Neues zum Bundesgesetz/Ein- und Ausfuhr von Kampfhunden

dog-aid

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Neues zum Bundesgesetz/Ein- und Ausfuhr von Kampfhunden


Wiesbaden, 16.10.01

Mimimalkonsens gegen Beißer

Für den Umgang mit gefährlichen Kampfhunden steht eine bundesweit einheitliche Regelung in Aussicht

Im Auftrag der Innenminister der Länder und des Bundes hat eine Arbeitsgruppe des Bundeslandwirtschaftsministeriums einen Vorschlag erarbeitet, der sich an den Vorstellungen des hessischen Innenministers orientiert.
Der Entwurf wird nächste Woche in der Sitzung des zuständigen Arbeitskreises der Innenministerkonferenz beraten und soll am 7. und 8. November den Ministern bei ihrer Herbsttagung zur Abstimmung vorgelegt werden. Dies bestätigte der Sprecher des Arbeitskreises, Thomas Veil, auf Anfrage. Bisher hat jedes Bundesland eigene, oft sehr unterschiedliche Richtlinien. Der neue Vorschlag stelle einen "Minimalkompromiß" der bestehenden Regelungen dar, sagt Veil, Ministerialdirigent im Innenministerium von Sachsen-Anhalt.
Der Entwurf beinhalte sowohl eine abgestufte Liste gefährlicher Hunderassen, als auch die Forderung nach einer individuellen Wesensprüfung der Tiere, um einem Automatismus vorzubeugen. Damit entspricht er den Grundzügen der vom hessischen Innenminister Volker Bouffier (CDU) im vergangenen Jahr erlassenen Kampfhunde-Verordnung. Seit vor gut einem Jahr ein sechs Jahre alter Junge in Hamburg von einem Pitbull und einem Staffordshire-Terrier getötet wurde, sind die Vorschriften für den Umgang mit gefährlichen Hunden in fast allen Bundesländern verschärft worden. Umstritten bleibt, ob die Gefährlichkeit eines Hundes genetisch veranlagt ist, oder ob man jedes Tier individuell beurteilen muß.
An diesem Punkt scheiterte im vergangenen Jahr der erste Versuch der Innenministerkonferenz, zu einer bundesweiten Regelung zu kommen. So erließ Hessens Innenminister Volker Bouffier (CDU) schon Ende Juni 2000 eine Eilverordnung, die zunächst den Besitz von 16 Hunderassen verbot. Trotz zahlreicher Änderungen, so wurde die Zahl der "unwiderlegbar" gefährlichen Hunderassen auf drei reduziert (Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier), und zweier korrigierender Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Kassel, beharrt Bouffier, wie fast alle seiner Ressortkollegen, auf einer Rasseliste. Er möchte noch in diesem Jahr die veränderte Verordnung, auch gegen die Bedenken des Koalitionspartners FDP, als Gesetz beschlossen wissen, wie Michael Bußer, Sprecher des hessischen Innenministeriums, betont.
Tierschutzverbände kritisieren die Verurteilung einzelner Rassen. Sie verweisen darauf, daß nur rund 20 Prozent der Bißattacken durch Hunde geschehe, die in den Verordnungen aufgeführt würden. In diesen Listen kämen potentielle Beißer, wie Schäferhunde, Rottweiler oder Dobermänner in der Regel nicht vor, sagt Hans-Jürgen Kost-Stenger, Vorsitzender des Frankfurter Tierschutzvereins. Wichtiger als die Rassenzugehörigkeit seien Größe und Erziehung eines Hundes. Die Hundeverordnungen, so Kost-Stenger, hätten die Falschen getroffen. Die Gehege der Tierheime seien seit einem Jahr überfüllt mit zumeist handzahmen, aber unvermittelbaren Hunden. Unter den 125 Hunden im Heim des Frankfurter Tierschutzvereins seien 47 Pitbulls, American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Terrier. Während die anderen Hunde in der Regel nur einen Monat im Tierheim blieben, seien von den Kampfhunden im vergangenen Jahr nur drei weitervermittelt worden - der letzte nach Kreta.
Viele gefährliche Hunde aber würden nicht angemeldet, womit ihre Besitzer die erhöhte Steuer für Kampfhunde (in Frankfurt 1800 Mark im Jahr) wie auch die Regeln der verschärften Verordnung ohne größere Schwierigkeiten umgehen könnten.
Die Befürworter einer Rasseliste, die sich bei der Formulierung des neuen Beschlußvorschlags für die Innenministerkonferenz durchgesetzt haben, verweisen auf die geringere Zahl von Hundeangriffen seit dem Erlaß der Eilverordnungen. Mit einer bundeseinheitlichen Regelung soll nach den Worten von Veil unter anderem verhindert werden, daß der Besitzer eines Kampfhundes nur die Ländergrenze überschreiten muß, um sein Tier ohne Leine und Maulkorb ausführen zu können.
Die Harmonisierung ist nach Aussagen Veils auch ein Kompromiß mit Bundesländern mit bisher sehr strengen Regelungen, wie Bayern. In dem Freistaat ist die Züchtung und die Kreuzung von fünf Hunderassen (Pitbull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier, Tosa-Inu) seit 1992 faktisch verboten. Eine Sprecherin des bayerischen Innenministeriums sagte dieser Zeitung, daß es in ganz München nur noch drei registrierte Kampfhunde gebe. Über mögliche Konsequenzen aus einer Empfehlung der Innenministerkonferenz werde erst nachgedacht, wenn der Beschluß gefaßt sei, hieß es auf Anfrage aus dem zuständigen bayerischen Ministerium für Verbraucherschutz. Da Tiermediziner aus allen 16 Bundesländern an der Ausarbeitung des Beschlußvorschlags beteiligt gewesen seien, rechnet Veil mit einer einstimmigen Annahme durch die Innenminister. "Noch nie waren wir einer Einigung so nahe."
Rechtlich einklagbar sind die Beschlüsse nicht, das heißt, kein Bundesland muß sich daran halten. Veil betont aber die "moralische Verbindlichkeit", die sich für die Länder aus dem Einstimmigkeitsprinzip bei den Abstimmungen der Innenminister ergebe.

