Ich schon wieder,
mit Acrobat Reader kann man sich folgende Drucksachen im pdf Format ansehen :
Drucksache 14/4451 unter :
Drucksache 14/4920 unter :
da Drucksache 14/5052 nur sud zwei Seiten besteht setz ich sie mal hier rein :
Schreiben des Präsidenten des Bundesrates an den Vorsitztenden des Vermittlungsausschusses vom 21. Dezember 2000 –
mit Abdruck an den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
Deutscher Bundestag Drucksache 14/5052
14. Wahlperiode 04. 01. 2001
Unterrichtung
durch den Bundesrat
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
– Drucksachen 14/4451, 14/4920 –
hier: Anrufung des Vermittlungsausschusses
Der Bundesrat hat in seiner 758. Sitzung am 21. Dezember
2000 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am
8. Dezember 2000 verabschiedeten Gesetz die Einberufung
des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des
Grundgesetzes aus folgenden Gründen zu verlangen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 01 (§ 2a Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz)
In Artikel 2 ist Nummer 01 wie folgt zu fassen:
‚01. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „bei Personen,
die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu be-
treuen haben“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) – … wie Gesetzesbeschluss … –“ ‘.
Begründung
Zu Buchstabe a
Gerade die Erfahrungen mit der Durchführung des We-
senstestes zeigen eindrucksvoll, dass viele Hundehalter
mit dem Halten ihres Hundes überfordert sind und weder
die notwendige Sachkunde für die Pflege des Hundes
noch für dessen Ausbildung besitzen. Gerade Hunde sol-
cher Halter zeugen – z. T. ohne ein übersteigertes Ag-
gressionsverhalten – ein andere Tiere und Menschen ge-
fährdendes Verhalten, ohne dass der Hundehalter über
ausreichende Einwirkungsmöglichkeiten verfügt.
Insofern ist es dringend erforderlich, als prophylaktische
Maßnahme zur Verhinderung des Entstehens gefährli-
cher Hunde, einen Sachkundenachweis auch von priva-
ten Tierhaltern, insbesondere Hundehaltern, verlangen
zu können. Dabei muss dieser nicht zwingend durch die
zuständige Behörde abgenommen werden können, es
können auch beauftragte Stellen benannt werden, die
dieses in zuverlässiger Weise durchführen. Entspre-
chende Erfahrungen liegen aus dem gewerblichen Be-
reich z. B. nach der Tierschutzschlacht- und der Tier-
schutztransportverordnung vor und haben sich bewährt.
Zu Buchstabe b
Entspricht der Regelung des Gesetzesbeschlusses.
2. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 21b Tierschutzgesetz)
Artikel 2 Nr. 5 ist zu streichen.
Begründung
Aus der Vergangenheit sind keine Fälle bekannt, in de-
nen es im Tierschutz notwendig gewesen wäre, mittels
Eilverordnung Gefahren für das Leben und Wohlbefin-
den von Tieren abzuwenden. Bei Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft handelt es sich insbesondere um
Haltungs- und Transportvorschriften, die schon von
vornherein lange Übergangsregelungen haben. Das Er-
fordernis von Eilverordnungen – wie beispielsweise im
Tierseuchenrecht – für deren Umsetzung ist daher nicht
erkennbar. Bei Erteilung von Baugenehmigungen auf
der Grundlage von Eilverordnungen würden beispiels-
weise Fakten geschaffen, die dazu führen, dass im Rah-
men des Bestandsschutzes Haltungsbedingungen über
sehr lange Zeiträume festgeschrieben würden, die nicht
dem Bedarf und den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
3. Zu Artikel 3 Nr. 1 und 2 (Änderung des Strafgesetz-
buches)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist die Angabe zu § 143 wie folgt zu
fassen:
„§ 143 Zucht und Haltung von sowie Handel mit ge-
fährlichen Hunden“.
b) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 2 ist die Überschrift wie folgt zu
fassen:
„§ 143 Zucht und Haltung von sowie Handel
mit gefährlichen Hunden“.
