Also, diesen Schrieb hat ein Hundeplatzkollege - wohnhaft in Niedersachsen - vom zuständigen Amt bekommen:
Zitat
Landkreis Aurich
Der Oberkreisdirektor
Dienststelle 26603 Aurich, Fischteichweg 7 - 13
Datum: 16.7.02
Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung (GefTVO)
Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 der GefTVO
Sehr geehrter Herr XXX
wie Sie sicher durch die Medienberichterstattung erfahren haben, hat das Bundesverwaltungsgericht Bestimmungen der Nds. GefTVO teilweise für nichtig erklärt.
Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 03. Juli 02 anwesend war, hat in Kenntnis der Urteilsverkündung und insbesondere des Tenors den anliegenden Erlass vom 04.07. 02 - 105/108-12014-49 erstellt, der die Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts darstellt.
Danach gelten ab sofort die Regelungen der GefTVO für Ihren Dobermann nicht mehr.
Bitte beachten Sie jedoch, daß die auf Seite 3 des Erlasses genannten gesetzlichen Bestimmungen weiterhin für Sie gelten.
Die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen unter der o.a. Telefonnummer zur Verfügung
MfG
Im Auftrag
XXX
Anlage:
Absender:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
An
Bezirksregierungen Lüneburg, Hannover, Braunschweig, Weser-Ems
Nachrichtlich:
Tierschutzdienst Niedersachsen beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Birkenweg 5
26127 Oldenburg
Mein Zeichen: 105/108-12014-49
Datum: 04.07.02
Gefahrtier-Verordnung - Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.02
Vorbehaltlich der Auswertung des Inhalts der noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründe stellen sich die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.7.02, AZ 6 CN(...) wie folgt dar:
A. Wirksamwerden der Entscheidung
In den vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Revisionsverfahren sind die Urteile am 3.7.02 verkündet worden.
Die Entscheidungen können mit ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung, Revision, Beschwerde) nicht mehr angegriffen werden.
Die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe (z.B. Verfassungsbeschwerde) steht dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen, sodass die Entscheidungen des Gerichts mit der Verkündung verbindlich geworden sind.
Auf die Zustellung, die im Falle der Verkündung für den Lauf von Rechtsmittelfristen Bedeutung hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
B. Regelungsteil.
1. § 1 Abs. 1 bis 6 der GefTVO ist für nichtig erklärt worden, soweit die Regelungen die Haltung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier betreffen.
1. § 1 Abs. 1 GefTVO (Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot für Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Hunde des Pitbull-Typs und Kreuzungen mit diesen Tieren) ist nichtig, das bestehende Zuchtverbot nach Bundesrecht ist zu beachten.
3. § 1 Abs. 4 GefTVO (Gebot der Unfruchtbarmachung) ist nichtig.
4. § 1 Abs. 5 GefTVO (Tötungsanordnung nach nicht bestandenem Wesenstest) ist nichtig
5. §1 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung ist nichtig, sowie letzterer eine Maulkorbpflicht auch bei bestandenem Wesenstest anordnet
6. § 2 Abs. 1 der Verordnung ist nichtig, soweit in der Anlage Hunde der Rassen Dobermann (Nr. 2) und Rottweiler (Nr. 9) und Kreuzungen dieser Rassen aufgeführt sind.
Weiterhin geltende Regelungen der GefTVO:
1. § 1 Abs. 2 GefTVO: Die Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung (= Erlaubnis) gelten für Bullterrier, Pitbull-Terrier und deren Kreuzungen unverändert weiter.
2. § 1 Abs. 3 GefTVO (Kennzeichnung der Hunde, die den Wesenstest bestanden haben) gilt weiterhin.
3. § 1 Abs. 6 GefTVO (Anforderungen an das Halten und Führen von Hunden Maulkorbpflicht für Bullterrier, Pitbullterrier und deren Kreuzungen entfällt nur bei bestandenem Wesenstest, Leinenzwang gilt weiterhin, ausführende Personen müssen über Sachkunde verfügen; Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen.
4. § 1 Abs. 7 GefTVO (Kostenregelung) gilt unverändert
5. § 2 i.V. m. Anlage 1 der GefTVO: Für Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastinon Napoletano, Stafford-Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen mit diesen Rassen gelten die bisherigen Anforderungen weiterhin. (Diese Hunde dürfen auch weiterhin außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks nur mit Maulkorb und Leine geführt werden, es sei denn, dem Halter wurde Ausnahmegenehmigung erteilt, Anforderungen dafür: bestandener Wesenstest, Sachkunde und persönliche Eignung;
6. §§ 3 ff GefTVO - waren nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens
Darüber hinaus gelten:
- Die allgemeinen Regelungen des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes
- Das Zuchtverbot nach § 11 b Abs. 2 Buchst. a Tierschutzgesetz i.V. m. § 11 Satz 3 Tierschutz-Hundeverordnung für American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Kreuzungen mit diesen Tieren gemäß § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde ins Inland.
- § 121 OWiG (Verantwortlicher darf ein bösartiges Tier sich nicht frei umherbewegen lassen und hat die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten).
- Kommunale Regelungen zur Hundehaltung z.B. Leinenzwang in Wohngebieten u.a.m.
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung: In der freien Landschaft ist Streunen und Wildern zu verhindern; ferner Leinenzwang in der Brut- und Setzzeit (1.4. - 15.7.), oder außerhalb dieser Zeit in den von den Forstoberbehörden ggf. ausgewiesenen Gebieten.
Ich bitte, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover entsprechend zu unterrichten. Der Inhalt dieses Erlasses wird auch ins Internet unter eingestellt werden.
