Neue Verordnung - Verbringung von Heimtieren - off. zentrales EU-Heimtierregister ?

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Neue Verordnung (EG) 998/2003 (COM (2012) 89 final) Verbringung von Heimtieren - Kommt ein offizielles zentrales Heimtierregister der EU ?


Neues von ZERGportal
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Nicht nur das deutsches Tierschutzgesetz soll novelliert werden, das vermutlich eine neue Erlaubnispflicht für die Einfuhr, Verbringung oder Vermittlung von Tieren aus dem Ausland vorsieht, auch die Verordnung (EG) 998/2003 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken soll noch dieses Jahr geändert werden, mit möglicherweise Auswirkungen auch für den Auslandstierschutz.

Die neue Verordnung (EG) 998/2003 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken befindet sich schon seit Monaten in der Beratung. Ebenfalls geht es um Änderungen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union. Schon am 11. Mai 2012 hatte sich der Bundesrat mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken “COM(2012) 89 final” vom 05.03.2012 beschäftig und mehrere Beschlüsse gefasst (Drucksache 126/12).

Der eingesetzte Berichterstatter Dr. Horst Schnellhardt (EVP / CDU) vom Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat mittlerweile seinen Berichtsentwurf abgeschlossen. Es wurden insgesamt 227 Änderungsanträge eingereicht. Nach Kenntnis unserer Redaktion hatten auch die beiden Tierschutzorganisationen TASSO e.V. und BmT e.V. über ihren Rechtsanwalt Leondarakis eigene Änderungsvorschläge an Schnellhardt eingereicht. Die Frist zur Abgabe von Änderungsanträgen war am 27.09.2012 abgelaufen und in der Sitzung vom 10. Oktober 2012 beschäftigte sich der Ausschuss erstmals mit diesen Änderungsanträgen. Der Berichterstatter verfolgte vor allem das Ziel, Reisen in der Union oder in Drittstaaten mit Heimtieren für deren Halter einfacher zu gestalten und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau in Bezug auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit zu gewährleisten.

Nachfolgend hat unsere ZERG-Redaktion einige Änderungsvorschläge zusammengefasst:

- Ausweitung der Vorschriften für Gesundheitsmaßnahmen
Neben Tollwut sollen nun auch noch Seuchen und Infektionen mit aufgenommen werden. Demnach sollen auch präventive Maßnahmen gegen andere gesundheitliche Probleme wie Bandwurm, Zecken und Parasiten getroffen werden.

- Kriterium für die Definition der Verbringung zu Nichthandelszwecken
Verbringung zu anderen als Handelszwecken: jede Verbringung, die weder direkt noch indirekt einen finanziellen Gewinn oder einen Eigentumsübergang mit sich bringt oder bezweckt.

- Begriffsbestimmung des Halters
„Halter“: eine natürliche Person (.. oder eine Organisation?), die Eigentümer und Besitzer des Tiers ist.

- Einrichtung einer offiziellen Datenbank (Heimtierregister, das an eine EU-Datenbank geknüpft ist)
Heimtierausweise sollen nach mehreren Vorschlägen in einer offiziellen Datenbank, die in allen Mitgliedstaaten von einer zentralen Zugangsstelle aus 10 Jahre zugänglich ist, registriert werden, damit die Ausweise so wenig wie möglich auf betrügerische Weise benutzt werden können. Eine Registrierung sowohl der Ausweis- als auch der Transponder-Nummer ist nach den Vorschlägen wesentlich, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten wirksam kontrolliert werden kann und Risiken im Zusammenhang mit illegalem Handel vermieden werden können. Ebenfalls sollen Name, Anschrift des Tierhalters sowie ggf. von bis zu zwei früheren Tierhaltern in der Datenbank erfasst werden, um die Rückverfolgbarkeit der Tiere zu gewährleisten. Weiterhin sollen Rasse, Farbe und etwaige Auffälligkeiten oder besonderen Merkmale der Heimtiere erfasst werden. Dies würde dazu beitragen, dass illegale Ausweise und Ausweise mit falschen Angaben weniger häufig verwendet werden können sowie dass verhindert wi!
rd, dass ein Ausweis für ein möglicherweise nicht geimpftes Tier verwendet wird.
Der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, sollen dafür sorgen, dass die Angaben in einer offiziellen Datenbank eingetragen werden, die in allen Mitgliedstaaten von einer zentralen Zugangsstelle aus zugänglich ist.

- Änderung der Richtlinie 92/65/EWG
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/979 gilt unter anderem für den Transport von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union. Daher sollte in Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG, in dem die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit diesen Tieren festgelegt sind, eine Bezugnahme auf die genannte Verordnung eingefügt werden.

Darüber hinaus hat die Erfahrung mit der Anwendung der Richtlinie 92/65/EWG gezeigt, dass die klinische Untersuchung innerhalb von 24 Stunden vor Versendung der Tiere in den meisten Fällen nicht möglich ist. Daher sollte die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegte Frist entsprechend der Empfehlung der Weltorganisation für Tiergesundheit auf 48 Stunden verlängert werden.

Weitere Informationen und die Änderungsvorschläge entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Quellen.
(© ZERGportal / 20.10.2012)

Link:

Quellen:
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken vom 05.03.2012


ENTWÜRFE EINES BERICHTS und ÄNDERUNGSANTRÄGE von Horst SCHNELLHARDT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

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Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union


Nadja Hirsch MdEP- Besserer Heimtierschutz durch EU-weites “Chip”-System




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