Musterwiderspruch gegen Kampfhundesteuer

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... wurde gelöscht.
Hallo Hundefreunde/innen,
Liebe Kollegen/innen,

ein kleines Weihnachtsgeschenk für die Kommunen, die meinen, Ihr Stadtsäckel mit einer Kampfhundsteuer aufbessern zu müssen.

Anbei ein Musterwiderspruch zur "Verteidigung". Die rechtliche (und politische) Argumentation lässt sich selbstvertsändlich auch für Klagen verwenden, ggf. auch für andere Bundesländer. Weitergabe ist erlaubt.

Mit vorweihnachtlichen Grüßen aus dem verschneiten Wehretal

Ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes sowie diskriminierungsfreies Jahr 2002 !

Familie Stück & Amstaff Chico





Max Mustermann

Musterstr. 3

12345 Musterstadt

Max Mustermann, Musterstr. 3, 12345 Musterstadt Tel. 0124 - 456











Stadt Hundsgemein

z.H. Hr. Hundehasser

Steuerstr. 4



12345 Musterstadt

21. Dezember 2001








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Hundesteuerbescheid

In dem Verwaltungsverfahren

des Herrn Max Mustermann, wohnhaft Musterstr. 3, Musterstadt

- Widerspruchsführer -



gegen



Stadt Hundsgemein, Steuerstr. 4, Musterstadt

- Widerspruchsgegnerin -



wegen: Hundesteuerbescheid



wird gegen den Hundesteuerbescheid vom ....., Aktenzeichen ...., zugegangen am ....., form- und fristgerecht binnen Monatsfrist



Widerspruch



eingelegt und beantragt:



1. Der Hundesteuerbescheid vom ..... wird aufgehoben, soweit er die normale Hundesteuer von ..... übersteigt.

2. Hilfsweise: Die Hundesteuer aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) auf einen Betrag von ..... zu reduzieren

3. Weiter Hilfsweise: Die Hundesteuer zu stunden (§ 222 AO) bzw. einen Zahlungsaufschub zu verfügen (§ 223 AO)

4. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO), notfalls und hilfsweise gegen Sicherheit.



Begründung:



A.



Der Widerspruchsführer ist seit ..... Eigentümer und Halter eines Hundes der Rasse .... namens ..... Der Hund ist bislang völlig unauffällig und durch ihn sind weder Mensch noch Tier zu Schaden gekommen.



Auf Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde (GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde) vom 15.08.2000 (Hess GVBl I, S. 411 ff.), vom VGH Kassel durch einstweiligen Beschluss vom 08.09.2000 - 11 NG 2500/00 (NVwZ 2000, 143:cool: - sowie rechtskräftiges und allgemeinverbindliches (§ 47 Abs. 5 VwGO) Normenkontrollurteil vom 29.08.2001 - 11 N 2497/00 - in wesentlichen Teilen zunächst vorläufig außer kraft und sodann für nichtig erklärt, wurde ihm mit Bescheid der Ordnungsbehörde vom ......, Aktenzeichen ....., eine bis zum ..... befristete Haltererlaubnis erteilt.



Beweis: Vorlage von Halteerlaubnis, Wesenstest, Sachkundeprüfung.



Somit gilt der Widerspruchsführer als persönlich zuverlässig und sachkundig im Umgang mit Hunden (§§ 3,4 VO), sein Hund nach bestandener Wesensprüfung als nicht mehr gefährlicher, d.h. „normaler“, Hund (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VO).



B.



Die Widerspruchsgegnerin hat bislang eine jährliche Hundesteuer in Höhe von ...... erhoben.



Nunmehr veranlagte die Widerspruchsgegnerin den Widerspruchsführer mit Bescheid vom ......, ihm zugegangen am ....., für das Jahr ...... mit einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde (sog. Kampfhundesteuer) in Höhe von ....... Euro.



Grundlage hierfür ist eine im Gebiet der Widerspruchsgegnerin geltende Hundesteuersatzung vom ........



Diese Hundesteuersatzung sieht in § ..... eine erhöhte Hundesteuer von jährlich .... Euro für sog. gefährliche Hunde vor. Als gefährliche Hunde definiert die Hundesteuersatzung dabei in § ..... generell und unwiderleglich die dort genannten Hunderassen.



Der Widerspruchsführer wendet sich mit seinem Widerspruch gegen diesen Hundesteuerbescheid, der ihn persönlich und unmittelbar belastet.



C.



Möglicherweise ist die Hundesteuersatzung schon formell rechtswidrig.



Zur Klärung dessen wird die Widerspruchsgegnerin aufgefordert, im einzelnen mitzuteilen und durch Belege nachzuweisen:

· zu welchem Zeitpunkt die erhöhte Hundesteuer beschlossen wurde

· wer von den Stimmberechtigten namentlich an der Beschlussfassung mitgewirkt hat und wer abwesend war

· wie das Ergebnis der Abstimmung ausfiel

· ob, wann und wie zu der Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde wer im einzelnen eingeladen wurde.



D.



Zum Antrag zu 1 ((Teil-)Aufhebung:(



Der streitgegenständliche Hundesteuerbescheid vom .... ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig, weil er die ihm zu Grunde liegende Hundesteuersatzung materiell rechtswidrig ist. Da der Widerspruchsführer in seinen Rechten (Art. 2 I, 3 I, 12 I, 14 I 1 GG) verletzt wird, wird der Hundesteuerbescheid zumindest soweit aufzuheben sein, als er den „normalen“ Hundesteuersatz übersteigt. Im einzelnen:



I.



Es fehlt bereits an einer aufgrund der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie erforderlichen Ermächtigungsgrundlage:



1. Grundlage für den Hundesteuerbescheid ist die kommunale Hundesteuersatzung, welche auf den allgemeinen Bestimmungen der Art. 105 Abs. 2 a (Aufwandsteuer) GG; §§ 1, 2, 7 Hess.KAG; §§ 5, 51 Hess.GO beruht.



Dies ist keine hinreichende Eingriffsgrundlage für derart erhebliche Eingriffe in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit und Grundrechte. Erforderlich wäre vielmehr ein Satzungsermächtigungsgesetz speziell für die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden (vgl. Karst in NVwZ 1999, 249) bzw. ein formelles Hundesteuergesetz auf Landesebene (vgl. Seitz in JZ 2000, 952), wie es in Hessen auch in Form des Hessischen HundesteuerG vom 09.03.1957 (aufgehoben durch Gesetz vom 03.11.1998; GVBl I, S. 455) bestanden hat. Nur so kann eine Annäherung bei den Steuertatbeständen (Hunderassen) und den Steuersätzen (Steuerhöhe) erreicht, vergleichbare Lebensbedingungen geschaffen und eine Umgehung (z.B. durch Wohnsitzwechsel) vermieden werden.



2. Als Ermächtigungsgrundlage für die Hundesteuersatzung scheidet sowohl Art 105 Abs. 2 a GG als auch das Hess. KAG selbst aus.



a) Nach Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Aufwandsteuern.



Eine Aufwandsteuer, wozu die Hundesteuer herkömmlicher weise gerechnet wird, schöpft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Privatpersonen ab, die in einer Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 49, 354).



Wenn i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG lediglich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit die Einkommensverwendung besteuert oder abgeschöpft werden darf, dann ist es ausgeschlossen, mit Hilfe einer Aufwandsteuer sozialpolitische oder ordnungsrechtliche Zielsetzungen zu verfolgen. Zielsetzung der sog. Kampfhundesteuer ist es, die Haltung dieser Tiere zurückzudrängen und schließlich ganz zu unterbinden (Lenkungswirkung), was einen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich des Sachgesetzgebers darstellt, worauf später noch einzugehen sein wird.



