Nachbarrecht: Wenn der Hund ständig bellt

Wolfgang

KSG-Haarspalter™
Wenn der Hund ständig bellt

Nachbar darf nicht ständig durch Haustiere gestört werden

Was Nachbarn mächtig nerven kann, sind Hundegebell, Vogelgeschrei oder Haustiere im Garten. Wie viel Krächzen, Kläffen und Quaken muss man tolerieren, bevor man sich dagegen zur Wehr setzen kann? Grundsätzlich müssen Haustiere so gehalten werden, dass Nachbarn nicht unzumutbar durch Geräusche gestört werden, betont der Deutsche Mieterbund. Vor allem nachts, in der Mittagszeit sowie an Sonn- und Feiertage sollen die Halter für Ruhe sorgen. Wenn das nur so einfach wäre.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek ist folgende Belästigung hinzunehmen: kurzes Anschlagen eines Hundes bei Besuch, längeres Verbellen fremder Personen, heftiges Begrüßen von Frauchen, Herrchen oder Freunden sowie Reaktionen auf streunende Katzen oder Parkplatzgeräusche.

Bellt der Hund jedoch ohne Anlass ständig, beispielsweise mehr als 60 Mal am Tag, dann kann sich ein Nachbar zu Recht gestört fühlen - und gerichtlich dagegen vorgehen, betont die Rechtschutzversicherung Arag. Auch wenn das Hundegebell zehn Minuten lang ohne Unterbrechung dauert, und zwar mehr als drei Mal täglich, sei das Anlass zur Klage. Dann ist die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten. Geplagte Bewohner dürfen sich nach Paragraf 1004 respektive 862 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Wehr setzen, so die Arag.

Katzen genießen Bewegungsfreiheit

Nach Ansicht des Mieterbundes darf Hundegebell tagsüber zwischen 8.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 19.00 Uhr höchstens 30 Minuten lang dauern - und auch nicht länger als zehn Minuten am Stück. Auch das schrille Pfeifen eines Papageis kann nerven. Deshalb dürfen Besitzer ihre lautstarken Vögel grundsätzlich nur von 9.00 bis 12.00 oder zwischen 13.00 und 16.00 Uhr auf der Terrasse in einem Vogelkäfig abstellen - und das insgesamt höchstens eine Stunde pro Tag. Ein Graupapagei, der stundenlang pfeift, gehört gar nicht in eine reine Wohngegend.

Katzen pfeifen dagegen auf Grundstücksgrenzen. Anwohner müssen das Herumstreunen dulden. Richtet das Tier dabei Schaden an, muss der Besitzer dafür gerade stehen. Nerven quakende Frösche im künstlichen Gartenteich des Nachbarn, hat man eher schlechte Karten, wie die R+V-Versicherung meint. Eine Trockenlegung des Tümpels oder gar eine Umsiedlung der Frösche kann man nicht einfordern. Die Tiere stehen unter Naturschutz. Die Naturschutzbehörde müsste die Umsiedlung genehmigen.

(N24.de, AP)

 
  • 20. April 2024
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Mit den ganzen Urteilen wirst ja noch ganz kirre.

Ich hab das gefunden, was dem oben ja eigentlich entgegentritt :verwirrt:

Hunde sind im Rahmen eines Nachbarrechtsverhältnisses so zu halten, daß der Nachbar durch das Hundegebell nicht übermäßig belästigt wird. Der Nachbar hat aber keinen Anspruch darauf, daß der Hundehalter seinen Hund so hält, daß dessen Hund nur außerhalb bestimmter Zeitspannen, im Zusammenhang nicht länger als 10 Minuten und insgesamt nur 30 Minuten täglich zu hören ist. Denn solche festgesetzten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich gemacht werden. Allerdings gibt dies dem Hundehalter keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Denn bei andauerndem Hundegebell, das den Nachbar schwer und sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis schädigt, muß der Hundehalter reagieren. Andernfalls muß er den Hund abschaffen.
Landgericht Schweinfurt, Az.: 3 S 57/96

Der Nachbar eines Hundehalters fühlte sich durch den dort gehaltenen Hund und dessen Gebell belästigt und wollte den Hundehalter dazu verurteilen lassen, dass dieser nur zu ganz bestimmten Zeiten seinen Hund bellen lassen darf. Hierzu berief er sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 22 U 249/8:cool:, das einen anderen Hundehalter bzw. dessen Hund festgesetzte "Bellzeiten" auferlegt hatte.Dieser Ansicht aber schloss sich das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht an. Dem Hundehalter wurde so nicht aufgegeben, Massnahmen zu ergreifen, dass das Bellen seines Hundes zu bestimmten Tageszeiten gar nicht und insgesamt nicht länger als eine bestimmte Zeitspanne zu hören ist.Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Denn sonst wäre ein Verstoss des Hundehalters bereits dann gegeben, wenn der Hund nur eine Minute länger als erlaubt bellen würde. Ein solches, möglicherweise auch nur kurzes Bellen ist dem Einflussbereich eines jeden Hundehalters aber entzogen.
OLG Düsseldorf, Az.: 9 Ulll 193
 
Sagen wir mal so...

