Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 243/02
Magdeburg, den 26. März 2002
Innenminister Püchel erlässt neue Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Innenminister Dr. Manfred Püchel hat in der heutigen Kabinettssitzung die neue Kampfhundeverordnung vorgelegt.
"Seit Jahrtausenden leben Mensch und Hund in enger Partnerschaft zusammen, dabei hat es auch immer Angriffe auf Menschen gegeben. Doch seit gut zehn Jahren haben wir es mit einer neuen Situation zu tun, nämlich mit der Gefährdung unserer Bevölkerung durch Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit - sogenannten Kampfhunden. Seit dieser Zeit haben auch Beißvorfälle zugenommen, die bei Kampfhunden in aller Regel wesentlich dramatischer ausfallen als bei anderen Hunden. Die Landesregierung nimmt den Anspruch der Bürger sehr ernst, wirksam vor solchen Hunden geschützt zu werden," betonte Innenminister Dr. Manfred Püchel. Tatsache sei, dass es Hunde bestimmter Rassen seien, die wegen ihrer körperlichen Merkmale, etwa wegen überdurchschnittlich entwickelter Beißkraft und durch Zuchtauswahl bedingter Hyperaggressivität, schlimme Verletzungen oder gar den Tod von Menschen verursachen könnten.
Püchel: "Mit der neuen Gefahrenabwehrverordnung wird eine umfassende landesrechtliche Grundlage zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren geschaffen und damit der Schutz der Bevölkerung weiter verbessert. Die Vorschriften regeln den Umgang mit gefährlichen Hunden und stellen den zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse zur Verfügung." Die Verordnung löste die bisherige Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 6. Juli 2000 ab, die dort enthaltenen Regelungen und Instrumentarien sind nach praktischen Bedürfnissen ergänzt worden.
Durch die neue Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden sind die Hunde bestimmt, von deren gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit mit Sicherheit ausgegangen werden kann. Neben American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier wurde der Bullterrier in die Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen.
Für diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden gilt ein grundsätzliches Haltungsverbot. Vom Haltungsverbot bestehen jedoch unter Besitzstand wahrenden Aspekten Ausnahmen: Kein Hund der genannten Rassen muss allein auf Grund der Einführung des Haltungsverbotes getötet werden!
Das Haltungsverbot gilt danach nicht für gefährliche Hunde, die
– bei Inkrafttreten der Verordnung in Sachsen-Anhalt bereits gehalten werden,
– die nach bundesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig aus dem Ausland nach Sachsen-Anhalt eingeführt oder verbracht werden,
– die aus einem anderen Bundesland nach Sachsen-Anhalt verbracht werden, wenn ihre Haltung in dem anderen Bundesland rechtmäßig war,
– von den genannten Hunden unmittelbar abstammen, wenn die Welpen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung geboren werden und rechtmäßig (etwa ohne Verstoß gegen ein Zuchtverbot) gezeugt wurden.
Da Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, oftmals deswegen bestehen, weil Menschen mit Hunden nicht ordnungsgemäß umgehen, haben Halter gefährlicher Hunde und die Personen, die die tatsächliche Gewalt über gefährliche Hunde ausüben, strenge persönliche Anforderungen zu erfüllen. Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
– das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
– nach den Vorschriften des Waffenrechts als unzuverlässig gilt,
– wegen gefährlicher Körperverletzung oder einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Tierschutzgesetz oder dem Hundeverbringungs- und
–einfuhrbeschränkungsgesetz vorbestraft ist,
– wiederholt oder gröblich gegen Rechtsvorschriften zu Hunden verstoßen hat,
– eine nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreute Person ist,
– keinen festen Wohnsitz nachweisen kann oder
– auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen gefährlichen Hund ungeeignet ist.
Zudem müssen gefährliche Hunde ausbruchsicher gehalten werden, und der Halter eines solchen Hundes muss für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung zur Deckung eventueller Schäden abschließen.
Um die weitere Vermehrung gefährlicher Hunde zu verhindern und mittel- bis langfristig die Zahl gefährlicher Hunde erheblich zu vermindern, besteht ein Zucht- und Handelsverbot sowie das Gebot zur Unfruchtbarmachung gefährlicher Hunde. Ebenso besteht die Pflicht zur Chipkennzeichnung aller gefährlichen Hunde.