Insofern widerspricht die Erhöhung der Besteuerung für bestimmte Hunderassen Sinn und Zweck der Aufwandsteuer, welcher gerade darin besteht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern.



b)Die Hundesteuersatzung verfolgt das erklärte Ziel, mittels drastisch (... x) erhöhter Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde, deren Haltung unattraktiv zu machen, diese einzudämmen und deren Population idealer weise auf 0 zu reduzieren.



§ 4 KAG erklärt die Bestimmungen der AO für kommunale Abgaben, wozu die Hundesteuer gehört, für anwendbar, insbesondere auch die Begriffsbestimmung des § 3 AO. Kennzeichen jeder Steuer ist danach, dass sie final auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (sog. Finanzierungsfunktion). Von einer Einnahmeerzielungsabsicht - und damit von einer Steuer - kann nicht mehr gesprochen werden, wenn objektiv erkennbar ist, dass die Abgabe die abgabepflichtigen Tatbestände unterbinden, also Erträge nicht erbringen, sondern verhindern oder unterbinden soll (Vogel: Grundzüge des Finanzrechts des Grundgesetzes, in: HStR IV, 1990, § 87 Rn 51).



Diese Voraussetzung einer Steuer ist hier danach nicht erfüllt, weil Zweck der Kampfhundesteuer die Eliminierung des hierunter verstandenen Hundebestandes ist (Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter), also eine Einnahmequelle nicht weiter sprudeln, sondern gerade zum Versiegen werden soll. Die Kampfhundesteuer stellt deshalb keine „echte“ Steuer dar und kann sich folglich nicht auf das KAG stützen.



III.



Die Hundesteuersatzung ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot bzw. Prinzip der Normenklarheit unvereinbar:



Eine Vorschrift entspricht nur dann rechtstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit hinreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was von der pflichtigen Person verlangt wird (BVerfGE 9, 147; BVerfGE 21, 73 f.; BVerfGE 45, 420 f.). Hieraus ergibt sich im Bereich des Steuerrechts, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast erkennen kann (BVerwG NVwZ 2000, 931). Das Prinzip der Normenklarheit zielt auf den Horizont des durchschnittlichen Normadressaten ab (VGH München NVwZ 1997, 819). Dies ist hier in verschiedener Hinsicht nicht der Fall:



1. Die Hundesteuersatzung listet in § .... Rassen bzw. Arten, die in kynologisch, genetisch, veterinärmedizinisch und zoologisch unbekannt und undefinierbar sind, wie z.B. den Bandog. Kein Tierarzt, Tiergenetiker und erst recht kein Verwaltungsbeamter hat einen derartiges Hundphantom je gesehen und wäre in der Lage, ihn anhand genotypischer oder phänotypischer Merkmale zu erkennen.



Beweis: Sachverständigengutachten.



Die Widerspruchsgegnerin wird hiermit aufgefordert, Fotos und Beschreibungen vorzulegen, nach denen sie diese Bandogs zuordnen (lassen) will. Mit anderen Worten: Hier wird unmögliches und nicht exekutierbares Handeln gefordert, was rechtlich nicht zulässig ist und somit nur Unwirksamkeit führt (so auch Karst in NVwZ 1999, 245; Hamann in NVwZ 2000, 895).



2. Die Verwendung von Rassebezeichnungen - erst recht die Einbeziehung von Kreuzungen - im Normtext führt dazu, dass beurteilt werden muss, ob ein Hund einer bestimmten Rasse zugehört oder nicht.



Nach objektiven, insbesondere molekulargenetischen, Kriterien ist eine Unterscheidung von Hunderassen oder eine Zuordnung unmöglich, wie der führende Experte, Prof. Dr. Distel/Tierärztliche Hochschule Hannover, bereits mehrfach ausgeführt hat. Ohne genaue Kenntnis der Elterntiere ist eine Zuordnung faktisch unmöglich.



Diese Frage eröffnet mithin einen Beurteilungsspielraum. Die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmten Rasse wird dabei zwangsläufig von einer subjektiven Einschätzung abhängen, wobei ungeklärt ist, wer diese Einschätzung vornehmen soll. In Betracht kommen etwa Tierärzte, Amtstierärzte, sonstige Sachverständige etc.. Mithin ist durch die Rechtsnorm nicht hinreichend bestimmt, welche Hunde der erhöhten Besteuerung unterfallen und welche nicht.



Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Münster vom 05.07.1995 - 22 A 2104/94 - NVwBl 1996, 16; vom 23.01.1997 - 22 A 2455/96 - NVwZ 1999, 320) müssen Regelungen, die einen bestimmten Steuersatz zur Folge haben sollen, so ausgestaltet sein, dass eine willkürliche Anwendung ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Entscheidung, die für eine höhere oder niedrigere Besteuerung maßgeblich ist, von privaten Dritten abhängt.



Damit fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit der streitgegenständlichen Satzung, da weder Hundehalter, noch exekutierende Behörde noch ggf. einen Streitfall klärendes Gericht eine Zuordnung selbst treffen können, sondern diese von sachverständigen Dritten - z.B. Zoologen, Veterinären - treffen lassen müssen.



Im übrigen bedarf es eines parlamentarischen Gesetzes, wenn hoheitliche Aufgaben auf Private übertragen werden. Erst recht kann eine hoheitliche Aufgabe nicht durch Satzung auf private Dritte übertragen werden. Denn wenn private Dritte mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, bedarf dies einer demokratischen Legitimation und Kontrolle (OVG Münster vom 06.03.1997 - 5 B 3201/96 - NVwZ 1997, 807).



3. Unbestimmt ist schließlich die Fiktion in § ... , wonach als gefährliche Hunde gelten: Hunde die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet werden.



Berücksichtigt man, dass das Prinzip der Normenklarheit auf den Horizont des durchschnittlichen Normadressaten abzielt (VGH München NVwZ 1997, 819), so liegt auf der Hand, dass sowohl der durchschnittliche Hundehalter als auch der durchschnittliche Verwaltungsbeamte mit diesen unbestimmten Feststellungen hilflos überfordert ist, die selbst anerkannten Fachexperten größte Schwierigkeiten bereitet. Was soll z.B. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft sein ?



Beweis: Sachverständigengutachten.



III.



Die nach Rassen vorgenommene Differenzierung ist sachwidrig und willkürlich im Sinne des Art. 3 I GG (vgl. nur für Gefahrenabwehrverordnungen: VGH Mannheim vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - in NVwZ 1992, S. 1105 = VBlBW 1993, S. 99, mit zust. Anm. Hamann in NVwZ 1993, S. 250; OVG Bremen vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993, S. 576; OVG Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N 3/93 - in Amtlichen Sammlung der OVG Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24, S. 412 - 426 sowie Juris; VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH Kassel vom 08.09.00 - 11 NG 2500/00 – in NVwZ 2000, 1438 sowie 29.08.2001 – 11 NG 2497/00 -; OVG Bremen vom 26.09.00 - 1 B 291/00 – in NVwZ 2000, 1435; VG Frankfurt Oder vom 09.10.2000 - 1 L 781/00 -; OVG Schleswig Holstein vom 29.05.2001 – 4 K 8/00 –; für Hundesteuersatzungen: VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 315/92 -; VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 2854/92 -; VG Koblenz vom 15.11.1994 - 2 K 1930/94. KO -;; OVG Magdeburg vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -in NVwZ 1999, 321; VG Mainz vom 30.11.1999 - 3 K 1786/98 MZ -, VG Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98 -; Literatur: Hamann in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, S. 14; NVwZ 1992, S. 1067; Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie NVwZ 2000, S. 894 m.w.N.; Michaelis in JA 1999, 484; Klindt in NuR 1996, 573; Vahle in NVwZ 1996, 140; Karst in NVwZ 1999, 245:(



1. Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass § .... die dort genannten Hunderassen ausnahmslos und unwiderleglich als höher zu versteuernde Kampfhunde einstuft, wohingegen andere - nicht gelistete - Hunderassen nur unter besonderen Umständen (tatsächlichen Verhaltsauffälligkeiten) höher besteuert werden. Erschwerend kommt hier noch dazu, dass die gelisteten Hunde und ihre Halter nach der GefahrenabwehrVO geprüft sind, die nicht gelisteten Hunde nebst Haltern dagegen nicht.



