Mit Portugiesischen Pitti nach Deutschland ziehen...wäre das irgendwie möglich?

Pitbull-Mama

10 Jahre Mitglied
Hallöchen,
ich wohne ja mit Freund und Pitbull Winston in Portugal, wo wir ihn ganz legal und mit allm erforderlichen Unterlagen halten, nun habe ich übelegt...was ist wenn ich irgendwann mal mit ihm nach Deutschland ziehen will?
Scheint ja eher unmöglich, obwohl ich diesen Satz nicht ganz verstehe:

4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.

Welches Land denn? Ein Bundesland?
Wenn jemand was weiss...bitte melden!
LG
 
  • 24. April 2024
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Hi Pitbull-Mama ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ich kann dir da zwar jetzt nicht direkt weiterhelfen, aber ich wuerde mich an deiner Stelle mal mit der jeweiligen Gemeinde oder dem zustaendigen Amtstierarzt (falls du schon weisst, wo ihr hinziehen wuerdet) in Verbindung setzen, die koennen dir da normalerweise weiterhelfen!!!
 
Wir wollen ja nicht tatsächlich nach Deutschland ziehen, sondern ich überlege bloss "Falls" es mal der Fall sein sollte...Man weiss ja nie wie es so weitergeht im Leben, aber Pitti machts nicht wirklich einfacher...
Aber schöner!

Wie ist es denn da in den USA, man hört ja recht viel von Pitbull bans, bist du da irgendwie betroffen?
 
Dieser Paragraph:
HundVerbrEinfVO § 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
...
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
bezieht sich auf:
HundVerbrEinfG § 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1)

[Satz 1] Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.
[Satz 2] Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Unter Satz 2 fallen die Hunde, die ebenfalls, neben den zuvor in Satz 1 benannten Rassen, durch Landesgesetz oder Verordnung erfasst sein können.
Das bedeutet leider für die in Satz 1 aufgeführten Hunde besteht absolut keine Chance einer Erlaubnis der Einfuhr zum dauerhaften Verbleib.
 
Elvis, das wusste ich auch noch nicht...

Heißt das, hier nach NRW, wo der Rotti unter §10 (Hunde bestimmter Rassen) fällt und daher Auflagen bestehen, darf ich keinen Rotti aus dem Ausland einführen?
Aber ist das nicht unlogisch, denn hier besteht ja nicht mal Zuchverbot für Rottis. Aber Maulkorb- und Leinenzwang bis zum Wesenstest...
 
Pitbull-Mama schrieb:
Wie ist es denn da in den USA, man hört ja recht viel von Pitbull bans, bist du da irgendwie betroffen?

Zum Glueck bin ich gar nicht betroffen, in Maryland ist es nicht so streng, und ich wohne auf einem Millitaerstuetzpunkt, da ist sowieso die Army der Gesetzgeber!!!
 
Natalie schrieb:
...Heißt das, hier nach NRW, wo der Rotti unter §10 (Hunde bestimmter Rassen) fällt und daher Auflagen bestehen, darf ich keinen Rotti aus dem Ausland einführen? ...
Aber ist das nicht unlogisch, denn hier besteht ja nicht mal Zuchverbot für Rottis. Aber Maulkorb- und Leinenzwang bis zum Wesenstest...
Dabei wird wohl eher an solche Fälle gedacht; also Hunde deren vermutete Gefährlichkeit denen der in Satz 1 Benannten in Nichts nachsteht...

Nach meinem Rechtsverständnis dürfen, nach Erfüllung sämtlicher Auflagen, Hunde nach §10:
LHundG NRW - §10 Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist....
...gehalten werden, auch ohne berechtigtes oder besonderes Interesse:
LHundG NRW - §4 Erlaubnis...
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist....

Im Zweifelsfall könnte man natürlich noch mal beim munlv nachfragen....
 
Ach menno, sch**sse...
Da hat man nun so'n prima Hund, und alles wird so erschwert...
 
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