Sunny73
20 Jahre Mitglied
Keine Ahnung, ob das hier schon mal drin war, ich kann leider nirgends ein Erstellungsdatum entdecken.
Oberverwaltungsgerichts-Urteil zu Kampfhundesteuern
„Kampfhundesteuer ist rechtmäßig“
Für so genannte Kampfhunde dürfen die Gemeinden höhere Steuersätze festlegen als für andere Hunde. Die Unterscheidung nach bestimmten Hunderassen ist dabei im Grundsatz unbedenklich. Dies geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.
Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Worms beträgt der Steuersatz für einen Hund im Normalfall 180 Mark. Für einen Kampfhund sind dagegen jährlich 1200 Mark zu zahlen. Als Kampfhunde gelten dabei solche Hunde, bei denen nach Veranlagung, Erziehung oder Charakter die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Menschen und Tieren besteht. Diese Eigenschaft wird bei sechs Hunderassen, darunter dem Staffordshire-Bullterrier, unwiderlegbar vermutet.
Eine Wormserin, die zwei solcher Hunde hält, erhob gegen ihren Hundesteuerbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ihr Argument: Die „Rasseliste“ sei willkürlich, weil andere, dort nicht aufgeführte Hunderassen wie Deutscher Schäferhund und Dogge vergleichbar gefährlich seien. Letztlich hänge es immer vom Halter ab, was aus einem Hund werde.
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte der Klägerin Recht gegeben. Dagegen entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht zugunsten der Stadt und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung. Die Gemeinden dürfen für Kampfhunde eine erhöhte Hundesteuer fordern und zu diesem Zweck auf Rasselisten zurückgreifen, stellten die Richter klar. Die in der Wormser Liste aufgeführten Hunderassen, einschließlich des Staffordshire-Bullterriers, seien wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft allgemein von einer gesteigerten Gefährlichkeit. Zwar treffe das möglicherweise nicht auf sämtliche Exemplare dieser Züchtungen zu, weil die Aggressivität eines Hundes neben seiner Veranlagung auch von seiner Aufzucht abhänge. Die Gemeinden dürften bei der Ausgestaltung der Hundesteuer aber typisieren und dabei auch das Ziel verfolgen, Kampfhunde „generell und langfristig in ihrem Gebiet zurückzudrängen“.
Rechtswidrig sei die umstrittene Steuersatzung auch nicht deshalb, weil andere, heimische Hunderassen ebenfalls aggressive Tiere hervorgebracht hätten. Dies habe die Stadt rechtsfehlerfrei dadurch berücksichtigt, dass sie auch sonstige gefährliche Hunde mit einer erhöhten Hundesteuer belege.
Auch das Argument der Klägerin, sie habe ihre Hunde bei Erlass der Steuersatzung schon besessen und sich daher nicht auf die erhöhte Kampfhundesteuer einstellen können, ließen die Richter nicht gelten: Das Vertrauen auf den Fortbestand der Hundesteuer in bisheriger Höhe sei nicht schutzwürdig gewesen, da die Bürger hier grundsätzlich mit Veränderungen rechnen müssten, so die Richter.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> Urteilsbegründung
...einschließlich des Staffordshire-Bullterriers, seien wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft allgemein von einer gesteigerten Gefährlichkeit.
[/quote]
Ich lach mich schlapp. Wissen die überhaupt, von was für einem Staff-Bull die da reden/schreiben? Die Klägerin hatte ihre Staff-Bulls offensichtlich nicht mit im Gerichtssaal
Ziemlich wütende Grüße
Sunny73 & Staff-Bull Darius
webmaster@staff-bull-world.de
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Sind wir nicht alle ein bisschen Kampfschmuser?!
Oberverwaltungsgerichts-Urteil zu Kampfhundesteuern
„Kampfhundesteuer ist rechtmäßig“
Für so genannte Kampfhunde dürfen die Gemeinden höhere Steuersätze festlegen als für andere Hunde. Die Unterscheidung nach bestimmten Hunderassen ist dabei im Grundsatz unbedenklich. Dies geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.
Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Worms beträgt der Steuersatz für einen Hund im Normalfall 180 Mark. Für einen Kampfhund sind dagegen jährlich 1200 Mark zu zahlen. Als Kampfhunde gelten dabei solche Hunde, bei denen nach Veranlagung, Erziehung oder Charakter die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Menschen und Tieren besteht. Diese Eigenschaft wird bei sechs Hunderassen, darunter dem Staffordshire-Bullterrier, unwiderlegbar vermutet.
Eine Wormserin, die zwei solcher Hunde hält, erhob gegen ihren Hundesteuerbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ihr Argument: Die „Rasseliste“ sei willkürlich, weil andere, dort nicht aufgeführte Hunderassen wie Deutscher Schäferhund und Dogge vergleichbar gefährlich seien. Letztlich hänge es immer vom Halter ab, was aus einem Hund werde.
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte der Klägerin Recht gegeben. Dagegen entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht zugunsten der Stadt und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung. Die Gemeinden dürfen für Kampfhunde eine erhöhte Hundesteuer fordern und zu diesem Zweck auf Rasselisten zurückgreifen, stellten die Richter klar. Die in der Wormser Liste aufgeführten Hunderassen, einschließlich des Staffordshire-Bullterriers, seien wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft allgemein von einer gesteigerten Gefährlichkeit. Zwar treffe das möglicherweise nicht auf sämtliche Exemplare dieser Züchtungen zu, weil die Aggressivität eines Hundes neben seiner Veranlagung auch von seiner Aufzucht abhänge. Die Gemeinden dürften bei der Ausgestaltung der Hundesteuer aber typisieren und dabei auch das Ziel verfolgen, Kampfhunde „generell und langfristig in ihrem Gebiet zurückzudrängen“.
Rechtswidrig sei die umstrittene Steuersatzung auch nicht deshalb, weil andere, heimische Hunderassen ebenfalls aggressive Tiere hervorgebracht hätten. Dies habe die Stadt rechtsfehlerfrei dadurch berücksichtigt, dass sie auch sonstige gefährliche Hunde mit einer erhöhten Hundesteuer belege.
Auch das Argument der Klägerin, sie habe ihre Hunde bei Erlass der Steuersatzung schon besessen und sich daher nicht auf die erhöhte Kampfhundesteuer einstellen können, ließen die Richter nicht gelten: Das Vertrauen auf den Fortbestand der Hundesteuer in bisheriger Höhe sei nicht schutzwürdig gewesen, da die Bürger hier grundsätzlich mit Veränderungen rechnen müssten, so die Richter.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> Urteilsbegründung
...einschließlich des Staffordshire-Bullterriers, seien wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft allgemein von einer gesteigerten Gefährlichkeit.
[/quote]
Ich lach mich schlapp. Wissen die überhaupt, von was für einem Staff-Bull die da reden/schreiben? Die Klägerin hatte ihre Staff-Bulls offensichtlich nicht mit im Gerichtssaal
Ziemlich wütende Grüße
Sunny73 & Staff-Bull Darius
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