2. Ein sachlich begründbares Differenzierungskriterium hierfür ist nicht ersichtlich. Der Widerspruchsgegner kann sich nicht auf ein einziges objektivierbares und nachvollziehbares Unterscheidungskriterium für die Ungleichbehandlung der Hunderassen berufen, wie auch das OVG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 29.05.2001 – 4 K 8/00 – herausgearbeitet hat. Dort wird unter I. ausgeführt:



„Allerdings wäre die Annahme einer wirksamen Förderung der Gefahrenabwehr hier nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn tatsächlich aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bereits geschlossen werden könnte, dass ein Hund gefährlich ist. Der Antragsgegner trägt dazu vor, dass sich die Gefährlichkeit insbesondere aus dem Aggressionsverhalten bestimmter Rassen ergäbe. Diese Einschätzung lässt sich mit dem derzeit vorliegenden und veröffentlichten Stand kynologischen Fachwissens indes nicht rechtfertigen.“



Es entspricht gesicherter einhelliger Auffassung sämtlicher namhaften Experten des In- und Auslands aus Kynologie, Ethologie, Zoologie, (Tier-)Genetik, Veterinärmedizin als auch Hundexperten bei sämtlichen Länderpolizeien, Zoll, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr, dass es keine Hunderasse gibt, die von Natur aus gefährlich ist. Die Gefährlichkeit eines Hundes kann nicht nach Rassezugehörigkeit beurteilt werden, sondern nur individuell. Es kommt entscheidend auf den Menschen an, was aus dem Hund wird (vgl. nur Landestierärztekammer Hessen unter Zum Nachweis erlaube ich mir nur, Ihnen die Resolution des „Arbeitskreises Diensthundewesen“ vom 29.09.2000 beizufügen, einstimmig beschlossen von den Hundexperten der 16 Länderpolizeien, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls sowie der Bundeswehr.



Beweis: Resolution Arbeitskreis Diensthunde in Anlage



Aufgrund dieses Fachwissens, welches Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat, lassen sich folgende Aussagen treffen:



· Aus der Entstehungsgeschichte und dem jeweiligen Verwendungszweck lässt sich keine Differenzierung von gefährlichen und ungefährlichen Hunden ableiten. Andernfalls müssten alle Abkömmlinge von Herdenschutzhunden, von Jagdhunden (gezüchtet auf sog. Raubzeugschärfe gegenüber wilden Tieren) und von Wach- und Schutzhunden den gefährlichen Hunden zugerechnet werden.



· Traditionelle Akzeptanz und Anerkennung oder Herkunftsland der Rasse sind untaugliche Differenzierungskriterien, weil es – im Hinblick auf die Gefahrenabwehr – keinen sachlichen Unterschied machen kann, ob von einem verbreiteten deutschen Hund oder einem weniger verbreitetem Hund einer ausländischen Rasse eine Gefahr ausgeht (OVG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 29.05.2001 – 4 K 8/00 –; VGH Kassel vom 08.09.2000 – 11 NG 2500/00 -, VGH Mannheim v. 26.04.1999 – 1 S 2214/98 - NVwZ 1999, 101:cool:.



· Gründe der Verwaltungsvereinfachung bzw. Verwaltungspraktikabilität dürfen aus den vorgenannten Umständen ebenfalls nicht dazu führen, dass der Satzungs-/Verordnungsgeber aus einer Gruppe von im wesentlichen gleich abstrakt gefährlichen Hunderassen gerade diejenigen herausgreift, deren Verbreitungsgrad vergleichsweise gering ist, um auf diese Weise den mit dem Vollzug verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten.

Das Argument, den Behörden entstünde zusätzlicher Verwaltungsaufwand, ist im übrigen ein untaugliches Scheinargument: Die GefahrenabwehrVO bürdet den Nachweis der Ungefährlichkeit vollständig den betroffenen Hundehaltern auf (Beweislastumkehr), die die in § 14 Abs. 2 VO genannten Voraussetzungen der örtlichen Ordnungsbehörde (§ 17 VO) nachzuweisen bzw. beizubringen haben. Danach wird von der örtlichen Ordnungsbehörde die Halteerlaubnis erteilt; der hierzu nötige Verwaltungsaufwand folgt aus der GefahrenwehrVO. Diese Haltererlaubnis kann dem Steuerbehörde - ohne jeglichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für diese - vorgelegt werden, um eine Gleichbehandlung zu erreichen, d.h. den Hund normal zu besteuern.



· Genetisch gibt es keinen einzigen wissenschaftlichen Anhaltspunkt dafür, dass Gefährlichkeit vererbbar sei, erst recht nicht dafür, dass eine ganze Rassenpopulation als gefährlich gelten könne. Im übrigen sind einzelne gefährliche Tiere nach den Zuchtstandards von der Zucht ausgeschlossen. Es ist im übrigen molekularbiologisch unmöglich, die Rassezugehörigkeit eines Hundes festzustellen: Ein Deutscher Schäferhund ist genetisch nicht einem chinesischen Nackthund zu unterscheiden.



· Die Größe, das Gewicht und die Muskelkraft scheiden als Differenzierungskriterium aus, da die Liste dann um etliche andere Hunderassen ergänzt werden müsste (Deutsche Schäferhunde, Boxer, Doggen, Rottweiler, Dobermann, Dalmatiner, Deutsch Drahthaar etc.). Viele der unwiderleglich gefährlichen Hunde (z.B. Staffordshire Bullterrier: Gewicht ca. 15 kg; ca. kniehoch) zählen nicht zu den großen und schweren Hunden. Muskelkraft lässt sich darüber hinaus durch Training gezielt aufbauen, was auch Auswirkungen auf das Gewicht hat.



· Beißkraft und Beißverhalten scheiden aus, da hierzu keinerlei wissenschaftliche Angaben vorliegen. Sog. Kampfhunde haben nicht mehr Zähne oder eine andere Zahnanordnung als andere Hunde auch. Lediglich die Form und Größe des Fangs unterscheiden sich. Fangform und -größe scheiden aber als Unterscheidungskriterium aus, da z.B. Boxer und Rottweiler eine dem Staffordshire Bull Terrier oder American Staffordshire Terrier ähnliche Fangform (relativ kurzer und breiter Fang) und Fanggröße haben.

Die Beißkraft ist wesentlich abhängig von der Muskulatur, die trainiert werden kann. Ebenso lässt sich das Beißverhalten eines Hundes (Festbeißen) trainieren (vgl. Rehage, Der praktische Tierarzt 1992, 412, 414).



