Neue VO in Sachsen-Anhalt !!!!!!

Beckersmom

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Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 243/02



Magdeburg, den 26. März 2002


Innenminister Püchel erlässt neue Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Innenminister Dr. Manfred Püchel hat in der heutigen Kabinettssitzung die neue Kampfhundeverordnung vorgelegt.

"Seit Jahrtausenden leben Mensch und Hund in enger Partnerschaft zusammen, dabei hat es auch immer Angriffe auf Menschen gegeben. Doch seit gut zehn Jahren haben wir es mit einer neuen Situation zu tun, nämlich mit der Gefährdung unserer Bevölkerung durch Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit - sogenannten Kampfhunden. Seit dieser Zeit haben auch Beißvorfälle zugenommen, die bei Kampfhunden in aller Regel wesentlich dramatischer ausfallen als bei anderen Hunden. Die Landesregierung nimmt den Anspruch der Bürger sehr ernst, wirksam vor solchen Hunden geschützt zu werden," betonte Innenminister Dr. Manfred Püchel. Tatsache sei, dass es Hunde bestimmter Rassen seien, die wegen ihrer körperlichen Merkmale, etwa wegen überdurchschnittlich entwickelter Beißkraft und durch Zuchtauswahl bedingter Hyperaggressivität, schlimme Verletzungen oder gar den Tod von Menschen verursachen könnten.

Püchel: "Mit der neuen Gefahrenabwehrverordnung wird eine umfassende landesrechtliche Grundlage zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren geschaffen und damit der Schutz der Bevölkerung weiter verbessert. Die Vorschriften regeln den Umgang mit gefährlichen Hunden und stellen den zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse zur Verfügung." Die Verordnung löste die bisherige Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 6. Juli 2000 ab, die dort enthaltenen Regelungen und Instrumentarien sind nach praktischen Bedürfnissen ergänzt worden.

Durch die neue Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden sind die Hunde bestimmt, von deren gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit mit Sicherheit ausgegangen werden kann. Neben American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier wurde der Bullterrier in die Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen.

Für diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden gilt ein grundsätzliches Haltungsverbot. Vom Haltungsverbot bestehen jedoch unter Besitzstand wahrenden Aspekten Ausnahmen: Kein Hund der genannten Rassen muss allein auf Grund der Einführung des Haltungsverbotes getötet werden!

Das Haltungsverbot gilt danach nicht für gefährliche Hunde, die

– bei Inkrafttreten der Verordnung in Sachsen-Anhalt bereits gehalten werden,

– die nach bundesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig aus dem Ausland nach Sachsen-Anhalt eingeführt oder verbracht werden,

– die aus einem anderen Bundesland nach Sachsen-Anhalt verbracht werden, wenn ihre Haltung in dem anderen Bundesland rechtmäßig war,

– von den genannten Hunden unmittelbar abstammen, wenn die Welpen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung geboren werden und rechtmäßig (etwa ohne Verstoß gegen ein Zuchtverbot) gezeugt wurden.

Da Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, oftmals deswegen bestehen, weil Menschen mit Hunden nicht ordnungsgemäß umgehen, haben Halter gefährlicher Hunde und die Personen, die die tatsächliche Gewalt über gefährliche Hunde ausüben, strenge persönliche Anforderungen zu erfüllen. Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

– das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

– nach den Vorschriften des Waffenrechts als unzuverlässig gilt,

– wegen gefährlicher Körperverletzung oder einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Tierschutzgesetz oder dem Hundeverbringungs- und
–einfuhrbeschränkungsgesetz vorbestraft ist,

– wiederholt oder gröblich gegen Rechtsvorschriften zu Hunden verstoßen hat,

– eine nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreute Person ist,

– keinen festen Wohnsitz nachweisen kann oder

– auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen gefährlichen Hund ungeeignet ist.

Zudem müssen gefährliche Hunde ausbruchsicher gehalten werden, und der Halter eines solchen Hundes muss für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung zur Deckung eventueller Schäden abschließen.

Um die weitere Vermehrung gefährlicher Hunde zu verhindern und mittel- bis langfristig die Zahl gefährlicher Hunde erheblich zu vermindern, besteht ein Zucht- und Handelsverbot sowie das Gebot zur Unfruchtbarmachung gefährlicher Hunde. Ebenso besteht die Pflicht zur Chipkennzeichnung aller gefährlichen Hunde.

