kein Kraftfahrzeug mehr führen bzw. als Rentner keine Umsatzsteuerhinter_ziehung mehr begehen. Durch beide Straftaten hat er unter Berücksichtigung der umfangreichen Eintragungen in seinem Führungszeugnis erneut gezeigt, dass er sich die mit mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen verbundenen Ermahnungen zur Einhaltung der Rechtsordnung nicht in dem notwendigen Umfang hat zur Warnung gereichen lassen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Verhalten des Klägers nach dem (objektiven) Willen des Verordnungsgebers nicht von dem Regeltatbestand des § 3 Abs. 4 Nr. 1 GefAbwV erfasst werden sollte.
Schließlich erweist sich das Hundehaltungsverbot auch nicht als ermessens_fehlerhaft, insbesondere ist es verhältnismäßig. Das Verbot ist geeignet und erforderlich, um die auch von dem Hund des Klägers ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit abzuwehren. Mit Blick auf die Unzuverlässigkeit des Klägers und das von dem Verordnungsgeber angestrebte Ziel, die Bevölkerung vor Angriffen gefährlicher Hunde zu schützen, hat das Interesse des Klägers an der Haltung seines Hundes hinter der öffentlichen Gefahrenabwehr zurück_zustehen.
Die Anordnung, den Hund an ein Tierheim abzugeben und dies durch eine Bescheinigung nachzuweisen, ist ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 GefAbwV gedeckt. Sie stellt sich als Folge der Untersagung der Haltung des Staffordshire Bullterriers dar und ist taugliches Mittel, um die Nachprüf_barkeit des Vollzuges des Hundehaltungsverbots sicherzustellen. Dass es noch andere Möglichkeiten für den Kläger geben könnte, dem ausgesprochenen Verbot der Haltung des Hundes "Gismo" nachzukommen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Derzeit ist keine den Kläger weniger belastende, aber gleich wirksame Maßnahme ersichtlich, als den Hund an ein Tierheim abzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO be_zeichneten Art nicht vorliegen. Dies gilt auch mit Blick auf das Urteil des Bundes_verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 _. Denn anders als die Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war, verfolgt der Verordnungsgeber des Landes Rheinland-Pfalz - wie ausgeführt _ das Regelungskonzept der Abwehr der von der Hundehaltung als solcher ausgehenden allgemeinen Gefahr.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Wünsch gez. Dr. Mildner gez. Geis

B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- _ festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).
gez. Wünsch gez. Dr. Mildner gez. Geis
 
  • 25. April 2024
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Hi Wakan ... hast du hier schon mal geguckt?
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Traurig, aber wahr.
In diesem Fall treffen geltende Verordnungen und ein seitenlanges polizeiliches Führungszeugnis (37 Eintragungen!!!) aufeinander. Klar, der Mann ist alt, ich denke mal, der "tut nichts mehr", aber wo bitte soll denn die Behörde da noch Ermessensspielraum walten lassen. Ich finde das furchtbar für den alten Mann, dass der seinen Hund abgeben soll, ich finds noch furchbarer für den Hund, kann man nur hoffen, dass der nicht bis ans Lebensende im Tierheim bleiben muss.
Auch bei uns in der ThürGefHuVO gibts bei den in einem polizeilichen Führungszeugnis aufgeführten Eintragungen für mich einen Ermessensspielraum den ich, das könnt Ihr mir wirklich glauben, so "ermessensspielräumlich" wie möglich ausnutze, kommt auch darauf an, was der Typ, der mir da gegenüber steht für einen Eindruck auf mich macht.
Wenn zum Beispiel ein junger Mann zu mir kommt, gerade mal 22 Jahre alt, hat auf seinem Führungszeugnis eine Eintragung wegen Körperverletzung, vor 4 Jahren, also mit 18 passiert, er hat jetzt Frau und Baby und macht auch sonst den Eindruck, dass er "gereift" ist, dann leg ich das natürlich im positiven Sinne für ihn aus, kommt auch immer drauf an, was der Hund für einen Eindruck auf mich macht, ist das ein Guter, dann geht das klar.
Aber in dem oben beschriebenen Fall, da musste die Behörde vielleicht so handeln? Die in der Stadt dort, die kennen den Typen doch besser als jeder Richter. Und selbst wenn nicht, die können sich doch nur ermessensgemäß an die VO´s halten, das Problem ist ein politisches, solange diese Verordnungen rechtsgültig sind, hat sich der Vollzugsbeamte dran zu halten, egal, was er drüber selbst denkt und abgesehen davon, was er irgendwie hintenrum noch verantworten kann. Mehr geht einfach nicht!
 
Kalarstellung

Hallo an alle,

der 71 Jährige Mann ist 37 mal Vorgestraft. Aber schon 14 Jahre Strafrei.

Seine letzte Straftat war 1989. Er hatte Konkurs mit seiner Baufirma gemacht und wohl nicht richtig auf das einhalten der Steuer geachtet.

Zuvor hatte er noch zwei Straften im Verkehr bekannen.

