Nicht grundsätzlich öffentliches Interesse

paparazzio

Keine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes

Anzeigen
Ein Hundehalter hat auch dann keinen Anspruch auf Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, wenn das Tier zwar so vor dem Tierheim bewahrt würde, die Ursache für das Verbringen ins Tierheim jedoch in der eigenen Verantwortlichkeit des Halters liegt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Ehemann der Klägerin beantragte vergeblich die Erlaubnis zum Halten eines Staffordshire-Bullterrier-Mischlings, der ihm nach eigenen Angaben von einem Bekannten aus Russland mitgebracht worden war. Das Tier wurde daraufhin in einem Tierheim untergebracht. Kurze Zeit darauf beantragte die Klägerin selbst eine Erlaubnis zum Halten des Tieres und führte zur Begründung aus, sie wolle den Hund aus dem Tierheim holen. Nachdem der Antrag abgelehnt worden und das Widerspruchsverfahren ebenfalls ohne Erfolg geblieben war, verfolgte die Klägerin ihr Ziel mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz weiter. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes, so die Richter, setze nach dem Gesetzeswortlaut ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Tieres voraus. Eine Erteilung der Erlaubnis komme nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien zwar auch Belange des Tierschutzes für die Frage des berechtigten Interesses relevant. Ein solches sei daher regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim gehalten werde, an eine Privatperson abgegeben werden könne. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der Interessent nicht selbst für die Aufnahme des Tieres in das Tierheim verantwortlich sei. Der Tierschutz sei kein Selbstzweck. Anderenfalls könne das gesetzliche Erfordernis des berechtigten Interesses dadurch umgangen werden, dass man sich zunächst illegal einen Hund anschaffe, diesen ins Tierheim gebe, um sodann Belange des Tierschutzes als berechtigtes Interesse für die Ausnahmegenehmigung geltend zu machen. Dies führe zu einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften und könne daher nicht zu einem Anspruch auf die begehrte Haltererlaubnis führen.

Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. August 2008, 5 K 223/08.KO)

Quelle: PM des VG Koblenz

paparazzio
 
  • 25. April 2024
  • #Anzeige
Hi paparazzio ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
Reaktionen: Gefällt 30 Personen
#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Die Entscheidung ist logisch absolut nachvollziehbar.

Für mich auch.

Aber mal eine Frage zum öffentlichen Interesse, da es ja ein unbestimmter Rechtbegriff ist.

Wie weit geht dieses "öffentliche Interesse" eigentlich im Zusammenhang mit den Hundeverodnungen der Bundesländer eigentlich?

Tierschutzbelange leuchtet mir ein. Wie sieht dieses "öffentliche Interesse" eigentlich in Verbindung mit einem Umzug von Bundesland zu Bundesland aus?

Angenommen Untenehmer Herr X (HH "Listi") möchte bzw. muss seinen Unternehmensmittelpunkt nach, sagen wir mal Bayern verlegen und schafft dadurch auch Anzahl X Arbeitsplätze. Fällt sowas auch unter "öffentliches Interesse"? Mal die die anderen Regelungen/Auflagen der LHVO ausgenommen.
 
Angenommen Untenehmer Herr X (HH "Listi") möchte bzw. muss seinen Unternehmensmittelpunkt nach, sagen wir mal Bayern verlegen und schafft dadurch auch Anzahl X Arbeitsplätze. Fällt sowas auch unter "öffentliches Interesse"? Mal die die anderen Regelungen/Auflagen der LHVO ausgenommen.

Bayern kannst du mit einem Kat. 1 Hund vergessen - auch wenn es umzugsbedingt ist.
Brandenburg genauso.

In den anderen Bundesländern ist es normalerweise kein Problem, wenn man umzieht und seinen Hund mitnehmen möchte.
 
Angenommen Untenehmer Herr X (HH "Listi") möchte bzw. muss seinen Unternehmensmittelpunkt nach, sagen wir mal Bayern verlegen und schafft dadurch auch Anzahl X Arbeitsplätze. Fällt sowas auch unter "öffentliches Interesse"? Mal die die anderen Regelungen/Auflagen der LHVO ausgenommen.

Bayern kannst du mit einem Kat. 1 Hund vergessen - auch wenn es umzugsbedingt ist.
Brandenburg genauso.

In den anderen Bundesländern ist es normalerweise kein Problem, wenn man umzieht und seinen Hund mitnehmen möchte.


Ok ich gebe es zu. Bayern war schon sehr gezielt gewählt, da mir diese Problematik dort bekannt ist. Welche Stelle muss denn dort die Haltung genau genehmigen?
 
Die Entscheidung ist logisch absolut nachvollziehbar.

Das Urteil geht in die Berufung. Das Urteil widerspricht dem Erfordernis der Einzelfallgerechtigkeit und ist daher im Ergebnis falsch. Das Gericht verwischt hier in unzulässiger Weise den Grundsatz der rechtsstaatlichen Verhaltensverantwortlichkeit. Nach dem ordnungsrechtlichen Verursachungsbegriff kann die Klägerin für das Verhalten ihres Ehemannes nicht verantwortlich gemacht werden.