Ich habe die letzten 6 Nächte kaum schlafen können.
Die Hündin des Nachbarn ist neuerdings an einer Laufleine. Morgens um 4 Uhr fängt sie an zu bellen, zu jaulen, jammert eben lautstark. Das geht bis ca. 5.30 Uhr.
Seit 3 Tagen hat er außerdem Jamie kurzzeitig "in Pflege", der es nicht mehr gewohnt ist, nachts angebunden draußen zu schlafen. Also jault und bellt der die ganze Nacht durch, fast ohne Unterbrechung:(
Die anderen Hunde aus der Nachbarschaft reagieren zunehmend gereizter auf die ständige Bellerei.
Ich habe eigentlich nur Mitleid mit den armen Hunden.
24 Stunden, fast ohne Unterbrechung, an einer Leine zu hängen...
Da würde ich mich auch lautstark bemerkbar machen:(

Normalerweise stört mich Hundegebell nicht.
Als meine Hunde die Nächte noch draußen verbrachten, war es für mich aber keine Frage sofort aufzustehen wenn sie längere Zeit bellten. Oft traf sich bei den Hunden die gesamte Familie und suchte nach der Ursache der Kläfferei:D
Keiner unserer Nachbarn hat sich je durch unsere Hunde gestört gefühlt.
Wie auch? Tagsüber bellen sie schon mal, auch längere Zeit (bis ca. 5 Minuten am Stück), nachts wußten alle, daß wir sofort für Ruhe sorgen.

Traurig, wie oft die Gerichte mit solchen "Streitereien" belastet werden.
Ob der Nachbarschaftsfriede nach einem Urteil wieder i.O. ist wage ich zu bezweifeln...

watson
 
Xana schrieb:
Mit den ganzen Urteilen wirst ja noch ganz kirre.

Mal was grundsätzliches zur deutschen Gerichtbarkeit!

Richter sind frei, unabhängig und nur dem Gesetz und ihrem eigenem Gewissen verpflichtet!

Jeder Richter kann also mehr oder weniger in Anlehnung an unsere schwammige Gesetzgebung frei entscheiden, wie ein Sachverhalt zu bewerten ist.

Zur Überprüfung eines Urteil steht jedem Beteidigten, unter bestimmten Vorrausetzung der weitere Rechtsweg offen. Kleinere Sachen, (z.B. Widerspruch gegen ein Knöllchen) sind meist in der ersten Instanz erledigt und nicht zur Berufung zugelassen.

Jeh nach Streitgegenstand und zu erwartende Strafe ist in erster Instanz ein Amts- oder Landgericht zuständig. Zweite Instanz somit die Oberlandgerichte, z.Z. 22 Stück!

Danach kommt der offene Himmel!!!!!!

Bundeverfassungsgericht bleibt außen vor, da dieses über die Zuständigkeit selbst entscheidet! Europäisches Recht wollen wir auch mal außen vor lassen!

In vielen Bereichen entscheiden die OLG`s sehr unterschiedlich, wie die bereits angeführten Beispiele zeigen! Oft ist man sehr davon Abhängig welches OLG für einen zuständig ist, oft spielt es sogar eine Rolle welcher Senat eines OLG´s.

Sicher ist jeder Streitfall individuell, dies reicht jedoch nicht aus, um die wirklich sehr unterschiedlichen Urteile in ähnlich gelagerten Fällen der einzelnen OLG´s zu begründen!
Zur Klärung der Rechtordung, werden viele Entscheidungen der OLG´s als Grundsatzentscheidung mit Richtungsfunktion für die untergeordneten Instanzen gesehen.

Für OTTO NORMALVERBRACHER ist die deutsche Gerichtbarkeit nicht mehr nachvollziehbar, nicht umsonst heißt es: " Auf hoher See und vor einem deutschen Gericht ist man in Gottes Hand!"

Daher ist nicht nachvollziehbar, warum es gerade zu dem Thema "Wenn der Hund ständig bellt!" noch keine bundeweit einheitliche Rechtsprechung gibt.

Aber offensichtlich ist es ein Unterschied, ob ein Hund in Bayern, NRW oder Hamburg bellt!

Aufgrund meiner persönlich Erfahrungen nehme ich Richter eh nicht für voll!
Gerade die erste Instanz bei einem Amtsrichter ist für mich inhaltlich ohne Bedeutung und dient lediglich zur Unterhaltung auf Staatskosten (PKH ohne Ratenzahlung). Wer sich zwischen den Gesetzestexten und Zeilen zu bewegen weis und ein gutes Gefühl für die angebrachte Prozeßtaktik, hat viel Spaß und bringt einen Richter an den Rand der Verzweifelung! Jede Entscheidung eines Richters im Vorfeld eines Verfahrens ist Rechtsmittelfähig, verzögert das weitere Verfahren und kostet den Steuerzahler viele Euros. Grundsätzlich wird auch gegen jeden Richter eine DAB (Dienstaufsichtsbeschwerde) gestellt, da ich mich immer in meinen Grundrechten beeinträchtigt sehe. Gerde in meiner seit über 10 Jahren laufenden Scheigungsauseinandersetzung, kommt von manchem Richter der "ÄH" Effekt!

"Äh, der schon wieder!"

Auch hier findet mein ziviler Ungehorsam blendende Anwendung!

Erst in der nächsten Instanz sehe ich eine Veranlassung zur sachlichen Argumentation!
(hier besteht meist auch Anwaltszwang).

LG
Stinker
 
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