NRW, Lebensgefährte Vorbestraft, Kann mir deswegen der Hund entzogen werden?

Rickylee4488

Hallo Zusammen,
ich bin zwar nicht mehr wirklich neu hier, war aber bisher nie sehr aktiv.
Nun habe ich jedoch einmal eine Frage die ich so bisher nicht hier wieder finden konnte.

Ich (29) lebe nun seit etwas mehr als zwei Jahren mit meinem Hund Buddy (AmStaff Mix) in meiner Wohnung.
Buddy ist natürlich auch gemeldet und wir haben im Juli die Maulkorbbefreiung gemacht. Er ist super lieb und war bisher nie auffällig.
Nun ist es so das ich seit einiger Zeit einen Lebensgefährten habe der leider wegen Drogendelikten vorbestraft ist. Als wir uns kennengelernt haben war er jedoch schon clean! Durch diese Vorstrafe ist es leider nicht möglich, dass er beim Ordnungsamt die nötige Erlaubnis bekommt um mit Buddy spazieren zu gehen.
Nun ist meine Frage: Wenn ich und mein Freund in eine gemeinsame Wohnung ziehen würden, könnte mir dadurch der Hund dann vom Amt entzogen werden?
Durch die Vorstrafe gilt er ja als "nicht zuverlässig" und ihm würde die Haltung eines Listenhundes untersagt werden. Ich möchte auf keinen Fall ein Risiko eingehen wenn es um Buddy geht.

Ich hoffe jemand hat Erfahrung mit einer ähnlichen Situation und kann mir da weiter helfen.

Liebe Grüße

Rickylee
 
  • 24. April 2024
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Hi Rickylee4488 ... hast du hier schon mal geguckt?
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Nein. Der Hund ist auf DICH angemeldet und DU bist nicht vorbestraft. Dein Lebensgefährte darf nicht mit ihm Gassi gehen, die 4 Wände dürfen sich Hund und Mann aber beruhigt teilen.
 
OMG, Buddy ist ja wunderhuebsch!! Sonst leider habe ich nichts Kluges zu bieten :)
 
Nein. Der Hund ist auf DICH angemeldet und DU bist nicht vorbestraft. Dein Lebensgefährte darf nicht mit ihm Gassi gehen, die 4 Wände dürfen sich Hund und Mann aber beruhigt teilen.

Super, vielen lieben dank. Das klingt schon sehr beruhigend.

Welches Bundesland?

Das Bundesland ist NRW

Das mit dem spazieren ist natürlich schade aber da wird man wohl nichts dran ändern können bis der Eintrag im Führungszeugnis erloschen ist oder die Rasseliste abgeschafft wird...

OMG, Buddy ist ja wunderhuebsch!! Sonst leider habe ich nichts Kluges zu bieten :)
Danke, der kleine Mann ist mein ein und alles :D
 
Ihr braucht für die Sachkunde Bescheinigung ein Führungszeugnis? Macht das auch jede Gemeinde anders?
 
Also ich habe beim Ordnungsamt nachgefragt was benötigt wird damit er mit den Hund spazieren gehen kann da ich auch gedacht habe das man nur den Sachkundenachweis braucht. Ich habe folgende Antwort erhalten: "Sehr geehrte Frau X,

damit Ihr Partner ebenfalls mit dem Hund gehen kann, wird eine weitere Haltererlaubnis benötigt, d.h. Ihr Partner muss die gleichen Unterlagen einreichen, die Sie damals ebenfalls brauchten.
Diese Unterlagen sind:

- Führungszeugnis
- Sachkundenachweis f. gef. Hunde vom Vet. Amt des Rhein-Kreis
- (Haftpflichtversicherung, diese wird wohl bereits vorhanden sein)
- falls der Hund ausschließlich bei Ihnen gehalten wird brauchen wir keine Unterlagen zur Wohnung

Mit freundlichen Grüßen,
Herr X
 
Laut der Verwaltungsvorschrift ist für die kurzzeitige Betreuung (Spaziergang) neben der Sachkunde auch die Zuverlässigkeit erforderlich:

Keiner Erlaubnis bedarf eine Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht über einen Hund nur für kurze Zeit übertragen wurde. Diese Aufsichtsperson muss allerdings die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Volljährigkeit und Fähigkeit zu sicherem Halten und Führen des Hundes) erfüllen (vgl. Nr. 5.4).

Quelle:

Verwaltungsvorschrift zum LHG NRW Abschnitt I Satz 4:

 
Laut der Verwaltungsvorschrift ist für die kurzzeitige Betreuung (Spaziergang) neben der Sachkunde auch die Zuverlässigkeit erforderlich:



Quelle:

Verwaltungsvorschrift zum LHG NRW Abschnitt I Satz 4:

Deswegen verlangen die vom OA ja auch ein Führungszeugnis vom LG :) Wenn das sauber ist, ist es ok..wenn wegen Vorstrafen nicht, dann darf er den Hund draußen auch nicht führen, anderenfalls kann es passieren das die TE ihrerseits ihre Zuverlässigkeit verliert und der Hund ist weg...
 
§5 Pflichten:
Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen.

§4 Abs.1 Satz 2

2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,

Ach so, dann nehmen die das bei euch ja echt genau. Ich hab mich letztes Jahr noch um unsere Urlaubsbetreuung gekümmert und mich bei OAmt nochmal erkundigt ob die Sachkundebescheinigung ausreicht oder ich noch irgendwas anderes beachten müsse. Und mir aber jetzt erst das Gesetz dazu nochmal richtig angeschaut. Bei uns wollen die kein Führungszeugnis.
 
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