· Art und Schwere von Verletzungen sind untaugliche Differenzierungskriterien, weil prinzipiell jeder Hund ein Verletzungs- und ggf. sogar Tötungspotential hat, was nicht in Abrede gestellt wird. Relevant sind hier zum einen auf Seiten des Hundes die vorgenannten rasseneutralen Kriterien wie Größe und Gewicht, Beißkraft und Beißverhalten als auf Seiten des Opfers körperliche Konstitution, Wehrhaftigkeit etc. sowie situationsbedingte Faktoren.



· Ein nicht justiziables „Kampfhund-Image“ oder die Beliebtheit bestimmter Hunderassen in bestimmten Kreisen (Hunde als Status-, Drohmittel im Rotlichtmilieu) ist nicht als taugliches Unterscheidungsmerkmal anzuerkennen. Faktisch fehlt es schon an verlässlichem Zahlenmaterial. Darüber hinaus hängt das „Kampfhund-Image“ vorrangig von den in diesen Personenkreisen herrschenden Modeerscheinungen ab und ist einem ständigen Wandel unterworfen. Rechtlich darf im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nur auf ein objektiv überprüfbares und feststellbares Kriterium abgestellt werden, nicht aber auf subjektive Einschätzungen, beliebige Affektionsinteressen oder persönliche Erfahrungshorizonte zwielichtiger Kreise. Subjektive Einschätzung und objektive Nutzung eines Hundes haben mit dessen Rassezugehörigkeit im übrigen nichts oder wenig zu tun, sondern werden vom Halter bestimmt (OVG Schleswig-Holstein vom 29.05.2001 – 4 K 8/00; VGH Mannheim vom 18.08.1992 – 1 S 2550/91 – in NVwZ 1992, 1108; OVG Bremen vom 06.10.1992 – 1 N 1/92 – in DÖV 1992, 578; Hamann in „Kampfhunde? Gefährliche Hunde ?“, Hrsg.: VDH e.V., 5. Aufl. 2000, S. 30).



· Auch die reine bzw. bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmbaren Rasse scheidet als Differenzierungskriterium aus. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen variieren die sozialen Tendenzen innerhalb der Rassen sogar unter identischen Aufzuchtbedingungen signifikant und die Hunde gleicher Rassezugehörigkeit, je selbst aus einer Zucht, bilden keine in sich homogene Gruppe, weshalb es verfehlt ist, von „den Bullterriern“ oder „den Schäferhunden“ zu sprechen. Regelungen, die pauschal Rassen verurteilen, sind verhaltensbiologisch unbegründet und sollten aus historischen Gründen ohnehin unterbleiben.



· Schließlich scheidet eine abgesicherte Häufung von Zwischenfällen mit Hunden bestimmter Rassezugehörigkeit aus, weil eine solche nicht verifizierbar ist (vgl. Hamann in „Kampfhunde? Gefährliche Hunde ?“, Hrsg.: VDH e.V., 5. Aufl. 2000, S. 29/30). Für eine rassespezifisch aussagefähige Erhebung müssten – nach Expertenmeinung - mindestens drei Kriterien erfüllt sein (Hahn/Wright, 1998, The influence of genes on social behavior of dogs, aus: T. Grandin (Hrsg.:( Domestic Animals. Academic Press:(

Als Mindestanforderung muss die Rasseidentifizierung eindeutig zuverlässig sein.
Da Pit-Bull-Terrier nicht als Rasse anerkannt sind und eine sichere Zuordnung nach morphologischen Merkmalen nicht möglich ist, stellen sich hier bereits Zweifel. Erst recht gilt dies für Mischlinge, deren Zuordnung nach Expertenmeinung unmöglich ist.

Die Zahl der Vorfälle muss in Bezug zur Gesamtzahl der jeweiligen Rasse im berücksichtigten Gebiet gesetzt werden.
Es müssen die konkreten Situationen berücksichtigt werden, da möglicherweise bestimmte Rassen nur in bestimmten Situationen gefährlich sind. Es kommt entscheidend darauf an, ob sich der Hund situationsadäquat verhalten hat oder nicht.


Im übrigen weist das OVG Bremen (OVG Bremen vom 21.09.2000 - 1 D 290/00 -) auf eine Untersuchung des Bundesinnenministeriums hin, wonach der Anteil der Schäferhunde an der Hundepopulation Berlins 1998 16,2% betrug, Schäferhunde aber an 19,8% der Beißvorfälle beteiligt waren, bei den Menschen zu Schaden kamen (ähnlich Eichelberg, Der Hund 7/2000). Schäferhunde unterliegen aber keiner erhöhten Besteuerung.



Da es hier um eine Ausübung kommunaler Einschätzungsprärogative bzw. Typisierungsbefugnis handelt, wird die Widerspruchsgegnerin aufgefordert, die Anzahl der in ihrem Gebiet registrierten Hunde, deren vermutete Rassenzugehörigkeit sowie die Anzahl der auffälligen Hunde als auch deren vermutete Rassenzugehörigkeit offen zu legen.



Beweis: Sachverständigengutachten.



IV.



Die Hundsteuersatzung verfolgt eine unzulässige, weil zur Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung führende, Lenkungswirkung. Zugleich hat damit der Satzungsgeber seine Kompetenz überschritten und ist die Regelung nicht mit Vorschriften höherrangigen Rechts vereinbar:



Das BVerfG hat in seinem Verpackungssteuerurteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 sowie 2 BvR 2004/95 - (BVerfGE 98, 106 (119) = NJW 1998, 2342) ausgeführt, dass die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachgebiet nur zulässig ist, wenn dadurch, die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Greift die steuerliche Lenkung auf eine Sachmaterie über, darf der Steuergesetzgeber nicht Regelungen herbeiführen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. Sobald der Sachgesetzgeber für einen Sachgegenstand Regelungen trifft, muss der Steuergesetzgeber diese bei steuerlichen Lenkungen beachten. Mit diesen Grundsätzen lässt sich die Hundesteuersatzung nicht vereinbaren.



1. Neben dem grundsätzlichen Primärzweck einer Steuer, der (hier bereits fraglichen) Einnahmeerzielung, ist sekundäres Lenkungsziel die Zurückdrängung sog. Kampfhunde durch unattraktive steuerliche Mehrbelastung ihrer Halter, um die von ihnen ausgehenden vermeintlichen generellen Gefahren abzuwehren. Die Hundesteuersatzung der Widerspruchsgegnerin verfolgt somit auch, wenn auch auf fiskalischem Wege, einen der GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde des Hessischen Ministers des Inneren vergleichbaren Zweck, den letztgenannte VO mit ordnungsrechtlichen Mitteln verfolgt. Mithin stehen die Regelungen vom Zweck her quasi in Konkurrenz bzw. laufen gleich.



Die Hundesteuersatzung geht dabei jedoch über die GefahrenabwehrVO selbst unzulässigerweise weit hinaus.



Nach dem rechtskräftigen Urteil des VGH Kassel vom 29.08.2001 - 11 N 2497/00 -, welches § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 VO (unwiderleglich gefährliche Hunde, sog. Kampfhunde) für nichtig erklärte, gibt es ordnungsrechtlich nur eine Kategorie von 15 noch widerleglich gefährlichen Hunden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VO). Mit Bestehen und Nachweis des Wesenstests gelten diese Hunde nicht mehr als gefährliche Hunde, sondern werden rechtlich behandelt wie alle anderen Hunde auch (z.B. entfallen Maulkorb- und Leinenzwang, Grundstückssicherung, Warnschild etc.). Gestattet ist vom originär kompetenten Sachgesetzgeber also eine Widerlegung der abstrakt vermuteten (objektiven) Gefährlichkeit, die zur individuellen (subjektiven) Ungefährlichkeit führt.