Anmerkung von maulkorbzwang.de:
derzeitige Rassenprognose:

1. Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier plus Kreuzungen
2. Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu plus Kreuzungen

Der Rotti soll vermutlich das Bauernopfer für den DSH darstellen, bis heute gibt es weltweit keinen belegten Beißunfall mit einem Mastiff, und die Alanos haben wohl das Pech, Breitsamers Intimfeinde zu sein.

Quelle: Newsletter maulkorbzwang.de


Ergänzend:
Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 19. Oktober 2001, 9.30 Uhr
Ausnahmen vom geltenden Einfuhrverbot für bestimmte Kampfhunderassen werden unter TOP 38 beraten.
Bundesrat
TO-Punkt 38
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
- Drucksache 444/01 -

Seit Mitte April 2001 ist das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde in Kraft. Danach ist es grund­sätzlich verboten, Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier oder Kreuzungen dieser Rassen nach Deutschland einzuführen. Das gleiche gilt für Hunde, für die nach Landesrecht eine Gefährlichkeit vermutet wird. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Ausnahmen von dieser Regel zuzulassen. Mit der vorliegenden Verordnung sollen diese Ausnahmefälle geregelt werden. Generell ausgenommen vom Einfuhrverbot werden nach der Verordnung Diensthunde des Bundes, der Länder und fremder Streitkräfte sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes. Außerdem dürfen gefährliche Hunde nach einem vorüberge­henden Aufenthalt im Ausland nach Deutschland zurückkehren, wenn sie hier berechtigterweise gehalten werden. Auf diese Weise sollen gefährliche Hunde, die von ihren Haltern zum Beispiel auf eine Reise in das Ausland mitgenommen werden, auf dem Rückweg auch problemlos wieder die deutsche Grenze passieren können. Die Begleitperson ist in diesem Fall verpflichtet, Dokumente vorzulegen, die die Identität des Tieres belegen. Bei einem Verstoß gegen die Verordnung ist die zuständige Behörde be­rechtigt, den Hund anderweitig unterzubringen oder das Zurückbringen an seinen Herkunftsort anzuord­nen.

Ausschussempfehlungen 444/1/01: Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen.

