Niedersachsen - was Schriftliches!

tessa

KSG-Dobi-Dompteuse™
20 Jahre Mitglied
Also, diesen Schrieb hat ein Hundeplatzkollege - wohnhaft in Niedersachsen - vom zuständigen Amt bekommen:
Zitat

Landkreis Aurich
Der Oberkreisdirektor
Dienststelle 26603 Aurich, Fischteichweg 7 - 13
Datum: 16.7.02

Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung (GefTVO)
Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 der GefTVO

Sehr geehrter Herr XXX

wie Sie sicher durch die Medienberichterstattung erfahren haben, hat das Bundesverwaltungsgericht Bestimmungen der Nds. GefTVO teilweise für nichtig erklärt.

Das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 03. Juli 02 anwesend war, hat in Kenntnis der Urteilsverkündung und insbesondere des Tenors den anliegenden Erlass vom 04.07. 02 - 105/108-12014-49 erstellt, der die Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts darstellt.

Danach gelten ab sofort die Regelungen der GefTVO für Ihren Dobermann nicht mehr.

Bitte beachten Sie jedoch, daß die auf Seite 3 des Erlasses genannten gesetzlichen Bestimmungen weiterhin für Sie gelten.

Die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen unter der o.a. Telefonnummer zur Verfügung

MfG
Im Auftrag

XXX

Anlage:

Absender:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

An
Bezirksregierungen Lüneburg, Hannover, Braunschweig, Weser-Ems

Nachrichtlich:
Tierschutzdienst Niedersachsen beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Birkenweg 5
26127 Oldenburg

Mein Zeichen: 105/108-12014-49
Datum: 04.07.02

Gefahrtier-Verordnung - Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.02

Vorbehaltlich der Auswertung des Inhalts der noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründe stellen sich die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.7.02, AZ 6 CN(...) wie folgt dar:

A. Wirksamwerden der Entscheidung

In den vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Revisionsverfahren sind die Urteile am 3.7.02 verkündet worden.

Die Entscheidungen können mit ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung, Revision, Beschwerde) nicht mehr angegriffen werden.
Die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe (z.B. Verfassungsbeschwerde) steht dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen, sodass die Entscheidungen des Gerichts mit der Verkündung verbindlich geworden sind.

Auf die Zustellung, die im Falle der Verkündung für den Lauf von Rechtsmittelfristen Bedeutung hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

B. Regelungsteil.

1. § 1 Abs. 1 bis 6 der GefTVO ist für nichtig erklärt worden, soweit die Regelungen die Haltung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier betreffen.

1. § 1 Abs. 1 GefTVO (Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot für Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Hunde des Pitbull-Typs und Kreuzungen mit diesen Tieren) ist nichtig, das bestehende Zuchtverbot nach Bundesrecht ist zu beachten.

3. § 1 Abs. 4 GefTVO (Gebot der Unfruchtbarmachung) ist nichtig.

4. § 1 Abs. 5 GefTVO (Tötungsanordnung nach nicht bestandenem Wesenstest) ist nichtig

5. §1 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung ist nichtig, sowie letzterer eine Maulkorbpflicht auch bei bestandenem Wesenstest anordnet

6. § 2 Abs. 1 der Verordnung ist nichtig, soweit in der Anlage Hunde der Rassen Dobermann (Nr. 2) und Rottweiler (Nr. 9) und Kreuzungen dieser Rassen aufgeführt sind.

Weiterhin geltende Regelungen der GefTVO:

1. § 1 Abs. 2 GefTVO: Die Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung (= Erlaubnis) gelten für Bullterrier, Pitbull-Terrier und deren Kreuzungen unverändert weiter.

2. § 1 Abs. 3 GefTVO (Kennzeichnung der Hunde, die den Wesenstest bestanden haben) gilt weiterhin.

3. § 1 Abs. 6 GefTVO (Anforderungen an das Halten und Führen von Hunden:( Maulkorbpflicht für Bullterrier, Pitbullterrier und deren Kreuzungen entfällt nur bei bestandenem Wesenstest, Leinenzwang gilt weiterhin, ausführende Personen müssen über Sachkunde verfügen; Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen.