Eine derartige Erleichterung sieht die kommunale Hundesteuersatzung nicht vor. Nach ihr gelten alle gelisteten Hunderassen (weiter) ausnahmslos und unwiderleglich als gefährlich und werden deshalb höher besteuert. Eine Widerlegung und Befreiung ist rechtlich nicht möglich.



Diese überschießende Tendenz bewirkt einen Wertungswiderspruch in der Zielrichtung zu der der originär der Gefahrenabwehr dienenden VO, dessen Rechtsfolge nur die Unwirksamkeit der Hundesteuersatzung sein kann. Die Ungefährlichkeit im Sinne des originär zuständigen Ordnungsrechts muss zwingend auf die steuerliche Behandlung in einer nur sekundär diesem Zweck dienenden Satzung durchschlagen.



Selbst wenn die steuerrechtliche Regelung die ordnungsrechtliche Regelung nur ergänzen sollte (so wohl OVG Rheinland Pfalz vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228 f.), so vermag dies nichts zu ändern. Eine Ergänzungs- bzw. Annexregelung kann zulässigerweise weder rechtlich noch tatsächlich über die eigentliche Hauptregelung hinausschießen.



2. Auch bei den gelisteten Rassen selbst gibt es einen eklatanten und unlösbaren Wertungswiderspruch:



Die GefahrenabwehrVO listet in § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 insgesamt 15 Rassen. Ein Bandog ist jedoch nicht (mehr) darunter, woraus nur geschlossen werden kann, dass der Sachgesetzgeber von der Nichtexistenz eines solchen Phantomhundes überzeugt ist, oder - unwahrscheinlicher - ein solcher zwar existiert, aber nicht als gefährlich eingeschätzt wird. Für die erstgenannte Alternative spricht entscheidend, dass der Bandog noch in der Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) vom 05.07.2000 (GVBl I, S. 355) in § 1 Ziffer 5. genannt war, in der nachfolgenden GefahrenabwehrVO vom 15.08.2000 jedoch nicht mehr existent ist. Um ein „redaktionelles Versehen“ des HMI wird es sich hierbei kaum handeln können.



Der Widerspruchsgegnerin ist ein derartiger - der Fachwelt und dem HMI unbekannter - Bandog hingegen nach wie vor bekannt und sie schätzt ihn auch als gefährlich ein, weshalb er höher besteuert werden soll.



V.



Die Hundesteuer entfaltet erdrosselnde Wirkung und verletzt Art. 14 I 1 GG, weil die freie Verfügungs-/Nutzungsbefugnis über wesentliche Einkommens-/Vermögensbestandteile (vgl. Vermögenssteuerentscheidung; BVerGE 93, 121 f) in unverhältnismäßiger Weise entzogen wird.



Nach ständiger Rechtsprechung greift der Schutz der Eigentumsfreiheit (Art 14 I 1 GG) gegenüber der Belastung mit Steuern und Abgaben dann, wenn die Steuer Erdrosselungswirkung entfaltet (BVerfGE 14, 241; BVerfGE 19, 129). Voraussetzung für diesen Formenmissbrauch ist, dass die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie bei typisierender Betrachtung eine erdrosselnde Wirkung ausüben (BVerfGE 19, 129).



Der berufstätige und folgenden Personen gegenüber seiner ..... Ehefrau sowie ... Kindern im Alter von .... Jahren gesetzlich unterhaltspflichtige Widerspruchsführer verfügt über ein monatliches Realeinkommen in Höhe von nur ca. ..... DM. Bei Bedarf kann dies nachgewiesen werden.



Die Hundehaltung ist für den Widerspruchsführer mit folgenden laufenden Kosten verbunden (und wird dies auch zukünftig sein:(

· Futterkosten/Jahr: ......

· Tierarztkosten/Jahr: .......

· Haftpflichtversicherung/Jahr: ....

· Hundesteuer/Jahr: ...... (laut streitgegenständlichem Bescheid vom ....)

· Haltererlaubniserteilungskosten: ...... (für Bescheid vom ....)

· Wesenstestkosten: ......... (für Wesenstest vom ....)

· Sachkundeprüfungskosten: ...... (für Sachkundeprüfung vom ....)



Bei Anschaffung des Hundes im Jahr .... musste der Widerspruchsführer nur mit den beiden erstgenannten Tierhaltungskosten (Futter/Tierarzt) rechnen. Als verantwortungsbewusster Hundehalter konnte und hat er auch die Tierhaftpflicht berücksichtigt sowie eine Hundesteuer in normaler, d.h. maßvoller (!), Höhe. Die darüber hinausgehenden und kumulierenden Kosten waren unvorhersehbar und bewirken eine unverhältnismäßige Einschränkung.

Dieses Vertrauen verdient auch rechtlichen Schutz, andernfalls der Widerspruchsführer und seine gesamte Familie ihr Vertrauen in diesen Staat, seine Repräsentanten und seine Institutionen zu verlieren drohen.



Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls in diesem Einzelfall, eine erhöhte Hundesteuer von ..... /Jahr = ....../Monat eine erdrosselnde Wirkung hat und eine unbillige Härte darstellt. Sein bzw. das der Familie zur freien Verfügung stehendes Einkommen wird sonst in fundamentaler Weise betroffen.



Gestützt auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG wird deshalb mit den Hilfsanträgen Ziffer 2. und Ziffer 3. der Erlass (§ 277 I AO) bzw. die Stundung (§ 222 AO) bzw. der Zahlungsaufschub (§ 223 AO) begehrt.



VI.



Die Hundesteuersatzung wird ferner dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht gerecht.



1. Sie ist schon ungeeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen.



a) Eine steuerliche Lenkungswirkung kommt von vornherein bei den Hundehaltern nicht in Betracht, die ihren Hund schon vor Inkrafttreten der (erhöhten) Hundesteuersatzung gehalten haben und für ihn weiter rechtlich als auch tatsächlich verantwortlich sind.

Eine Abgabe des sich lebenslang unauffällig verhaltenden und bei einem zuverlässigen und sachkundigen Halter artgerecht untergebrachten Hundes in ein Tierheim scheiterte sowohl an ideellen, ethischen als auch an tatsächlichen Gründen: Die Tierheime sind aufgrund der entfachten Medienhetze, der Exzesse von Gesetz-/Verordnungsgebern, Politikern, Polizei etc. sowie der mit der Haltung von Listenhunden verbundenen immensen Kosten - auch Steuern - überfüllt mit diesen Tieren, für die aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Umstände leider nur geringe Vermittlungschancen bestehen.

Die Tötung eines gesunden und verhaltensunauffälligen Hundes würde gegen das TierschG verstoßen und kann unter keinen Umständen verlangt werden. Hiergegen, wie auch gegen die Sicherstellung des geliebten Familienhundes, würde der Widerspruchsgegner mit allen nicht verbotenen sowie politischen Mitteln, die ein demokratischer Rechtsstaat zur Verfügung stellt, vorgehen.



b) Wenn es heute als gesicherte Erkenntnis angesehen wird, dass es gefährliche Hunde gibt unabhängig ihrer Rassezugehörigkeit und dass Gefahren von Hunden ausgehen, weil diese von hierzu ungeeigneten Haltern gehalten werden, dann ist jede Regel, die abstrakt an die Rassezugehörigkeit eines Hundes anknüpft, untauglich. Sie erfasst unsinnigerweise alle geeigneten Halter ungefährlicher gelisteter Hunderassen, nicht jedoch z.B. Schäferhunde oder Mischlinge, von denen die größte Gefahr ausgeht.