Im Auftrage
Lindemann
Zitat Ende
Gruß
tessa
Zitat
Landkreis Aurich
Der Oberkreisdirektor
Dienststelle 26603 Aurich, Fischteichweg 7 - 13
Datum: 16.7.02
Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung (GefTVO)
Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 der GefTVO
Sehr geehrter Herr XXX
wie Sie sicher durch die Medienberichterstattung erfahren haben, hat das Bundesverwaltungsgericht Bestimmungen der Nds. GefTVO teilweise für nichtig erklärt.
Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 03. Juli 02 anwesend war, hat in Kenntnis der Urteilsverkündung und insbesondere des Tenors den anliegenden Erlass vom 04.07. 02 - 105/108-12014-49 erstellt, der die Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts darstellt.
Danach gelten ab sofort die Regelungen der GefTVO für Ihren Dobermann nicht mehr.
Bitte beachten Sie jedoch, daß die auf Seite 3 des Erlasses genannten gesetzlichen Bestimmungen weiterhin für Sie gelten.
Die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen unter der o.a. Telefonnummer zur Verfügung
MfG
Im Auftrag
XXX
Anlage:
Absender:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
An
Bezirksregierungen Lüneburg, Hannover, Braunschweig, Weser-Ems
Nachrichtlich:
Tierschutzdienst Niedersachsen beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Birkenweg 5
26127 Oldenburg
Mein Zeichen: 105/108-12014-49
Datum: 04.07.02
Gefahrtier-Verordnung - Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.02
Vorbehaltlich der Auswertung des Inhalts der noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründe stellen sich die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.7.02, AZ 6 CN(...) wie folgt dar:
A. Wirksamwerden der Entscheidung
In den vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Revisionsverfahren sind die Urteile am 3.7.02 verkündet worden.
Die Entscheidungen können mit ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung, Revision, Beschwerde) nicht mehr angegriffen werden.
Die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe (z.B. Verfassungsbeschwerde) steht dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen, sodass die Entscheidungen des Gerichts mit der Verkündung verbindlich geworden sind.
Auf die Zustellung, die im Falle der Verkündung für den Lauf von Rechtsmittelfristen Bedeutung hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
B. Regelungsteil.
1. § 1 Abs. 1 bis 6 der GefTVO ist für nichtig erklärt worden, soweit die Regelungen die Haltung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier betreffen.
1. § 1 Abs. 1 GefTVO (Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot für Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Hunde des Pitbull-Typs und Kreuzungen mit diesen Tieren) ist nichtig, das bestehende Zuchtverbot nach Bundesrecht ist zu beachten.
3. § 1 Abs. 4 GefTVO (Gebot der Unfruchtbarmachung) ist nichtig.
4. § 1 Abs. 5 GefTVO (Tötungsanordnung nach nicht bestandenem Wesenstest) ist nichtig
5. §1 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung ist nichtig, sowie letzterer eine Maulkorbpflicht auch bei bestandenem Wesenstest anordnet
6. § 2 Abs. 1 der Verordnung ist nichtig, soweit in der Anlage Hunde der Rassen Dobermann (Nr. 2) und Rottweiler (Nr. 9) und Kreuzungen dieser Rassen aufgeführt sind.
Weiterhin geltende Regelungen der GefTVO:
1. § 1 Abs. 2 GefTVO: Die Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung (= Erlaubnis) gelten für Bullterrier, Pitbull-Terrier und deren Kreuzungen unverändert weiter.
2. § 1 Abs. 3 GefTVO (Kennzeichnung der Hunde, die den Wesenstest bestanden haben) gilt weiterhin.
3. § 1 Abs. 6 GefTVO (Anforderungen an das Halten und Führen von Hunden Maulkorbpflicht für Bullterrier, Pitbullterrier und deren Kreuzungen entfällt nur bei bestandenem Wesenstest, Leinenzwang gilt weiterhin, ausführende Personen müssen über Sachkunde verfügen; Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen.
4. § 1 Abs. 7 GefTVO (Kostenregelung) gilt unverändert
5. § 2 i.V. m. Anlage 1 der GefTVO: Für Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastinon Napoletano, Stafford-Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen mit diesen Rassen gelten die bisherigen Anforderungen weiterhin. (Diese Hunde dürfen auch weiterhin außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks nur mit Maulkorb und Leine geführt werden, es sei denn, dem Halter wurde Ausnahmegenehmigung erteilt, Anforderungen dafür: bestandener Wesenstest, Sachkunde und persönliche Eignung;
6. §§ 3 ff GefTVO - waren nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens
Darüber hinaus gelten:
- Die allgemeinen Regelungen des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes
- Das Zuchtverbot nach § 11 b Abs. 2 Buchst. a Tierschutzgesetz i.V. m. § 11 Satz 3 Tierschutz-Hundeverordnung für American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Kreuzungen mit diesen Tieren gemäß § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde ins Inland.
- § 121 OWiG (Verantwortlicher darf ein bösartiges Tier sich nicht frei umherbewegen lassen und hat die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten).
- Kommunale Regelungen zur Hundehaltung z.B. Leinenzwang in Wohngebieten u.a.m.
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung: In der freien Landschaft ist Streunen und Wildern zu verhindern; ferner Leinenzwang in der Brut- und Setzzeit (1.4. - 15.7.), oder außerhalb dieser Zeit in den von den Forstoberbehörden ggf. ausgewiesenen Gebieten.
Ich bitte, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover entsprechend zu unterrichten. Der Inhalt dieses Erlasses wird auch ins Internet unter eingestellt werden.
Im Auftrage
Lindemann
Zitat Ende
Gruß
tessa