Auch beim Führen von gefährlichen Hunde gelten strenge Anforderungen. So muss der Hundeführer – wie der Hundehalter – zuverlässig und sachkundig sein. Ein gefährlicher Hund darf darüber hinaus nur mit Maulkorb und an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden.
Das Führen eines gefährlichen Hundes zusammen mit einem anderen Tier ist verboten. Ein gefährlicher Hund darf zu öffentlichen Veranstaltungen wie öffentliche Versammlungen oder Sportveranstaltungen, zu öffentlichen Vergnügungsstätten wie Volksfesten, in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, auf Kinderspielplätze und Liegewiesen, in Badeanstalten und auf Badeplätze, in Gaststätten, Einkaufszentren und Haupteinkaufsbereiche nicht mitgenommen werden.
Von den Vorschriften zum Führen gefährlicher Hunde bestehen jedoch im erforderlichen Umfang für Diensthunde, Hunde des Rettungs- und Katastrophenschutzes, Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Herdengebrauchs- und Jagdhunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Ausnahmen.
Schließlich besteht nach der neuen Verordnung eine Anzeige- und Nachweispflicht, das heißt die Personen, die gefährliche Hunde halten, haben der zuständigen Behörde die Haltung der Hunde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung, in Fällen der Einfuhr/Verbringung oder der Geburt von Welpen unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus muss auch der Tod oder das Abhandenkommen des Hundes oder ein Vorfall, bei dem durch den Hund eine Person oder ein Hund verletzt oder getötet wurde, angezeigt werden. Die zuständigen Behörden erhalten die notwendigen Befugnisse zur Durchführung von Sachkundeprüfungen sowie zur Prüfung der sicheren Haltung gefährlicher Hunde.
Püchel: "Die Einhaltung der Vorschriften ist mit Inkrafttreten der Verordnung in gut zwei Monaten mit aller Entschiedenheit durchzusetzen."
"Durch die neue Verordnung", unterstrich der Innenminister, "wird der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden deutlich erhöht und den Kommunen ein Instrument zur Regelung der Haltung gefährlicher Hunde an die Hand gegeben." Der Minister mahnte zugleich eine sachliche Diskussion an. "Die Personen, die verantwortungsvoll mit ihren Hunden umgehen, müssen eine faire Chance bekommen."
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Domplatz 4
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Beckersmom
SUAVITER IN MODO - FORTITER IN RE
Magdeburg, den 26. März 2002
Innenminister Püchel erlässt neue Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Innenminister Dr. Manfred Püchel hat in der heutigen Kabinettssitzung die neue Kampfhundeverordnung vorgelegt.
"Seit Jahrtausenden leben Mensch und Hund in enger Partnerschaft zusammen, dabei hat es auch immer Angriffe auf Menschen gegeben. Doch seit gut zehn Jahren haben wir es mit einer neuen Situation zu tun, nämlich mit der Gefährdung unserer Bevölkerung durch Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit - sogenannten Kampfhunden. Seit dieser Zeit haben auch Beißvorfälle zugenommen, die bei Kampfhunden in aller Regel wesentlich dramatischer ausfallen als bei anderen Hunden. Die Landesregierung nimmt den Anspruch der Bürger sehr ernst, wirksam vor solchen Hunden geschützt zu werden," betonte Innenminister Dr. Manfred Püchel. Tatsache sei, dass es Hunde bestimmter Rassen seien, die wegen ihrer körperlichen Merkmale, etwa wegen überdurchschnittlich entwickelter Beißkraft und durch Zuchtauswahl bedingter Hyperaggressivität, schlimme Verletzungen oder gar den Tod von Menschen verursachen könnten.
Püchel: "Mit der neuen Gefahrenabwehrverordnung wird eine umfassende landesrechtliche Grundlage zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren geschaffen und damit der Schutz der Bevölkerung weiter verbessert. Die Vorschriften regeln den Umgang mit gefährlichen Hunden und stellen den zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse zur Verfügung." Die Verordnung löste die bisherige Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 6. Juli 2000 ab, die dort enthaltenen Regelungen und Instrumentarien sind nach praktischen Bedürfnissen ergänzt worden.
Durch die neue Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden sind die Hunde bestimmt, von deren gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit mit Sicherheit ausgegangen werden kann. Neben American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier wurde der Bullterrier in die Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen.
Für diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden gilt ein grundsätzliches Haltungsverbot. Vom Haltungsverbot bestehen jedoch unter Besitzstand wahrenden Aspekten Ausnahmen: Kein Hund der genannten Rassen muss allein auf Grund der Einführung des Haltungsverbotes getötet werden!
