Das stimmt doch gar nicht, dass ein 20/40er Hund nur von Personen "mit Sachkunde" ausgeführt werden darf. Die Sachkunde usw,. bezieht sich einzig auf den
Halter.
Paragraph 11 des LHG NRW besagt:
§ 11 Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
Die Sachkunde muss nachgewiesen werden, wenn die Haltung angezeigt wird. Das ist alles.
Zum
Führen eines solchen Hunde steht unter Absatz 6 dann noch:
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Nix darüber,
wer den Hund denn nun führen darf.
Paragraf 5 Absatz 2 enthält dann:
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
Da steht auch nichts darüber, dass man den Hund nur mit Sachkundenachweis ausführen darf.
Die Regelung über das Führen nur mit Sachkunde bei gefährlichen Hunden steht in Paragraph 5 Staz 4 (s.u.) und bleibt bei großen Hunden
komplett unerwähnt.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
Hab auch gerade nochmal die Verwaltungsvorschriften zum LHG durchforstet (
), und dort auch nichts entsprechendes gefunden...
Fazit:
Ausführen kann, wenn ich nicht total vernagelt bin und das hier komplett falsch verstehe, einen 20/40er jeder Drömel - Hauptsache, der Halter ist sachkundig genug, um zu erkennen, wen er seinen Hund ausführen lässt, und wen besser nicht, und er ist ausreichend versichert.