VG Hannover erklärt die Nieders. Gefahrtier-Verordnung für nichtig
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.
P R E S S E - E R K L Ä R U N G
VG Hannover erklärt die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung für nichtig
Trotz inzwischen vorliegender Entscheidungen niedersächsischer Verwaltungsgerichte zur umstrittenen Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000, der sog. Kampfhundeverordnung", herrscht in Niedersachsen ein wohl selten erlebtes Rechtschaos. Obwohl das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg in seiner Entscheidung vom 30. Mai diesen Jahres entscheidende Punkte der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung für nichtig erklärt hat, ließ dies das niedersächsische Landwirtschaftsministerium als Verordnungsgeber völlig unbeeindruckt. Damit nicht genug
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Verwaltungsgericht Hannover stellte nun im Rahmen eines Verfahrens zur Prozesskostenhilfe sogar die Nichtigkeit der gesamten Verordnung aus formalen Gründen eindeutig fest.
Der Landwirtschaftsminister hatte es nämlich in der bis dahin mit ungekannter Eile zusammengestrickten Verordnung versäumt, deren räumlichen Geltungsbereich festzulegen.
Dessen Angabe ist jedoch für die Rechtsgültigkeit einer Verordnung zwingend erforderlich, wie das
Hannoveraner Gericht in seinem Beschluss vom 11. Juli 2001 (Az.: 10 A 2120/01) ausführt.
Nichtsdestotrotz ignoriert das Landwirtschaftsministerium das Votum der Hannoveraner Verwaltungsrichter und konstruiert mit juristisch abenteuerlichen Begründungen eine ihm genehme Interpretation der erteilten Rüge.
Wie aus einer Verfügung an die Bezirksregierungen vom 27. Juli 2001 hervorgeht, die darüber belehrt werden, dass die Gefahrtierverordnung nach wie vor uneingeschränkt anzuwenden sei, verfährt das Landwirtschaftsministerium weiterhin so, als ob nichts geschehen sei. Offenbar kann man sich im Hannoveraner Ministerium noch nicht an die Tatsache gewöhnen, dass es erfreulicherweise nach wie vor Gerichte gibt, die sich in ihren Urteilen auf Recht und Gesetz stützen, statt im Zuge politisch motivierter populistischer Trends rechtlich befremdliche Gefälligkeitsurteile zu erlassen. Es stellt sich nun die Frage, wie mit den Konsequenzen einer Verordnung, die juristisch faktisch nicht existieren dürfte, umzugehen sein wird.
Schadensersatzforderungen wären beispielsweise für Drangsalierungen verschiedenster Art denkbar, mit denen Hundehalter konfrontiert wurden, wie kostenaufwendige Wesenstests für gelistete Rassen, Maulkorb- und Leinenzwang, getötete Hunde, die den Wesenstest nicht bestanden haben, Bussgelder, die verhängt worden sind. Man darf gespannt sein, wie sich das Landwirtschaftsministerium dieses Mal aus der Affäre ziehen wird. Wir haben den Glauben an den Rechtsstaat noch nicht verloren.
Nordenham, den 26.08.01
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V. · Behördlich als gemeinnützig u. besonders förderungswürdig anerkannt
Internet:www.hund-und-halter.de · Spendenkonto: Postbank Hannover BLZ: 250 502 99 Konto: 660 540-308
1.Vors.: Thomas Henkenjohann, Binnersweg 1, 26954 Nordenham · Tel.: 04731- 24537 · Fax: 04731- 924209 · Fu. 0173 95 137 50
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VG Hannover erklärt die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung für nichtig
Trotz inzwischen vorliegender Entscheidungen niedersächsischer Verwaltungsgerichte zur umstrittenen Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000, der sog. Kampfhundeverordnung", herrscht in Niedersachsen ein wohl selten erlebtes Rechtschaos. Obwohl das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg in seiner Entscheidung vom 30. Mai diesen Jahres entscheidende Punkte der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung für nichtig erklärt hat, ließ dies das niedersächsische Landwirtschaftsministerium als Verordnungsgeber völlig unbeeindruckt. Damit nicht genug
Verwaltungsgericht Hannover stellte nun im Rahmen eines Verfahrens zur Prozesskostenhilfe sogar die Nichtigkeit der gesamten Verordnung aus formalen Gründen eindeutig fest.
Der Landwirtschaftsminister hatte es nämlich in der bis dahin mit ungekannter Eile zusammengestrickten Verordnung versäumt, deren räumlichen Geltungsbereich festzulegen.
Dessen Angabe ist jedoch für die Rechtsgültigkeit einer Verordnung zwingend erforderlich, wie das
Hannoveraner Gericht in seinem Beschluss vom 11. Juli 2001 (Az.: 10 A 2120/01) ausführt.
Nichtsdestotrotz ignoriert das Landwirtschaftsministerium das Votum der Hannoveraner Verwaltungsrichter und konstruiert mit juristisch abenteuerlichen Begründungen eine ihm genehme Interpretation der erteilten Rüge.
Wie aus einer Verfügung an die Bezirksregierungen vom 27. Juli 2001 hervorgeht, die darüber belehrt werden, dass die Gefahrtierverordnung nach wie vor uneingeschränkt anzuwenden sei, verfährt das Landwirtschaftsministerium weiterhin so, als ob nichts geschehen sei. Offenbar kann man sich im Hannoveraner Ministerium noch nicht an die Tatsache gewöhnen, dass es erfreulicherweise nach wie vor Gerichte gibt, die sich in ihren Urteilen auf Recht und Gesetz stützen, statt im Zuge politisch motivierter populistischer Trends rechtlich befremdliche Gefälligkeitsurteile zu erlassen. Es stellt sich nun die Frage, wie mit den Konsequenzen einer Verordnung, die juristisch faktisch nicht existieren dürfte, umzugehen sein wird.
Schadensersatzforderungen wären beispielsweise für Drangsalierungen verschiedenster Art denkbar, mit denen Hundehalter konfrontiert wurden, wie kostenaufwendige Wesenstests für gelistete Rassen, Maulkorb- und Leinenzwang, getötete Hunde, die den Wesenstest nicht bestanden haben, Bussgelder, die verhängt worden sind. Man darf gespannt sein, wie sich das Landwirtschaftsministerium dieses Mal aus der Affäre ziehen wird. Wir haben den Glauben an den Rechtsstaat noch nicht verloren.
Nordenham, den 26.08.01
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