bb) In § 143 Abs. 1 sind nach dem Wort „züchten“
die Wörter „ , zu halten“ einzufügen.
cc) Nach § 143 Abs. 1 ist folgender Absatz 1a ein-
zufügen:
„(1a) Unter Züchten ist das gezielte Anpaa-
ren von Tieren zu verstehen.“
Begründung
Schutzgut des neuen § 143 StGB ist Leib und Leben
von Menschen. Dieses Schutzgut wird durch die
Haltung gefährlicher Hunde in mindestens ebenso
hohem Maße betroffen wie durch Zucht und Han-
del.
Entgegen der schon im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung vertretenen Auffassung wird gerade bei
der Zucht von Hunden, die zu den in den Länderver-
ordnungen benannten gefährlichen Hunden gehö-
ren, beobachtet, dass diese nicht aus im Sinne des
Tierschutzgesetzes gewerbsmäßigen, sondern aus
privaten Hundezuchten stammen. Insofern regelt
der Gesetzestext bereits jetzt nicht nur Sachverhalte
mit gewerbsmäßigen Momenten, sondern auch
nichtgewerbliche Bereiche.
Die Angriffe von „Kampfhunden“ auf Menschen
haben ihre unmittelbare Ursache in vielen Fällen
nicht nur in der Züchtung von Hunden mit nicht be-
herrschbarem Aggressionspotenzial, sondern auch
in dem verantwortungslosen Umgang der Halter mit
solchen Tieren. Die Strafbewehrung sollte sich des-
halb auch auf die landesrechtlichen Haltungsverbote
erstrecken. Eine bloße Bußgeldbewehrung ist im
Hinblick auf die Gefährdung der Allgemeinheit –
wie Vorfälle aus der jüngeren Vergangenheit zeigen,
insbesondere von Kindern – nicht ausreichend.
Überdies ist nicht einzusehen, weshalb der Halter
eines Tieres, der durch die Abrichtung und Erzie-
hung die Aggressivität des Tieres womöglich noch
gesteigert hat oder es in keiner Weise beherrscht,
straffrei ausgehen, der Züchter desselben Tieres
aber verurteilt werden sollte.
Ferner kann durch die Strafbewehrung auch der ille-
galen Haltung möglichen Schutzbehauptungen der
Beschuldigten eines Vergehens der illegalen Züch-
tung bzw. des illegalen Handels entgegengewirkt
werden. Nur durch eine Gleichbehandlung der ille-
galen Zucht, der illegalen Haltung sowie des illega-
len Handels können Strafbarkeitslücken, die ange-
sichts der Vergleichbarkeit der Gefährlichkeit der
Handlungen nicht hinnehmbar sind, vermieden wer-
den. Die gewerbsmäßigen Absichten sind allenfalls
als möglicherweise strafschärfender Umstand zu be-
rücksichtigen.
Die Strafbewehrung des landesrechtlichen Hal-
tungsverbotes dürfte im Übrigen auch unter general-
präventiven Gesichtspunkten sinnvoll und notwen-
dig sein und der Abwehr der Gefahren durch
gefährliche Hunde hinreichend Nachdruck verschaf-
fen.
Dass eine strafrechtliche Ahndung der Haltung
nicht unverhältnismäßig ist, zeigt die Parallele zu
den Strafvorschriften im Waffenrecht (§ 53 WaffG).
Es ist nicht ersichtlich, warum gefährliche Hunde
strafrechtlich anders behandelt werden sollten als
bestimmte gefährliche Waffen. Dies gilt umso mehr,
als ein „Kampfhund“ ungleich schwieriger zu be-
herrschen und zu kontrollieren ist als ein lebloser
Gegenstand.
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Wie oben bereits gesagt ist die Drucksache 14/5239 wahrscheinlich noch nicht aufrufbar.
Schöne Grüße
merlin
[Dieser Beitrag wurde von merlin am 24. Februar 2001 editiert.]