2. Die erhöhte Kampfhundesteuer ist ferner unverhältnismäßig, da es mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks gibt.



Diese ergeben sich aus der GefahrenabwehrVO, z.B. Erlaubnisvorbehalt, Prüfung von Sachkunde und persönlicher Zuverlässigkeit des Halters sowie Wesenstest des Hundes mit hieran anknüpfenden Rechtsfolgen. Ein Hund der nach der ordnungsrechtlichen Regelung von Leinen- und Maulkorbzwang befreit ist und seine ursprünglich vermutete Gefährlichkeit widerlegt hat, ist auch von der erhöhten Hundesteuer zu befreien.



3. Schließlich ist die erhöhte Hundesteuer auch unangemessen bzw. unverhältnismäßig im engeren Sinne.



Zum Schutz von Mensch und Tier wäre es geboten, aber auch ausreichend, wenn die Gefahrenabwehrbehörden dafür sorgen, dass gefährliche Hunde nicht mehr von unzuverlässigen Haltern gehalten werden. Das dazu nötige Instrumentarium gibt ihnen die GefahrenabwehrVO an die Hand. Pauschal alle unauffällig gebliebenen Halter unauffälliger Hunde höher zu besteuern und dadurch in ihren Grundrechten einzuschränken, führt zu einer Beeinträchtigung, die nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht.



VII.



Die Verwendung von Rasselisten in der Hundesteuersatzung ist unvereinbar mit Art 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG).



Nach herrschender Auffassung führt ein Verstoß gegen das Recht der europäischen Gemeinschaft zur Unanwendbarkeit der nationalen Vorschrift.



Art. 28 EG ist unmittelbar im nationalen Recht anwendbar, denn diese Vorschrift ist unbedingt, begründet ein Handlungs- und Unterlassungsgebot und bei ihrer Umsetzung verbleibt den Mitgliedstaaten kein Ermessensspielraum.



Nach Art. 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten. Um eine Maßnahme gleicher Wirkung handelt es sich, wenn eine Handelsregelung in einem Mitgliedstaat gilt, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (EuGH vom 11.06.1974 - RS 8/84 - Dassonville -; EuGH vom 13.01.2000 . RS 254/98 - TK Heimdienst Sass GmbH). Eine Handelsregelung in diesem Sinne ist jede nationale Maßnahme, die objektiv auf den Warenverkehr einwirkt; eines spezifisch handelspolitischen Zwecks der Maßnahme bedarf es nicht. Da eine potentielle Behinderung genügt, muss der Nachweis einer tatsächlichen Beeinflussung nicht geführt werden. Die bloße Eignung der Maßnahme zur Behinderung genügt (vgl. EuGH 10.05.1995 - RS 384/93 - Alpine Investments-). Dies gilt auch für mittelbare Auswirkungen (Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2000, Art. 28 Rn 8 f.).



Waren i.S.d. Art. 28 EG sind bewegliche Sachen, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (Geiger, a.a.O., Art. 23 Rn 16). Weil Hunde der in der Hundesteuersatzung gelisteten Rassen auch im europäischen Ausland, aus dem sie größtenteils ursprünglich stammten, gezüchtet und im Inland verkauft werden, sind auch Hunde i.S.d. Rasselisten der Hundesteuersatzung Waren i.S.d. Art. 28 EG.



Dass nach § 90 a BGB Tiere nach nationalem Recht keine Sachen sein sollen, muss europarechtlich außer Betracht bleiben. Denn es handelt sich bei Art. 28 EG um eine international geltende Rechtsnorm, die gemeinschaftskonform ausgelegt und angewendet werden muss.



Zwar verbietet die Hundesteuersatzung nicht den Erwerb von Eigentum an Listenhunden. Wenn es aber im kommunalen Gebiet der Widerspruchsgegnerin mit überproportionalem finanziellem Aufwand verbunden ist, bestimmte Hunde zu halten, können Züchter aus dem europäischen Ausland derartige, nach dem jeweiligen nationalen Recht rechtmäßig gezüchtete Hunde in dieser Gemeinde nicht mehr ungehindert verkaufen. Es liegt auf der Hand, dass ein Hund der übermäßig besteuert wird, nicht bzw. schlechter verkäuflich ist. Inländische Nachfrager können solche Hunde nicht mehr ungehindert von ausländischen Züchtern erwerben, erwerben sie doch einen Hund dessen Haltung mit großen finanziellen Einbußen verbunden ist und dessen Haltung jedenfalls fiskalisch vom Hoheitsträger unerwünscht ist. Damit ist die Verwendung von Rasselisten in der Hundesteuersatzung geeignet, den Handel über europäische Grenzen hinweg zu behindern. Folglich ist der freie Warenverkehr i.S.d. Art 28 EG beschränkt.



Dass die Regelung der Hundesteuersatzung inländische wie ausländische Züchter gleichermaßen trifft, steht dem Ergebnis, dass die Verwendung von Rasselisten in der Hundesteuersatzung eine europarechtswidrige Regelung enthält, nicht entgegen. Denn auch solche nationalen Normen können gegen Art 28 EG verstoßen, die Inlands- und Importware gleichermaßen treffen. Ein Verstoß gegen Art 28 EG liegt in solchen Fällen vor, wenn die ausländische Ware, obwohl sie im europäischen Ausland verkehrsfähig ist, einem nationalen Handelshemmnis unterliegt und wenn dieses nationale Handelshemmnis nicht notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses kann nur bejaht werden, wenn durch die nationale Regelung ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird, die staatliche Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angesichts der Bedeutung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs verhältnismäßig ist und nicht diskriminierend wirkt oder eine verschleierte Handelsbeschränkung darstellt (Geiger, a.a.O., Art 28 Rn 15).



Zwar ist der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Hunden ausgehen können, eine im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, das durch die Hundesteuersatzung verfolgt werden soll. Dass die Regelung der Hundesteuersatzung hierzu aber untauglich, nicht erforderlich und unverhältnismäßig ist, wurde oben bereits ausführlich dargestellt.



VIII.



Hinzu kommt, dass die Hundesteuersatzung insoweit einen bereits vergemeinschafteten Bereich betrifft. Denn Hunde sind Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (PrdSG; Klindt in NJW 2000, 2564). Das ergibt sich daraus, dass das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in § 2 anordnet, Produkt i.S.d. Gesetzes sei jede bewegliche Sache. Ausdrücklich ausgenommen werden dann Erzeugnisse der Tierhaltung. Dieser Ausschluss wäre nicht nötig, wenn Tieres schon keine beweglichen Sachen und damit keine Produkte i.S.d. ProdHaftG wären. Die Definition des Produkts im ProdHaftG muss auch der Auslegung und Anwendung des ProdSG zu Grunde gelegt werden. Allerdings fehlt hier eine Einschränkung, wie sie das ProdHaftG vorsieht.



Auch hier steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, dass Tiere nach § 90 a BGB keine Sachen sind. Denn sowohl das ProdHaftG als auch das ProdSG dienen der Umsetzung von EG Richtlinien in nationales Recht und sind daher europarechtskonform und richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden.



Wenn aber das ProdSG die Produktischerheitsrichtlinie 92/59/EG vom 29.06.1992 umsetzt, ist für eine nationale Handelsbeschränkung kein Raum. Und weil das ProdSG insoweit auch gefahrenabwehrrechtliche Regelungen enthält, ist für weitere nationale Lenkungsnormen, die den freien Warenverkehr einschränken, ebenfalls kein Raum.



IX.