4. § 1 Abs. 7 GefTVO (Kostenregelung) gilt unverändert

5. § 2 i.V. m. Anlage 1 der GefTVO: Für Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastinon Napoletano, Stafford-Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen mit diesen Rassen gelten die bisherigen Anforderungen weiterhin. (Diese Hunde dürfen auch weiterhin außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks nur mit Maulkorb und Leine geführt werden, es sei denn, dem Halter wurde Ausnahmegenehmigung erteilt, Anforderungen dafür: bestandener Wesenstest, Sachkunde und persönliche Eignung;

6. §§ 3 ff GefTVO - waren nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens

Darüber hinaus gelten:

- Die allgemeinen Regelungen des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes
- Das Zuchtverbot nach § 11 b Abs. 2 Buchst. a Tierschutzgesetz i.V. m. § 11 Satz 3 Tierschutz-Hundeverordnung für American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Kreuzungen mit diesen Tieren gemäß § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde ins Inland.
- § 121 OWiG (Verantwortlicher darf ein bösartiges Tier sich nicht frei umherbewegen lassen und hat die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten).
- Kommunale Regelungen zur Hundehaltung z.B. Leinenzwang in Wohngebieten u.a.m.
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung: In der freien Landschaft ist Streunen und Wildern zu verhindern; ferner Leinenzwang in der Brut- und Setzzeit (1.4. - 15.7.), oder außerhalb dieser Zeit in den von den Forstoberbehörden ggf. ausgewiesenen Gebieten.

Ich bitte, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover entsprechend zu unterrichten. Der Inhalt dieses Erlasses wird auch ins Internet unter eingestellt werden.

Im Auftrage
Lindemann

Zitat Ende

Gruß
tessa
 
  • 19. April 2024
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Hi tessa ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hallo tessa....

obwohl es nach wie vor nicht den Tatsachen entspricht, was die Verwaltungen schreiben, gibts in Aurich zumindest für Dobermann und Rottweiler noch den netten Nebeneffekt, daß die Hundehalter für sie keine KH-Steuer mehr bezahlen müssen:

Aurich: Stadt verschickt neue Steuerbescheide für Dobermänner und Rottweiler
Stadtrat Rieckhoff: Noch drei echte Kampfhunde im Auricher Stadtgebiet angemeldet
rak Aurich. Mit der Post haben jetzt 42 Halter von Rottweilern und Dobermännern im Auricher Stadtgebiet neue Steuerbescheide aus dem Rathaus bekommen. Wie Stadtrat Andreas Rieckhof den Ostfriesischen Nachrichten am Freitag mitteilte, zählen diese beiden Hunderassen nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes von Anfang Juli (die Ostfriesischen Nachrichten berichteten) nicht mehr zu den Kampfhunden. Die Besitzer können sich freuen: In Aurich zahlen sie jetzt nicht mehr 444 Euro Steuern für den 1. Hund, sondern nur noch 57 Euro wie jeder andere Hundebesitzer auch.

Als die Stadt Aurich im Jahr 2000 nach der Kampfhundeverordnung des Landes eine neue Satzung aufgelegt hatte, hatten 17 Hundebesitzer dagegen Widerspruch eingelegt. Sie waren auch nicht zu Steuerzahlungen herangezogen worden. Andere zahlten.

Dass Dobermänner und Rottweiler jetzt nicht mehr zu den sogenannten Kampfhunden gezählt werden dürfen, führt bei der Stadt laut Rieckhoff in einem Zeitraum von zwei Jahren zu Steuerausfällen in Höhe von rund 25.000 Euro.
Wie Andreas Rieckhof weiter erläuterte, sind beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung augenblicklich noch drei „echte“ Kampfhunde angemeldet: Zwei Pitbull-Terrier und ein Dogo-Argentino. Deren Besitzer werden noch nach der geltenden Steuersatzung veranlagt. Auf Kampfhunde werden in Aurich wie auch in vielen anderen Städten aus politisch-gesellschaftlichen Gründen höhere Steuern erhoben. Das Halten dieser aggressiven Hunderassen soll so teuer wie möglich gemacht werden, damit sich möglichst wenige Hundefreunde für diese Kampfhunde-Rassen entscheiden. Nach den offiziellen Zahlen der Stadt ist das Konzept bisher aufgegangen.

Ostfriesische Nachrichten Vermischtes 20.7.2002 0:25
 
Stimmt es denn jetzt, daß das Urteil von der Liste 1 nur den Amstaff betrifft?? Gibt es schon irgendeinen Kommentar der Richter zu dieser Auslegung??
 
Hallo Marion,

erst wenn das schriftliche Urteil dem Landwirtschaftsministerium vorliegt, werden sie erkennen, daß sie Unrecht haben.

Solange müssen sich die zuständigen Bezirksverwaltungen an den Erlass des Ministeriums halten - ob er nun richtig ist oder nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat eine Pressemitteilung herausgegeben - selbst diese wird vom Ministerium für "unrichtig" bzw. "mißverständlich" erklärt. Nur - ohne schriftliches Urteil gibts derzeit keinerlei Handhabe gegen den Minister und seinen Erlass
frown.gif
 
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Wann ist denn das schriftliche Urteil zu erwarten?