Wird ein Hund im Familien- bzw. Haushaltsverbund gehalten, so ist zwar jedes Mitglied Hundehalter im Sinne des BGB, die Erlaubnispflicht für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird nach dem Landeshundegesetz (LHundG) aber nur von einer Person dieses Verbundes eingefordert. Der Haltungsberechtigte darf den Hund in seine Familie integrieren, auch wenn dieser Personen angehören, die keinen eigenen Anspruch auf eine Erlaubnis haben. Die Familien- bzw. Haushaltsmitglieder haben mit der Erlaubnispflicht bzw. der Erlaubniserteilung nach § 3 LHundG nichts, aber auch nicht das Geringste zu tun.

Villiers
 
Das mag ja sein Villiers, aber ich verstehe die Entscheidun des Gerichtes.
Da könnte ja sonst jeder Hinz und Kunz auf diese Art und Weise sich einen Hund anschaffen und das geht gar nicht.
 
Das mag ja sein Villiers, aber ich verstehe die Entscheidun des Gerichtes.
Da könnte ja sonst jeder Hinz und Kunz auf diese Art und Weise sich einen Hund anschaffen und das geht gar nicht.

Der Hund ist bereits an den Nachbar vermittelt.

Warum darf der Nachbar als Hinz und Kunz fungieren, die Ehefrau aber nicht? Weil das unverfänglicher ist? Hat der Ehepartner weniger Rechte als der Nachbar?

Wenn die Verwaltungsbehörde einen Strohmann-Transfer effektiv unterbinden will, muss sie anordnen, dass ein illegal eingeführter Hund zurück in den Tod geschickt wird.

Wollen wir das??

Villiers
 
Wenn die Verwaltungsbehörde einen Strohmann-Transfer effektiv unterbinden will, muss sie anordnen, dass ein illegal eingeführter Hund zurück in den Tod geschickt wird.
Oder hier getötet wird, um ein jahrelanges TH-Leben zu verhindern.

Sicher nicht, doch illegale Einfuhren wollen wir auch nicht.
Eine Lösung für solche Fälle habe ich jedoch nicht, bis auf:
Der Hund sollte für eine solchen Einfuhr nicht büßen müssen, also vermittelt werden können.
Der/die "Einführer" müsste entsprechend bestraft werden (und nicht nur mit 50 Euro Bußgeld).
Grüße Klaus
 
Der "Einführer" ist nicht fassbar, er hat sich schon längst abgesetzt. Andere Personen machen sich nicht strafbar, wenn ihnen kein vorsätzliches Mitwirken an der Einfuhr bzw. Verbringung des Tieres nachgewiesen werden kann. Der Ehemann hat den Hund als Labrador-Boxer-Mischling im Welpenalter blauäugig gekauft. Nach dem HundVerbrEinfG kann der Hund "eingezogen" werden. Allerdings ist noch nicht einmal das geschehen. Der Hund wurde lediglich nach dem LHundG "sichergestellt" und anschließend zur Vermittlung freigegeben.

Übrigens: Wenn die Klägerin ihren Ehemann in die Wüste schickt, kann sie, wie mit der Ordnungsbehörde bereits abgestimmt, sofort und umgehend die Halterlaubnis für den Hund erhalten.

Toll! Wenn sich diese familienfeindliche Politik und Rechtsprechung durchsetzt, dann kann man nur jedem anraten: Nicht heiraten und solo bleiben! Nur dann verbleibt man im Vollbesitz seiner Rechte.

Villiers
 
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Nicht grundsätzlich öffentliches Interesse“ in der Kategorie „Verordnungen & Rechtliches“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

Claudy&Joey
Kenne nur einen Hund der in seinem Zwinger glücklich ist...Bekannte haben einen Münsterländer,aber der zwinger ist echt der Hammer!Das Grundstück ist riesig...und zwei mal eingezäunt:sprich einmal der eigentliche aun und von innen noch mal!Der Zwinger befindet sich hinterm Haus und die Hündin...
Antworten
7
Aufrufe
888
A
watson
Hallo Zusammen ! Ich denke bei ca. 10 000 Wohnungen müssten doch wirklich einige Hundehalter zusammenkommen. Man müsste versuchen sie zusammen zuführen, das sie gemeinschaftlich dagegen vorgehen können. Beatrice, ich wünsche Dir und vorallem Deiner Mutter viel Glück und drück Euch natürlich...
Antworten
9
Aufrufe
2K
merlin
procten
Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können. Mir ist bekannt, dass dieses Urteil schon einmal hier verlinkt wurde. Was aber weiterhin damit passiert ist bzw. ob der Prozess weiter ging, oder ob es in dem Zusammenhang auch andere Urteile gab, ist mir nicht bekannt. Das Thema...
Antworten
0
Aufrufe
1K
procten
procten
Marillion
@ Mom: *LOL*! Hmmm, da fragt man sich schon, was da in jemandem vorgeht, der sowas bringt...
Antworten
19
Aufrufe
12K
Natalie
Natalie
Zurück
Oben Unten