Auch beim Führen von gefährlichen Hunde gelten strenge Anforderungen. So muss der Hundeführer – wie der Hundehalter – zuverlässig und sachkundig sein. Ein gefährlicher Hund darf darüber hinaus nur mit Maulkorb und an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden.

Das Führen eines gefährlichen Hundes zusammen mit einem anderen Tier ist verboten. Ein gefährlicher Hund darf zu öffentlichen Veranstaltungen wie öffentliche Versammlungen oder Sportveranstaltungen, zu öffentlichen Vergnügungsstätten wie Volksfesten, in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, auf Kinderspielplätze und Liegewiesen, in Badeanstalten und auf Badeplätze, in Gaststätten, Einkaufszentren und Haupteinkaufsbereiche nicht mitgenommen werden.

Von den Vorschriften zum Führen gefährlicher Hunde bestehen jedoch im erforderlichen Umfang für Diensthunde, Hunde des Rettungs- und Katastrophenschutzes, Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Herdengebrauchs- und Jagdhunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Ausnahmen.

Schließlich besteht nach der neuen Verordnung eine Anzeige- und Nachweispflicht, das heißt die Personen, die gefährliche Hunde halten, haben der zuständigen Behörde die Haltung der Hunde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung, in Fällen der Einfuhr/Verbringung oder der Geburt von Welpen unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus muss auch der Tod oder das Abhandenkommen des Hundes oder ein Vorfall, bei dem durch den Hund eine Person oder ein Hund verletzt oder getötet wurde, angezeigt werden. Die zuständigen Behörden erhalten die notwendigen Befugnisse zur Durchführung von Sachkundeprüfungen sowie zur Prüfung der sicheren Haltung gefährlicher Hunde.

Püchel: "Die Einhaltung der Vorschriften ist mit Inkrafttreten der Verordnung in gut zwei Monaten mit aller Entschiedenheit durchzusetzen."

"Durch die neue Verordnung", unterstrich der Innenminister, "wird der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden deutlich erhöht und den Kommunen ein Instrument zur Regelung der Haltung gefährlicher Hunde an die Hand gegeben." Der Minister mahnte zugleich eine sachliche Diskussion an. "Die Personen, die verantwortungsvoll mit ihren Hunden umgehen, müssen eine faire Chance bekommen."



Impressum:

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
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39104 Magdeburg
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Beckersmom
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SUAVITER IN MODO - FORTITER IN RE
 
Ich habe gerade so viel Wut in mir! Das zu beschreiben, erspare ich Euch!
Da war wieder die Bestie Mensch am Werk!

Gruß Sandra
 
Also mir platzt gleich der Hals...

bis denne
dog-aid

mail: gnadenhof_flemsdorf@gmx.de


homepage: gnadenhof-flemsdorf.de.vu
 
Wenn sich hier im Forum Anhaltiner verstecken - gebt Lebenszeichen!! Es hat vor einem Jahr nicht geklappt mit einer Klage, seltsamerweise fand sich niemand (ups, es ging ja keinen was an aus Anhalt). Es werden Leute gebraucht, die aktiv mitarbeiten wollen, ob es um Klägersuche geht oder positive Arbeit in der Öffentlichkeit. Also Ärsche hoch.

Kai
 
Also Kai, Marzipanschweinchen, was ist denn das für eine Wortwahl ???
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Davon abgesehen : kann ich nur unterstützen, diese Forderung.
Wie anderswo bereits angedroht : wenn Hilfe bei der Organisation benötigt wird, helfe ich gerne !!


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http://www.vombutjadingerland.de

Liebe Grüße,
Kirsten mit Daufi und Arco


kirsten@schmusehund.de

Die Demokratie ist ein Staat,
dessen Souverän man unentwegt anschreien muß,
damit er nicht einschläft.(Richard Thoma)
 
(Bin kein Schweinchen - bäääh)
Hallo??? Anhaltiner?? Alle tot???
Ein Anhaltiner Hintern hat sich gemeldet bei mir (er ist nicht einmal Mitglied im Forum). War das wirklich alles?
 
Hallo Kai,

vllt. sind in anderen Foren mehr Menschen aus Sachsen/Anhalt zu finden?

