mit Hund unterwegs ohne Sachkunde

feline

10 Jahre Mitglied
Hi!

Hier in NRW braucht man ja einen Sachkundenachweis wenn man mit einem 20/40 Hund unterwegs ist.
Meine Frage: kann mir als Halter (natürlich mit Sachkunde) etwas passieren wenn mein Hund mit jemandem ohne Sachkundenachweis unterwegs ist? Oder würde das nur den "Unsachkundigen" treffen?

LG
Feline
 
  • 26. April 2024
  • #Anzeige
Hi feline ... hast du hier schon mal geguckt?
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Du als Halter solltest ja nunmal wissen dass Du Deinen Hund an keinen "Unsachkundigen" geben darfst, oder? Sicher wird es Dich treffen und nicht denjenigen der mit dem Hund geht.
 
Das stimmt doch gar nicht, dass ein 20/40er Hund nur von Personen "mit Sachkunde" ausgeführt werden darf. Die Sachkunde usw,. bezieht sich einzig auf den Halter.

Paragraph 11 des LHG NRW besagt:

§ 11 Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.


Die Sachkunde muss nachgewiesen werden, wenn die Haltung angezeigt wird. Das ist alles.


Zum Führen eines solchen Hunde steht unter Absatz 6 dann noch:


(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Nix darüber, wer den Hund denn nun führen darf.

Paragraf 5 Absatz 2 enthält dann:

(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

Da steht auch nichts darüber, dass man den Hund nur mit Sachkundenachweis ausführen darf.

Die Regelung über das Führen nur mit Sachkunde bei gefährlichen Hunden steht in Paragraph 5 Staz 4 (s.u.) und bleibt bei großen Hunden komplett unerwähnt.

(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

Hab auch gerade nochmal die Verwaltungsvorschriften zum LHG durchforstet ( ), und dort auch nichts entsprechendes gefunden...

Fazit: Ausführen kann, wenn ich nicht total vernagelt bin und das hier komplett falsch verstehe, einen 20/40er jeder Drömel - Hauptsache, der Halter ist sachkundig genug, um zu erkennen, wen er seinen Hund ausführen lässt, und wen besser nicht, und er ist ausreichend versichert.
 
Vielen lieben Dank lektoratte für deine Mühe! :hallo:

(Es geht auch eigentlich nur ums nächtliche Pipimachen, aber man ist ja gerne auf der sicheren Seite)
 
Richtig.

Ich als Halter eines 20/40-Hundes hatte diesbezüglich Knatsch mit dem O-Amt Köln, da meine Ex mit dem Hund unterwegs war.
Ben lief auf einer Freilauffläche frei, sie wurde von den Herrschaften angesprochen und sollte den Wisch des O-Amtes vorzeigen. (Der übrigens nur besagt, dass der Hund ordnungsgemäß gemeldet ist...)
Den hat sie natürlich nicht, weil sie ja auch nicht die Halterin des Hundes ist.

Daraufhin wurden ihre Personalien notiert, 2 Wochen später kam der Bescheid vom Amt, sie solle doch bitte 20€ Ordnungsgeld bezahlen.
Wir sind dann zum O-Amt, mit obigem Text und haben Recht bekommen. Sie hatte nix zu bezahlen, da sie nicht die Halterin des Hundes ist und somit auch keine Sachkunde nachweisen muss.

Die Regelung, so schwachsinnig das auch ist, betrifft nur den Halter des Hundes, ansonsten kann Hinz und Kunz den Hund ausführen.
 
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