Sowohl sachlich als auch rechtlich fehl geht der vielfach vorgenommene und undifferenzierte Rückgriff auf das Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 - 11 C.8/99 - (BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929 = DÖV 2000, 554 = NJ 2000, 384; dagegen ausführlich: Jochen Seitz in JZ 2000, 949 ff.; Hamann in NVwZ 2000, 894) aus mehreren Gründen:



· Das VG Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98 - hat die Entscheidung mit überzeugender Begründung aus den vorgenannten Gründen ausdrücklich abgelehnt.



· Das BVerwG hatte den Fall einer (nur) achtfach höheren Hundesteuer (720 statt 90,-- DM jährlich) zu entscheiden. Diesen Rahmen wird hier deutlich gesprengt.



· Das Urteil des BVerwG beruht auf einer unzutreffenden und sinnentstellenden Wiedergabe der Sachverständigengutachten Frau Dr. Eichelbergs sowie Frau Dr. Feddersen Petersen, weshalb sich diese an den Präsidenten des BVerwG gewandt haben und die völlig unzutreffende Wertung ihrer Gutachten beklagten. Wäre das Gericht von einer zutreffenden Wertung der Gutachten ausgegangen, so wäre die Entscheidung anders ausgefallen.

In dem Schreiben Frau Dr. Feddersen-Petersen vom 02.01.2001 heißt es wörtlich:

„Es gibt keine „gefährlichen Hunderassen“, (weder nach Beißvorfällen noch wissenschaftlichen Erkenntnissen - ethologisch, tierzüchterisch, molekulargenetisch - folgen diese Benennungen seriösen, nachvollziehbaren Kriterien) - es gibt gefährliche Hundeindividuen.“

In dem Schreiben Frau Dr. Helga Eichelbergs vom 08.11.2000 an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts heißt es:

„Das aus dem Zusammenhang genommene Zitat erweckt den Anschein, als befürworte ich die Auflistung von Rassen, die insgesamt und a priori ein Gefahrenpotential darstellen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Aus zoologischer Sicht weise ich noch einmal darauf hin, dass allein die Rassezugehörigkeit eines Hundes keinerlei Aussagen über seine individuelle Gefährlichkeit zulässt. Dieser Standpunkt ist meinem Gutachten (Anmerkung des Unterzeichners: Hierbei handelt es sich um die Broschüre des VDH „Kampfhunde-Gefährliche Hunde“ Auflage 1999) unschwer zu entnehmen und ich verwahre mich ausdrücklich gegen die Art und Weise, wie hier mit Zitaten umgegangen wird.“



· Schließlich erging die Entscheidung zu einer Steuersatzung der Stadt Roßlau aus dem Jahr 1994, gegen die im Mai 1995 Anfechtungsklage erhoben wurde. Maßgeblich für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte in Anfechtungsklagen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier im Mai 1995. Zu dieser Zeit war die kynologische, ethologische, zoologische, genetische Wissenschaft als auch die Statistik noch nicht auf dem heutigen Stand, was in der Entscheidung anklingt, wenn es dort heißt:

„Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der Beklagten im November 1994 handelt es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation ist es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen... Die Beklagte war folglich befugt, eine in gewisser Weise experimentelle Regelung zu treffen“.

Derartige experimentelle Regelungen des Gesetz-/Verordnungsgebers sind m.E. grundsätzlich bedenklich und abzulehnen. Nachdem heute aber alle renommierten Experten und Tierarztverbände/-fachausschüsse eine Anknüpfung der Gefährdungsbeurteilung an die Rassezugehörigkeit einhellig ablehnen, wäre auf dem Stand der heutigen Sach- und Rechtslage mit einer anderen Entscheidung zu rechnen. Die Zeit exekutiver oder legislativer Experimente ist jedenfalls vorbei.



X.



Abschließend soll - jenseits feinsinniger juristischer Argumentation und eher an politische Vernunft appellierend - die generelle Sinnhaftigkeit der Hundesteuer in Frage gestellt werden, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass das Hessische HundesteuerG vom 09.03.1957 durch Gesetz vom 03.11.1998 (GVBl I, S. 405) aufgehoben wurde, was einen Fingerzeig geben mag:



· Die Hundesteuer mutet im 21. Jahrhundert schlichtweg anachronistisch an. Die ursprünglich aus England stammende Hundesteuer wurde in Preußen im Oktober 1810 als „Luxussteuer“ eingeführt. Gleichfalls besteuert wurde das Halten von Pferden, Enten, Stuben****** sowie der Besitz eines Klaviers und Pferdeschlittens. Erhalten bis heute hat sich allein die Hundesteuer als überkommenes obrigkeitsstaatliches Relikt. In Richtung „Luxussteuer“ zielt die hier streitgegenständliche Steuersatzung wieder, bewirkt sie doch, dass es überwiegend - um ihm damaligen Sprachgebrauch zu bleiben - gut Betuchte oder hoch wohl Geborene sein werden, die sich einen Listenhund als Statussymbol leisten können.



· Ein Vergleich mit dem europäischen Ausland - überwiegend mit höherer Hundepopulation - zeigt, wie vergangenheits-/preußenorientiert deutsche Würdenträger auch in diesem Punkt noch sind: Abgeschafft wurde die Hundesteuer in Frankreich (1979), England (1990), Dänemark (1972), Schweden (1995), ferner in Belgien, Spanien, Italien, Griechenland, Ungarn und Kroatien. Vor diesem Hintergrund bleibt nur zu hoffen, dass bald eine frische europäische Brise den preußischen Mief aus Amtsstuben und Köpfen hinausbläst und den deutschen Steuermichel entlastet. Andernfalls bliebe nur mit den Worten des französischen Dichter Alphonse de Lamertine (1790 - 1869) zu sagen:

„Je mehr ich von den Vertretern des Volkes sehe, desto mehr bewundere ich meine Hunde“.



D.



Zum Antrag zu 2. (Aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung:(



Da - wie vorstehend aufgezeigt - ernsthafte und begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erhöhten Hundebesteuerung bestehen, ist von der erlassenden Behörde die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, notfalls gegen Sicherheit.



Keine an Recht und Gesetz gebundene Behörde kann ein Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides haben, auch wenn dieser öffentliche Abgaben betrifft. Hingewiesen sei an dieser Stelle auf die Rechtsprechung der BVerfG (BVerfGE 12, 186), wonach auch Behörden bei ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit einer Rechtsnorm diese nicht anwenden dürfen, was aus Art. 20 III GG folgt.



Die Widerspruchgegnerin wird dadurch nicht in finanzielle Bedrängnis gebracht, wenn sie nur die „normale“ Hundesteuer erhebt und erhält. Der Widerspruchsführer hingegen müsste bei sofortiger Vollziehung und späterer Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides eine erhebliche Einkommensminderung hinnehmen (Kampfhundesteuer i.H.v. .... abzüglich normale Hundesteuer i.H.v. = ..... Verlust) und wäre gezwungen, der Widerspruchsgegnerin ein unfreiwilliges „Darlehen“ zu gewähren, für welches er dann eine marktübliche Verzinsung verlangen wird, da sich andernfalls die Widerspruchsgegnerin auf seine Kosten ungerechtfertigt bereicherte.



Demnach wird antragsgemäß zu erkennen sein. Andernfalls darf ich um zügige Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bitten, der sich mit den obigen Ausführungen in der gebotenen Ausführlichkeit auseinandersetzt.



Bitte bestätigen Sie mir umgehend schriftlich den Eingang des Widerspruchs unter Mitteilung des Akten-/Bearbeitungszeichens. Ergänzende Ausführungen zur Sach- und Rechtslage sowie Beweisangebote bleiben vorbehalten.



Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

[Titel der Unterzeichnerin/des Unterzeichners]

Kopie an: -

Anlage(n:( -






feliz navidad y feliz ano nuevo la loca

gnadenhof_flemsdorf@gmx.de

ren06.gif


a dogs life...
is not only for christmas.
 
  • 28. März 2024
  • #Anzeige
Hi la loca ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von shevoice:
Oha - woher stammt das Schreiben?[/quote]

einmal zu lesen in:
und der brief ist in: zu finden.

feliz navidad y feliz ano nuevo la loca

gnadenhof_flemsdorf@gmx.de

hund1.gif


a dogs life...
is not only for christmas.
 
Wirklich super verfasst! Ich wette auf einen Anwalt
wink.gif


a_ti_f01.gif

shevoice
 
Hi She,

diesen Widerspruch hat RA Volker Stück "verbrochen"
wink.gif


Beckersmom
bullcom.jpg


SUAVITER IN MODO - FORTITER IN RE
 
Klasse !!! ...den habe ich erstmal kopiert. Ich habe seit 2 Jahren Stress mit dem hiesigen Ordnungsamt sowas inkompitentes verlogenes Amt,habe ich noch nicht gesehen.Ich sollte den Hund schon abgeben,(habe ich natürlich nicht) bin mittlerweile bei 2000 Euro Geldstrafe. .Nur am Rande deren Aussage.
Holländische Papiere- die behaupten,ich habe den Hund illegal eingeführt (habe ihn von meinem Sohn geschenkt bekommen)
ich hätte den Wesenstest abgebrochen-das war aber der vom Vetrenäramt..er sagte nur Phenotyp Staff und weg(laut Papiere American-Bully)
ich hätte den falschen Schein gemacht..,ich habe den kleinen und großen Sachkundenachweis..auf Anfrage beim Vetrinäramt wo ich den Großen gemacht habe,teilte man mir mit es gibt keinen anderen und dieses Geleier zieht sich so immer weiter...Habe mittlerweile zu dem Rechsanwalt Auckentahl und Martin Rütter Kontakt aufgenommen.Wenns eng wird,wollen die helfen.Und wenn ich ich in der ganzen Stadt Zettel aufhängen muss, wo der Bürgermeister und das Ordnungsamt nicht gut abschneiden werden. FB und Instagramm bin ich dabei .Es gibt wirklich wenige soziale Hunde ,wie dieser Hund.Jeder der Emma kennt,weiß das und alle,selbst Ausländer (die,die immer Angst vior Hunden haben )mögen meinen Hund.Ein Jack Russel hatte sie mal ins Bein gezwickt,da hat sich meine Dicke einfach draufgesetzt und nur dominiert ohne beißen.Ich bin echt froh wenn das mal ein Ende hat.Vlt.hilft mir dieser Text,damit mal endlich Ruhe einkehrt.
Dank im voraus für den Verfasser
 
Nunja, da herrschen halt Gesetze zur Haltung eines Listenhundes (ganz unabhängig davon, wie man sie findet). Übernahme von privat ist nun mal verboten. Ich würde den Hund an deiner Stelle in ein Bundesland ohne Liste vermitteln oder dahin umziehen. Letztendlich sitzt das Amt am längeren Hebel, der Hund wird eingezogen und landet im Tierheim. Und du tust keinem Listenhundhalter etwas Gutes, wenn du irgendwelche Zettel aufhängst.
Wenn der Hund aus dem Ausland kommt ist er nun mal illegal eingeführt - die Rassen dürfen nicht importiert werden.

Ich würde dir raten, dich an den Rechtsanwalt Lars Weidemann zu wenden.
 
ich sollte den Wesenstest in Steinfurt machen,aber der vom Vetrenäramt,hatte sich vor den Damen aufspielen wollen.Ich weiss das es in MS leichter ist,habe drei gl.Hunde die meiner identisch bis gleich aussehend sind dann als Terrier durchgegangen.Kampfhund gibt es meinens erschtens seit 1909 nicht der Begriff. Zumal wenn das so sein sollte,zählt nur die erste Kreuzung.Der Rest ist nur nach Augenschein ,was nichts ueber den Hund aussagt.Der Geotyp bringt eigentlich nur wass.
 
ok danke für die Antwort,ich habe natürlich auch einige Gerichtsurteile gelesen,die meiner Sache gleichkommen.So einfach ist das auch nicht,dass das Amz mir den Hund nimmt.Ich haette jetzt schon 4 Monate Pension zahlen sollen,ganz ehrlich ,ich lass mich nicht davon beeindrucken bei so viel Unwissen. Ich habe schon wenns eng wird jemand in Niedersachesn.Ich wollte auch hier wohnen bleiben,kann sogar mit dem Rad zur Arbeit. ;) Führerschein ist aber auch vorhanden!
 
weil ich gerade die normalen Hundesteuer bezahle ,bevor das nicht geklärt ist,ist der Text trotzdem gut.Vielleicht haben die dann mal genauso die Schnauze voll,wie ich.
Und ich warte noch auf die Papiere bzw.Stammbaum.Papiere sind ja da.
 
Ich finde eher dich unwissend. Es gibt das Gesetz und da steht eigentlich alles drin, was man zur Haltung eines Listenhundes wissen muss und auch, was es zu beachten gibt, damit es keine Probleme gibt. Auch wenn das Gesetz sch.eisse ist - dran halten muss man sich.

Im Übrigen können hier auch Ämter mitlesen - ich wäre vorsichttig mit meinen Aussagen.
Wende dich an den Anwalt, vielleicht kann der noch was retten.
 

Du hast im Endeffekt nen Staffmix, den hättest du nicht von privat hole dürfen
 
MadlenBella...Du hast es nicht verstanden und andere nicht richtig gelesen. Das Amt kann das gerne lesen. Du weisst nicht um die Vielzahl der Gespräche noch der Anhörungen die ich geführt habe um zu erkennen das sich das Ordnungsamt besser um die Mülltonnen im Bezirk kümmern sollen als um irgendwelche Tiere.. Zumal man nun versucht ,weil sie gerade nicht weiterkommen, mich als Halter zu dekreditieren.

Um das was man liebt, sollte man kämpfen. Nur Folge zu leisten ist der einfache und bequemere Weg ohne Wiederstand. :) Du sagst ich bin unwissend. .OK ..deine Meinung...Wo es Gesetze gibt, gibt es ebenso Gerichtsurteile, die hier in diesem Forum zu finden sind.

Mach dir vielleicht darüber mal Gedanken!

Ich würde nicht, seit 2Jahren ,diese Sache mit alle 2 Wochen Post durchziehen ,wenn ich keine Möglichkeiten sehen würde.

Belassen wir es dabei, freue mich troztzdem über das Musterschreiben.

Ansonsten, wünsche ich euch noch viel Freude mit eueren Hunden ! ! !
 
Das was man liebt, sollte man nicht in diese Gefahr bringen.

Gib den Hund ab oder zieh um. Rechtlich kannst du rein gar nichts machen. :kp:
 
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Sachsen-Anhalt,hier zahlt man auch trotz Wesenstest erhöhte Steuer:asshat:
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Hallo Leute :hallo: Da ich am Freitag endlich den Termin bei unserem BM habe bin ich gestern auf die grandiose Idee gekommen, mir UNSERE Hundersteuersatzung anzugucken. Und siehe da: Auf Antraf wird für 1Jahr Steuerbefreiung gewährt, wenn der Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen...
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