Hi Shaka !!
Erstmal herzlich Willkommen bei den Kampfschmusern.
Es geht Dir also um folgendes :
§6 Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2
((4) Die zuständige Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen -Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
Dazu steht folgendes in den Verwaltungsvorschriften der Landeshundeverordnung NRW
...
6.4
Zu § 6 Abs. 4 (Ausnahmen von der Anlein- und Maulkorbpflicht)
6.4.1
Für nachweislich gefährlich ....
6.4.2
§ 6 Abs. 4 ermöglicht es der zuständigen Behörde, ganz oder teilweise Ausnahmen von der
Anlein- und/oder Maulkorbpflicht für Hunde der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen, für die eine Erlaubnis nach § 4 erteilt wurde, zuzulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Dieser Nachweis kann durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung bei einer für
den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde erbracht werden.
......
6.4.3.1
Die Verhaltensprüfung wird durch den Tierarzt beim Veterinäramt unter Hinzuziehung
externer Sachverständiger auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände
durchgeführt.
......
6.4.3.5
Um eine landesweit einheitliche Durchführung der Verhaltensprüfung zu gewährleisten, wird
die für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde auf dem Erlasswege detailliert
über Inhalte und Durchführung der Prüfung informiert werden.
...
6.4.6
Die Befreiung von der Anleinpflicht kann ganz oder teilweise erfolgen (z.B. bezogen auf
bestimmte Gebiete oder Tageszeiten). Sie darf nicht über die Mindestvorgaben des § 3 Abs. 4
hinausgehen. Dies ergibt sich aus der systematischen und teleologischen Auslegung der LHVഊ- 29 -
NRW. Wenn schon für die lediglich anzeigepflichtigen Hunde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eine
unbedingte Anleinpflicht gemäß § 3 Abs. 4 gilt, muss dies in gleicher Weise für die Hunde der
in den Anlagen genannten Rassen gelten.
.......
6.4.7
Die Zulassung der Ausnahme kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nummer 4.4.1.3 gilt
entsprechend. Um bei einer Befristung die zugelassenen Ausnahmen aufrecht zu erhalten,
muss der Halter der zuständigen Behörde vor Ablauf der Frist die erfolgreiche Wiederholung
der Verhaltensprüfung nachweisen.
.......
Im Grunde sind diese Vorschriften so geschrieben, das
gar nicht alle Fragen endgültig beantwortet werden können.
Falls Du die gesamten Unterlagen schriftlich haben möchtest oder noch etwas unklar ist, mail mich ruhig an.
Meine addy findest Du in meinem Profil.
Schöne Grüße
merlin
[Dieser Beitrag wurde von merlin am 05. Februar 2001 editiert.]