Nachtrag: Und müßten sich die Richter nicht mal äußern, wenn sie hören, was der Minister aus Ihrem Urteil macht??

<small>[ 23. Juli 2002, 10:57: Beitrag editiert von: Marion ]</small>
 
Hallo,
das sind alles keine neue Fakten.
Die Darstellung des Ministeriums ist genau das, was als PDF-Dokuemnt im Internet rumliegt

und was im Forum auch schon diskutiert wurde.

Das Problem ist, dass die Vertreter des Ministeriums vor der Urteilsverkündung weggingen und vermutlich deswegen nicht begriffen haben, dass das Gericht tatsächlich das Prinzip der Rasselisten gekippt hat.

Aus prozessualen Gründen dürfen die Richter nur genau das als 'nichtig' bezeichnen, was auch im Prozeß angegriffen wurde. Das bedeutet, dass der klagende AmStaff-Halter komplett Recht bekommen hat, weil der AmStaff auf der Rasseliste steht. Da das Gericht festgestellt hat, dass die Rasseliste nichtig ist, sind alle Maßnahmen, die den AmStaff beeinträchtigen NICHTIG, weil die zugrundeliegende Rasseliste NICHTIG ist.

Offenbar war kein Halter eines Bullterriers oder Pitbulls im Prozeß vertreten mit der Forderung, dass alle Maßnahmen nichtig seien.

Vertreten war u.a. der Tierschutzverein Hannover, der aber nicht komplett gegen sämtliche Maßnahmen geklagt hatte, sondern nur gegen einzelen Bestandteile der Verordnung, u.a. Maulkorbpflicht nach bestandenem Wesenstest. Hierin hat der Tierschutzverein natürlich auch 100% Recht bekommen. Man könnte sagen, der Tierschutzverein war zu bescheiden. Alles, was er wollte, hat er bekommen. Er hätte noch mehr bekommen können, aber er hatte nicht danach gefragt. Im Juristendeutsch heißt das dann "das Gericht ist an die gestellten Anträge gebunden".

Beispiel:
Jemand zündet dein Haus und dein Auto an. Du klagst auf Schadenersatz für das Haus und vergißt das Auto. Du bekommst nur den Schadenersatz für das Haus. Das Gericht darf nicht mehr bewilligen, als beantragt wurde.

Wenn jetzt ein Bullterrier- oder Pitbull-Halter geklagt hätte oder noch klagen würde, so wäre sicher, dass er auch 100% Recht bekommen würde, denn die Unzulässigkeit der Rassenlisten ist vom Gericht klar ausgesprochen worden.

Ist etwas schwer verständlich, aber so funktioniert der Rechtsstaat.

Die Folge ist jetzt, dass nur ein Teil der Bestandteile der GefTVO als nichtig erklärt wurden, und dass alle Beteiligten wissen, dass die übrigen Teile nur deswegen nicht nichtig erklärt wurden, weil das nicht beantragt war.

Es weiß aber auch das Ministerium, dass es keine Grundlage für die Rasseverfolgung gibt. Und in Kenntnis dessen die Verfolgung weiter vorzunehmen, grenzt an Rechtsbeugung. Und die ist strafbar.

Bei "Maulkorbzwang" gibt es eine Erklärung des BVerwG dazu:


Auch der Rechtsanwalt erklärt die Sache auf seiner Homepage:
Wer also Dritte, insbesondere Behörden, zur Anwendung dieser Normen aufruft, ruft zu rechtswidrigem Handeln auf! Wenn Behörden im Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Eingriffe in Grundrechte von Bürgern veranlassen (das Eigentum am Hund, Freiheitsrechte u.a.) können sie sich nicht erfolgreich auf Unwissenheit oder Rechthaberei des Landwirtschaftsministers berufen.

Wir empfehlen: Holen Sie sich unverzüglich Rechtsrat ein, sollten Sie von Maßnahmen der Ordnungsbehörden (Gemeinde, Stadt, Landkreis oder Polizei) betroffen sein, damit sie schnellst möglich juristische Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Rechte erhalten!

Soweit aus Behördenkreisen Gerüchte kursieren, die Presseerklärung des Bundesver- waltungsgerichtes zum Urteil des 6. Senates vom 3. Juli 2002 sei fehlerhaft, sei darauf hingewiesen, dass die Richter des 6. Senates selbst die Verfasser dieser Erklärung sind.


<small>[ 23. Juli 2002, 16:45: Beitrag editiert von: Andreas ]</small>
 
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