Liebe Hundefreunde!
Diese Meldung erhielt ich heute Vormittag. Bitte weiter leiten zurInfo!
Man muss leider davon ausgehen, dass das Schreiben des Innenministeriumsecht ist. Das dürfte vielleicht auch Tierschutzorganisationen interessieren.
Der Absender des Info-Mails ist unten zu lesen!
Mit freundlichen Grüßen
Iris Strassmann und ERIC,
Solidaritäts-Kampfhund (Bobtail)
So äußert sich das Innenministerium von Sachsen-Anhaltzum Verbleib von "gefährlichen" Hundes in Notunterkünften!
From:
To: tierschutz-info@yahoogroups.de,tierschutz-vermittlung@yahoogroups.de
Hallo Leute,
Zur Erinnerung für alle, diein *richtigen* Bundesländern wohnen: Wir wohnen
in Sachsen-Anhalt, und dort ist esgrundsätzlich verboten, Angehörige der
vier bösen Rassen in die Näheanderer Menschen zu bringen. Im Zusammenhang
mit der Hochwasserkatastrophe in unseremLande habe ich beim
Innenminnisterium angefragt, wie sichdenn Listenhundehalter im
Evakuierungsfall zu verhalten hätten.Anbei die Antwort des
Innenministeriums im Originaltextohne Kommentar von mir.
Gruß
Wolfgang
mit Protesthund Ina, in Bayern polizeilichgeprüft
Antwort des Innenministeriums vonSachsen-Anhalt:
Ihre Anfrage vom 16. August 2002 beantworteich wie folgt:
Soweit anlässlich der gegenwärtigenHochwasserlage eine Schule als
Notunterkunft eingerichtet wird, dürftees sich für den Zeitraum, in dem die
Schule als Notunterkunft genutzt wirdund kein Schulbetrieb stattfindet,
nicht um eine Schule im Sinne des§ 8 Abs. 4 Nr. 2 der
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutzvor gefährlichen Hunden vom 26. März
2002 (GVBl. LSA S. 120) handeln, sodass ein Halter eines gefährlichen
Hundes im Falle seiner Evakuierungggf. nicht unter Bezugnahme auf diese
Vorschrift der Gefahrenabwehrverordnungvon der Aufnahme in eine als
Notunterkunft eingerichtete Schuleausgeschlossen und abgewiesen werden
könnte.
Auf Grund der in einer Notunterkunftherrschenden besonderen Umstände und
der dort ggf. insgesamt bestehendenunüberschaubaren Situation, dürfte es
zum Schutz von Personen, insbesonderezum Schutz von Kindern, gleichwohl
gefahrenabwehrrechtlich - auch imeigenen Interesse des Hundehalters -
grundsätzlich nicht zu vertretensein, einen gefährlichen Hund in eine
Notunterkunft mitzunehmen. Da betroffeneHundehalter von einer möglichen
Evakuierung zudem nicht überraschtwerden, dürfte auch genügend Zeit zur
Verfügung stehen, eine anderweitigeUnterbringung des gefährlichen Hundes zu
erreichen.
Ungeachtet meiner vorstehenden Ausführungenkönnte es sich empfehlen, dass
sich ein im Einzelfall betroffenerHundehalter mit der für ihn zuständigen
Behörde in Verbindung setzt.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. Siering
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Diese Meldung erhielt ich heute Vormittag. Bitte weiter leiten zurInfo!
Man muss leider davon ausgehen, dass das Schreiben des Innenministeriumsecht ist. Das dürfte vielleicht auch Tierschutzorganisationen interessieren.
Der Absender des Info-Mails ist unten zu lesen!
Mit freundlichen Grüßen
Iris Strassmann und ERIC,
Solidaritäts-Kampfhund (Bobtail)
So äußert sich das Innenministerium von Sachsen-Anhaltzum Verbleib von "gefährlichen" Hundes in Notunterkünften!
From:
To: tierschutz-info@yahoogroups.de,tierschutz-vermittlung@yahoogroups.de
Hallo Leute,
Zur Erinnerung für alle, diein *richtigen* Bundesländern wohnen: Wir wohnen
in Sachsen-Anhalt, und dort ist esgrundsätzlich verboten, Angehörige der
vier bösen Rassen in die Näheanderer Menschen zu bringen. Im Zusammenhang
mit der Hochwasserkatastrophe in unseremLande habe ich beim
Innenminnisterium angefragt, wie sichdenn Listenhundehalter im
Evakuierungsfall zu verhalten hätten.Anbei die Antwort des
Innenministeriums im Originaltextohne Kommentar von mir.
Gruß
Wolfgang
mit Protesthund Ina, in Bayern polizeilichgeprüft
Antwort des Innenministeriums vonSachsen-Anhalt:
Ihre Anfrage vom 16. August 2002 beantworteich wie folgt:
Soweit anlässlich der gegenwärtigenHochwasserlage eine Schule als
Notunterkunft eingerichtet wird, dürftees sich für den Zeitraum, in dem die
Schule als Notunterkunft genutzt wirdund kein Schulbetrieb stattfindet,
nicht um eine Schule im Sinne des§ 8 Abs. 4 Nr. 2 der
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutzvor gefährlichen Hunden vom 26. März
2002 (GVBl. LSA S. 120) handeln, sodass ein Halter eines gefährlichen
Hundes im Falle seiner Evakuierungggf. nicht unter Bezugnahme auf diese
Vorschrift der Gefahrenabwehrverordnungvon der Aufnahme in eine als
Notunterkunft eingerichtete Schuleausgeschlossen und abgewiesen werden
könnte.
Auf Grund der in einer Notunterkunftherrschenden besonderen Umstände und
der dort ggf. insgesamt bestehendenunüberschaubaren Situation, dürfte es
zum Schutz von Personen, insbesonderezum Schutz von Kindern, gleichwohl
gefahrenabwehrrechtlich - auch imeigenen Interesse des Hundehalters -
grundsätzlich nicht zu vertretensein, einen gefährlichen Hund in eine
Notunterkunft mitzunehmen. Da betroffeneHundehalter von einer möglichen
Evakuierung zudem nicht überraschtwerden, dürfte auch genügend Zeit zur
Verfügung stehen, eine anderweitigeUnterbringung des gefährlichen Hundes zu
erreichen.
Ungeachtet meiner vorstehenden Ausführungenkönnte es sich empfehlen, dass
sich ein im Einzelfall betroffenerHundehalter mit der für ihn zuständigen
Behörde in Verbindung setzt.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. Siering
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