Nach Ansicht des Ausschusses sollen alle nach dem Gesetz gefährlichen Hunde vorübergehend nach Deutschland mitgebracht werden dürfen, wenn der Aufenthalt im Rahmen zum Beispiel von Urlaubsrei­sen nicht länger als vier Wochen dauert. Die Verordnung sieht hier eine unterschiedliche Behandlung von Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier sowie Bullterrier und solchen Hunden vor, für die eine Gefährlichkeit nach Landesrecht vermutet wird. Nach Auffassung des Aus­schusses gibt es keine sachliche Begründung für diese unterschiedliche Behandlung. Außerdem wendet sich der Ausschuss gegen eine weitere Vorschrift der Verordnung, wonach Hunde, deren Gefährlichkeit nach Landesrecht vermutet wird, auch dann mit dem Ziel des ständigen Haltens nach Deutschland einge­führt werden dürfen, sofern eine Berechtigung zur Haltung des Tieres erst noch erlangt werden soll. Nach Ansicht des Innenausschusses sollte ein Hund nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen, bevor die Frage geklärt ist, ob er tatsächlich berechtigterweise - zum Beispiel durch Bestehen eines Wesenstestes - in Deutschland gehalten werden darf. Darüber hinaus fordert der Ausschuss, dass die Identitätsnachweise amtlich bestätigt sein müssen. Sie würden überwiegend durch die Hundehalter selbst ausgefüllt und könnten ohne amtliche Bestätigung keine Kontrollfunktion entfalten.

Schließlich sollte die Bundesregierung gebeten werden, umgehend auch von den übrigen Ermächtigun­gen des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde Gebrauch zu machen. Insbesondere die Einfuhr und das Verbringen von gefährlichen Hunden über bestimmte Grenzkontrollen in das Inland müsse näher geregelt werden, um einen möglichst effektiven Vollzug sicherzustellen.

Quelle:www.hundejo.de
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Einen Vorsprung im Leben hat, wer da anpackt, wo die anderen erst einmal reden.
(John Fitzgerald Kennedy)

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19.10.2001, 15:48 Uhr
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pitterinchen
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Bundesrat stimmte heute Bundesgesetz nach Verschärfungen zu


Berlin, 19.10.01

Der Bundesrat hat heute der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Bundesregierung noch Änderungen vornimmt.

Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist seit Mitte April 2001 in Kraft. Danach ist es verboten, Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier oder Kreuzungen dieser Rassen nach Deutschland einzuführen. Das gleiche gilt für Hunde, für die nach Landesrecht eine Gefährlichkeit vermutet wird. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Ausnahmen von dieser Regel zuzulassen. Mit der vorliegenden Verordnung sollen diese Ausnahmefälle geregelt werden. Generell ausgenommen vom Einfuhrverbot sind nach der Verordnung Diensthunde des Bundes, der Länder und fremder Streitkräfte sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes. Außerdem dürfen gefährliche Hunde nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland nach Deutschland zurückkehren, wenn sie hier rechtmäßig gehalten werden. Auf diese Weise sollen gefährliche Hunde, die von ihren Haltern zum Beispiel auf eine Reise in das Ausland mitgenommen werden, auf dem Rückweg auch problemlos wieder die deutsche Grenze passieren können. Die Begleitperson ist in diesem Fall verpflichtet, Dokumente vorzulegen, die die Identität des Tieres belegen.

Nach Ansicht des Bundesrates sollten alle nach dem Gesetz als gefährlich eingestuften Hunde vorübergehend nach Deutschland mitgebracht werden dürfen, wenn der Aufenthalt im Rahmen zum Beispiel von Urlaubsreisen nicht länger als vier Wochen dauert. Die Verordnung unterscheidet hier zwischen den vier genannten Rassen und den nach Landesrecht als gefährlich geltenden Hunden. Der Bundesrat hält diese unterschiedliche Behandlung nicht für sachlich begründet. Bei einem Verstoß gegen die Verordnung ist die zuständige Behörde berechtigt, den Hund anderweitig unterzubringen oder das Zurückbringen an seinen Herkunftsort anzuordnen.