Das Haltungsverbot gilt danach nicht für gefährliche Hunde, die
– bei Inkrafttreten der Verordnung in Sachsen-Anhalt bereits gehalten werden,
– die nach bundesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig aus dem Ausland nach Sachsen-Anhalt eingeführt oder verbracht werden,
– die aus einem anderen Bundesland nach Sachsen-Anhalt verbracht werden, wenn ihre Haltung in dem anderen Bundesland rechtmäßig war,
– von den genannten Hunden unmittelbar abstammen, wenn die Welpen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung geboren werden und rechtmäßig (etwa ohne Verstoß gegen ein Zuchtverbot) gezeugt wurden.
Da Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, oftmals deswegen bestehen, weil Menschen mit Hunden nicht ordnungsgemäß umgehen, haben Halter gefährlicher Hunde und die Personen, die die tatsächliche Gewalt über gefährliche Hunde ausüben, strenge persönliche Anforderungen zu erfüllen. Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
– das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
– nach den Vorschriften des Waffenrechts als unzuverlässig gilt,
– wegen gefährlicher Körperverletzung oder einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Tierschutzgesetz oder dem Hundeverbringungs- und
–einfuhrbeschränkungsgesetz vorbestraft ist,
– wiederholt oder gröblich gegen Rechtsvorschriften zu Hunden verstoßen hat,
– eine nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreute Person ist,
– keinen festen Wohnsitz nachweisen kann oder
– auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen gefährlichen Hund ungeeignet ist.
Zudem müssen gefährliche Hunde ausbruchsicher gehalten werden, und der Halter eines solchen Hundes muss für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung zur Deckung eventueller Schäden abschließen.
Um die weitere Vermehrung gefährlicher Hunde zu verhindern und mittel- bis langfristig die Zahl gefährlicher Hunde erheblich zu vermindern, besteht ein Zucht- und Handelsverbot sowie das Gebot zur Unfruchtbarmachung gefährlicher Hunde. Ebenso besteht die Pflicht zur Chipkennzeichnung aller gefährlichen Hunde.
Auch beim Führen von gefährlichen Hunde gelten strenge Anforderungen. So muss der Hundeführer – wie der Hundehalter – zuverlässig und sachkundig sein. Ein gefährlicher Hund darf darüber hinaus nur mit Maulkorb und an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden.
Das Führen eines gefährlichen Hundes zusammen mit einem anderen Tier ist verboten. Ein gefährlicher Hund darf zu öffentlichen Veranstaltungen wie öffentliche Versammlungen oder Sportveranstaltungen, zu öffentlichen Vergnügungsstätten wie Volksfesten, in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, auf Kinderspielplätze und Liegewiesen, in Badeanstalten und auf Badeplätze, in Gaststätten, Einkaufszentren und Haupteinkaufsbereiche nicht mitgenommen werden.
Von den Vorschriften zum Führen gefährlicher Hunde bestehen jedoch im erforderlichen Umfang für Diensthunde, Hunde des Rettungs- und Katastrophenschutzes, Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Herdengebrauchs- und Jagdhunde im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Ausnahmen.
Schließlich besteht nach der neuen Verordnung eine Anzeige- und Nachweispflicht, das heißt die Personen, die gefährliche Hunde halten, haben der zuständigen Behörde die Haltung der Hunde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung, in Fällen der Einfuhr/Verbringung oder der Geburt von Welpen unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus muss auch der Tod oder das Abhandenkommen des Hundes oder ein Vorfall, bei dem durch den Hund eine Person oder ein Hund verletzt oder getötet wurde, angezeigt werden. Die zuständigen Behörden erhalten die notwendigen Befugnisse zur Durchführung von Sachkundeprüfungen sowie zur Prüfung der sicheren Haltung gefährlicher Hunde.
Püchel: "Die Einhaltung der Vorschriften ist mit Inkrafttreten der Verordnung in gut zwei Monaten mit aller Entschiedenheit durchzusetzen."
"Durch die neue Verordnung", unterstrich der Innenminister, "wird der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden deutlich erhöht und den Kommunen ein Instrument zur Regelung der Haltung gefährlicher Hunde an die Hand gegeben." Der Minister mahnte zugleich eine sachliche Diskussion an. "Die Personen, die verantwortungsvoll mit ihren Hunden umgehen, müssen eine faire Chance bekommen."
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