Seltsamer weise wurden diese Fälle erst 1997-1998 vorm Amtgericht verhandelt und der 71 Jährige Mann wurde veruteilt.

Da ab diesen Zeitpunkt die 5 Jahresfrist der Verordnung gilt wurde ihm deswegen die Haltergenehmigung entzogen.

Wenn der 71 Jährige Mann gleich nach der Tat bestraft worden wäre also 1990-1991 würde der Mann sein Hund behalten dürfen da die 5 Jahresfrist vorbei ist.

Unsere Veordnung ist die schärfste die es in Deutschland gibt.

Bei uns kann keiner der ein Listenhund hat nachweisen, das sein Hund ungefährlich ist. Bei uns werden die Listenhunde immer als Gefährlich ansehen und müssen deshalb immer mit Maulkorb laufen.

Der Hund muß kastriert werden. Es gibt keine Ausnahme.

In anderen Bundesländer wird mit Straftaten noch unterschieden. Da bekommt man die Haltergenehmigung nur entzogen, wenn mann wegen Gewaltdelikte oder Drogendelikte vorgestraft wird.

Bei uns in Rheinland Pfalz langt schon ein Vorstrafe wegen Beleitigung.

Wenn man aber keinen Listen Hund hat, kann man so viel Vostrafen haben wie man will.

Ich hab in meiner Stadt ein Fall, da ist ein 2 Fachmörder der wegen
Todschlag 9 Jahren im Gefängnis war und vor 2 Jahren heraus kamm, stolzer Besitzer
von 2 extrem gefährlichen Bullterier. Jeder weiß das der Mann sehr gefährlich
ist und seine Hunde auch. Aber bis jetzt hat es noch kein Vorfall mit den
Hunden gegeben und deshalb kann man Ihm die Hunde nicht wegnehem. Und ich
versichere euch das wenn da nichts geschieht ein neuer Ibrahim K. gibt! Es liegt
nicht an der Rasse!!! Dieser Mensch hat die Hunde scharf gemacht.

Das ist der Unterschied in der Rheinland Pfälzische Verordnung. Wars du mal
ein Eierdieb darf du niemals mehr ein 18 KG schweren Staff. Bullterier
halten. Bist du aber ein Mörder und hälst ein scharfgemachten Rottweiler oder auch
Bullterier kann dir niemand etwas anhaben, weil die Rassen nicht auf der
Liste stehen.

Mann sieht es ja an dem Vorfall vor einem Jahr in Hornbach wo zwei Rottweiler den 6 Jährigen Jungen totgebissen hatten. Die Halter und die wo die Hunde fahlässig ausgeführte wurde nicht mal Angeklagt weil Sie angeblich selber betroffen vom Tot des Kindes waren.

So sieht es aus. Es geht nicht um Sicherheit sonder um Rassismus!!!!!!!
 
Aus der jeweiligen perspective kann und muss ich Euch beien uneingeschränkt Recht geben. Die Problematik wird sich aber so lange nicht ändern lassen, wie die Bestimmungen von dem Großteil der Bevölkerung getragen wird.

Es ist schon "berkenswert", wenn jemand wegen Tierqüälerei verurteilt wurde, darf er jeden Hund haben. Wenn ich aber jemandem auf's M... h... und ihm den Hund wegnehme, weil er ihn gerade ausgesetzt hat, ihn verprügelt, oder ihn sogar vergewaltigt, darf ich "keinen" Hund mehr halten.
 
Ich will jetzt keine persönliche Meinung dazu abgeben, weil ich den Mann nicht kenne und somit nicht entscheiden will, ob es so besser war oder nicht.
Aber zu den Einträgen ins Führungszeugnis: Ihr müßt bedenken, wenn es wirklich aus dem "Führungszeugnis" war und nicht aus der Polizeiakte, daß da wirklich nur schwerwiegende oder sich häufig wiederholende Anzeigen reinkommen und auch nur, wenn die Tat bewiesen ist und nicht nur angezeigt.
Ein einfacher Diebstahl, eine normaler Schlägerei oder ähnlich "geringwertige" Straftatbestände werden da gar nicht aufgenommen bei Einzelfällen - also 37 ist schon verdammt hart.
 
..würde der Mann in BW wohnen, wäre das alles kein Problem, weil da "nur" Bullterrier, Staffords und Pitbulls gefährlich sind.
Wer ist hier eigentlich verrückt.......
 
Stimmt nicht, abgesehen davon, daß bei diesem Vorfall auch die Rassen der Liste 2 greifen, würde sogar der §2 greifen, der sich auf alle Hunde unabhängig der Rasse bezieht.
 
Original geschrieben von shevoice
.
Ein einfacher Diebstahl, eine normaler Schlägerei oder ähnlich "geringwertige" Straftatbestände werden da gar nicht aufgenommen bei Einzelfällen - also 37 ist schon verdammt hart.

Ich finde ebenso, dass 37 Einträge nicht ganz üblich sind.
Ehrlich gesagt, ganz dicht scheint der Typ nicht zu sein.
Muß es dann auch unbedingt ein Anlagehund sein?

Gruß Bert
 
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