Diese werden sicher mitmachen.

watson
 
Ich bin am zusammenkratzen aller Leute, aber irgendwie haben Anhaltiner nur in den wenigsten Fällen Internet. Und nochweniger Interesse für solche Sachen.
 
Die "neue" ist in Arbeit.:verwirrt:
Was wollen wir tuen? 2007
Huskymama aus Sachsen-Anhalt:hallo:
 
Hab ich das richtig verstanden? Damit wäre ja jeder Hund der dort noch im TH sitzt der unter die VO fällt quasi nicht mehr vermittelbar innerhalb von S-anhalt?

Mollywoman
 
Innenminister Püchel erlässt neue Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Über Sinn und Unsinn einer solchen "Rassenverordnung" müssen wir ja wohl kaum noch diskuttieren.
Und ist diese erst einmal mit den "ganz gefährlichen Beissern" durch das Parlament gegangen, macht es im Nachhinein kaum noch größere Probleme, auch weitere Rassen aufzunehmen.:sauer:

Und mit dem Passus
Von den Vorschriften zum Führen gefährlicher Hunde bestehen jedoch im erforderlichen Umfang für Diensthunde, Hunde des Rettungs- und Katastrophenschutzes, Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Herdengebrauchs- und Jagdhunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Ausnahmen.
sind alle Lobbyisten aus Jägerschaft, Landwirtschaft und Schutzdiensten abgespeist und beruhigt.

Wirklich trifft es lediglich private Hundehalter.
Doch was wollt Ihr eigentlich? Ihr könnt Euch ja ein Stofftier zulegen. Die Firma Steiff wird es freuen.
Grüße Klaus
 
Steht folgender Satz da wirklich??
"die nach bundesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig aus dem Ausland nach Sachsen-Anhalt eingeführt oder verbracht werden,
"
 
Ups..
Wer lesen kann ist klar im Vorteil...*schäm*
 
Wir aber hoffentlich nicht so Krass ausfallen wie oben beschrieben *hoff*

Mollywoman
 
Hallo !!
deshalb meine Frage, weiß jemand vielleicht schon was?
Wir haben das Jahr 2007 und die Menschen sind nicht klüger geworden, die über unsere Hunde entscheiden und jedem einen Stempel aufdrücken.
Gruß Huskymama
 
"die nach bundesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig aus dem Ausland nach Sachsen-Anhalt eingeführt oder verbracht werden,

Könnte Hunde betreffen, die hier schon mal gemeldet waren und dann mit den Haltern ins Ausland gingen.

Die dürfen ja z.B. noch eingeführt werden.
 
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lektoratte
Das wird noch schlimmer werden..in den Niederlanden strugglen die auch damit rum. Keine TK in der Nähe erreichbar etc. Also am besten schafft man sich in den Niederlanden keine Tiere mehr an. Zumindest ich hätte Sorge wenn mal was sein sollte.
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bxjunkie
bxjunkie
I
Und auf welches Gesetz/Paragraphen beruft sich das Amt? Dann wüsstest du, dass es keine Kastrationspflicht gibt. (Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.) PS: Satzzeichen sind keine Rudeltiere ;)
Antworten
4
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Pyrrha80
Pyrrha80
G
Ich denke dass du keine weiteren Auflagen, außer Leine und Maulkorb, in Sachsen-Anhalt zu erfüllen hast, da der Hund ja nicht dort wohnt.Du solltest dich aber, diesbezüglich an das zuständige Ordnungsamt in Sachsen-Anhalt wenden.
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M4cskyf1r3
M4cskyf1r3
lorie1982
Unabhängig von deiner Aussage hat mein Kerl das gleiche gesagt. Witzig... :D Dann werde ich wohl morgen noch mal anrufen.
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lorie1982
lorie1982
Farbenleere
Werde solchen Unsinn nicht mehr mit einer Replik würdigen. Ich muss zugeben, dass ich Volldraht nur lese, wenn etwas bzgl. Hundegesetzgebung bzw. Tierschutz/Tierrecht gebracht wird. Habe mir aber die Mühe gemacht und mal die Suchfunktion der Seite genutzt, und das Wort "Reichsbürger" eingegeben...
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Farbenleere
Farbenleere
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