Die Kritik des Bundesrates richtet sich gegen eine weitere Vorschrift der Verordnung. Diese lässt zu, dass nach Landesrecht gefährliche Hunde auch dann nach Deutschland eingeführt werden dürfen, wenn eine Berechtigung zur Haltung des Tieres im Inland erst noch erlangt werden soll. Nach Auffassung des Bundesrates sollte ein Hund nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen, bevor die Frage geklärt ist, ob er tatsächlich berechtigterweise - zum Beispiel durch Bestehen eines Wesenstests - in Deutschland gehalten werden darf.

Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass die Identitätsnachweise für die Hunde amtlich bestätigt sein müssen. Die Papiere würden überwiegend durch die Hundehalter selbst ausgefüllt und könnten ohne amtliche Bestätigung keine Kontrollfunktion entfalten.

Schließlich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, umgehend auch von den übrigen Ermächtigungen des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde Gebrauch zu machen. Insbesondere die Einfuhr und das Verbringen von gefährlichen Hunden über bestimmte Grenzkontrollen in das Inland müssten näher geregelt werden, um einen möglichst effektiven Vollzug sicherzustellen.


Ergänzend dazu:
Bundesrat
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
- Drucksache 444/01 -

Seit Mitte April 2001 ist das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde in Kraft. Danach ist es grund­sätzlich verboten, Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier oder Kreuzungen dieser Rassen nach Deutschland einzuführen. Das gleiche gilt für Hunde, für die nach Landesrecht eine Gefährlichkeit vermutet wird. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Ausnahmen von dieser Regel zuzulassen. Mit der vorliegenden Verordnung sollen diese Ausnahmefälle geregelt werden. Generell ausgenommen vom Einfuhrverbot werden nach der Verordnung Diensthunde des Bundes, der Länder und fremder Streitkräfte sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes. Außerdem dürfen gefährliche Hunde nach einem vorüberge­henden Aufenthalt im Ausland nach Deutschland zurückkehren, wenn sie hier berechtigterweise gehalten werden. Auf diese Weise sollen gefährliche Hunde, die von ihren Haltern zum Beispiel auf eine Reise in das Ausland mitgenommen werden, auf dem Rückweg auch problemlos wieder die deutsche Grenze passieren können. Die Begleitperson ist in diesem Fall verpflichtet, Dokumente vorzulegen, die die Identität des Tieres belegen. Bei einem Verstoß gegen die Verordnung ist die zuständige Behörde be­rechtigt, den Hund anderweitig unterzubringen oder das Zurückbringen an seinen Herkunftsort anzuord­nen.

Ausschussempfehlungen 444/1/01: Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen.

Nach Ansicht des Ausschusses sollen alle nach dem Gesetz gefährlichen Hunde vorübergehend nach Deutschland mitgebracht werden dürfen, wenn der Aufenthalt im Rahmen zum Beispiel von Urlaubsrei­sen nicht länger als vier Wochen dauert. Die Verordnung sieht hier eine unterschiedliche Behandlung von Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier sowie Bullterrier und solchen Hunden vor, für die eine Gefährlichkeit nach Landesrecht vermutet wird. Nach Auffassung des Aus­schusses gibt es keine sachliche Begründung für diese unterschiedliche Behandlung. Außerdem wendet sich der Ausschuss gegen eine weitere Vorschrift der Verordnung, wonach Hunde, deren Gefährlichkeit nach Landesrecht vermutet wird, auch dann mit dem Ziel des ständigen Haltens nach Deutschland einge­führt werden dürfen, sofern eine Berechtigung zur Haltung des Tieres erst noch erlangt werden soll. Nach Ansicht des Innenausschusses sollte ein Hund nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen, bevor die Frage geklärt ist, ob er tatsächlich berechtigterweise - zum Beispiel durch Bestehen eines Wesenstestes - in Deutschland gehalten werden darf. Darüber hinaus fordert der Ausschuss, dass die Identitätsnachweise amtlich bestätigt sein müssen. Sie würden überwiegend durch die Hundehalter selbst ausgefüllt und könnten ohne amtliche Bestätigung keine Kontrollfunktion entfalten.

Schließlich sollte die Bundesregierung gebeten werden, umgehend auch von den übrigen Ermächtigun­gen des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde Gebrauch zu machen. Insbesondere die Einfuhr und das Verbringen von gefährlichen Hunden über bestimmte Grenzkontrollen in das Inland müsse näher geregelt werden, um einen möglichst effektiven Vollzug sicherzustellen.

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Heute, 17:43 Uhr
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Neues zur Verfassungsbeschwerde gegen Bundesgesetz


22.10.01

Am 15.10.2001 ist von 90 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gemeinsam beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.04.2001 erhoben worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer verstoßen die wesentlichen Vorschriften des Gesetzes gegen das Grundgesetz und das europäische Gemeinschaftsrecht. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht dieser Auffassung anschließen, so wird es das Gesetz für nichtig erklären. Gleichzeitig haben die Beschwerdeführer beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung des Gesetzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, da ihnen sonst nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde, der Tierschutz – Hundeverordnung sowie Änderungen des Tierschutzgesetzes und des Strafgesetzbuches hat der Bund in diesem Jahr umfangreiche Vorschriften in Kraft gesetzt, von denen die meisten Hundehalter betroffen sind. Insbesondere dürfen jetzt zahlreiche Rassen nicht mehr aus dem Ausland nach Deutschland verbracht werden (Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) und einige Rassen nicht mehr gezüchtet werden (Tierschutz – Hundeverordnung).

Der Verband ist der Auffassung, daß die neuen Vorschriften den Schutz der Bevölkerung nicht verbessern; sie schränken allerdings zahllose verantwortungsbewußte Hundehalter mit ihren unauffälligen und sozialverträglichen Hunden in ihren Rechten erheblich ein.

Daher unterstützen der VDH und seine Mitgliedsvereine die Verfassungsbeschwerde.

Soweit die Presseinformation, die aus gutem Grund keine Details über die Strategien enthält, nach denen Prof. Jan Ziekow die Beschwerdeschrift konstruiert hat. Deshalb werde ich das auch hier nicht im Detail auseinaderklamüsern. Dennoch möchte ich Ihnen einige Punkte darlegen, die aus der Beschwerdeschrift deutlich hervorgehen.

So hat Ziekow viel Mühe darauf verwandt im ersten Teil der Beschwerde möglichst ausführlich darauf einzugehen, warum sich das Bundesverfassungsgericht jetzt und gleich mit der Klage befassen möge. Klar ist nämlich, das unser Höchstgericht das keineswegs unbedingt tun muß. Es könnte auch darauf bestehen, daß die Beschwerdeführer zuerst den langwierigen Weg durch alle Instanzen gehen. Der könnte folgendermaßen aussehen: Ein Züchter stellt den Antrag auf Einfuhr eines Hundes, dessen Rasse laut Gesetz mit Einfuhrverbot belegt ist. Diesen Antrag muß die Verwaltung ablehnen. Dagegen muß der Züchter Widerspruch einlegen, der selbstverständlich ebenfalls abgelehnt wird. Nun muß besagter Züchter vor sein zuständiges Verwaltungsgericht ziehen, wohl wissend, daß er auch dort den Kürzeren ziehen wird. Nächster Schritt: Oberverwaltungsgericht. Erfolg wäre auch dort gleich Null. Schließlich müßte der gute Mann dann noch zum Bundesverwaltungsgericht gehen, wo ebenfalls verliert. Erst jetzt (das heißt nach mindesten drei Jahren Marsch durch die Gerichte) kann er das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Neben einer ganzen Reihe juristischer Argumente, die dem Laien völlig verschlossen bleiben, verweist Jan Ziekow auf ein neues Gutachten, das der VDH bei Prof. Dr. Distl in Auftrag gegeben hatte. Es trägt den Titel: „Gutachten zur Bedeutung einer breiten Zuchtbasis und eines internationalen Zuchttieraustausches in der Hundezucht“. Es kommt schlichtweg zu dem Schluß, daß jeder Zuchtbetrieb binnen zwei bis drei Jahren unrettbar zum Erliegen kommt, wenn das Gesetz weiterhin besteht. Auf dieser Basis regt der Professor an, daß sich Karlsruhe nicht nur umgehend mit der Beschwerde befassen sollte, sondern hat namens der Beschwerdeführer gleichzeitig beantragt, daß das Bundesgesetz durch eine einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen sei.

Es sei daran erinnert, daß hier nicht nur das „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ vom 12.04.2001 angegriffen wird, sondern auch die neue Tierschutz – Hundeverordnung und die zeitgleich erfolgten Änderungen des Tierschutzgesetzes und des Strafgesetzes. Alle diese Bestimmungen werden in der weiteren Folge der Schrift mit juristischen Argumenten angegriffen. Laienhaft würde man sagen: Ziekow zerreißt die Vorschriften in der Luft. Hier nur einige Beispiele: Einige Vorinstanzen, vor allem Berlin und Rheinland-Pfalz haben die Frage, ob es gefährliche Hunde aufgrund der Rassezugehörigkeit gäbe nicht wirklich geklärt. Wissenschaftliche Gutachten wären – so Ziekow wörtlich in seinen Erläuterungen am 13.10. in Rüsselsheim- entweder gar nicht, oder „ergebnisorientiert“ gelesen und interpretiert worden.

Des Weiteren: Ein Verweis auf Landesvorschriften in einem Bundesgesetz ist unzulässig. Unhaltbar auch die Einbeziehung von Mischlingen aus den stigmatisierten Rassen. Dabei kommt übrigens ein weiteres Gutachten zum Tragen, das Distl im Auftrag des VDH erstellt hat. Darin belegt er, daß noch nicht einmal die molekulargenetische Analyse den Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rassetypisierung möglich sei. Das heißt, daß kein Tierarzt, kein Sachverständiger und erst recht kein Diensthundeführer durch bloßes Ansehen eines Hunde feststellen kann, ob da irgendwann einmal ein Vertreter einer gelisteten Rasse mitgespielt hatte. Kurz: Wenn der genetische „Fingerabdruck“ schon nicht funktioniert, dann kann die reine Optik sicher nicht zu einer verläßlichen Zuordnung führen.

Breiten Raum widmet Jan Ziekow der Einschränkung der Handelsfreiheit innerhalb der EG. Das ist Neuland für die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes. Ebenso greift der Verfassungsrechtler den in einigen Urteilen festgeschriebenen „Experimentierungs – Spielraum“ an. Seit mehr als acht Jahren gestehen einige Gerichte den jeweiligen Verordnungsgebern einen solchen zu. Inzwischen gibt es aber statistische und wissenschaftlich Erkenntnisse (wenngleich sie auch nicht von den jeweiligen Landesregierungen oder Kommunen tatsächlich erfaßt wurden). Also Schluß mit Experimenten. Sie dürfen keine weitere gesetzliche Relevanz haben.

Zur Änderung des Tierschutzgesetzes sagt die Beschwerde, daß der Bund dafür schlichtweg nicht in der Weise zuständig sei, wie es gemacht wurde. Bekanntlich wurde in diesem Gesetz durch eine kleine Streichung der Schutz der Tiere gegen „Aggressionszucht“ in eine Schutzvorschrift für Menschen umfunktioniert. Das gehört aber nicht in ein Bundesgesetz, weil der Bund dafür nicht zuständig ist. Gefahrenabwehr ist Ländersache. Die Änderung ist damit ebenfalls verfassungsrechtlich unzulässig. Vergleichbares gilt für die Änderungen im Strafgesetz. Es ist für den Bürger nicht nachvollziehbar, was denn genau verboten sei, weil auch hier wieder Länderregelungen eine Rolle spielen. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, schon aus Gründen der Normenklarheit in ein Gesetz hineinzuschreiben, was denn hier eigentlich (mit immerhin bis zu zwei Jahren Knast) strafbewehrt ist.

Soweit einige wesentliche Punkte aus der Beschwerde, von deren Ausgang immerhin einige Hunderttausend Hundehalter bei uns betroffen sind. Lassen Sie mich abschließend noch einen Blick auf die Zeitschiene werfen: Sollte die Verfassungsbeschwerde abgewiesen und auf die Instanzen rückverwiesen werden, werden wir das relativ rasch erfahren. Die Entscheidung über die einstweilige Verfügung könnte (und das wäre ein günstiger Fall) frühestens im Januar erfolgen. Insgesamt müssen für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes anderthalb bis zwei Jahre veranschlagt werden.

Gerhard Dalla-Bona
Club für Molosser



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