LHV NRW nichtig - Klagen LHG

Karin0206

15 Jahre Mitglied
Verwaltungsgericht: Erfolg für den Tierschutzverein



Kreis OLpe. (wp) Im Rechtsstreit gegen die auf Hunderassen bezogenen Regelungen von Landeshundeverordnung und Landeshundegesetz konnte der Tierschutzverein Olpe jetzt einen ersten Erfolg verbuchen.


Das Verwaltungsgericht Arnsberg erklärte unter Bezugnahme auf aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeshundeverordnung NRW sei nichtig und unwirksam, weil ihre Massnahmen allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anknüpfen. Entsprechend mussten alle Gebührenbescheide für die Verhaltensüberprüfungen und Maulkorbbefreiungen der Hunde des Olper Tierheims aufgehoben werden.

Auch gegen die rassebezogenen Regelungen des Landeshundegesetzes NRW erwartet die Klägergemeinschaft um den Tierschutzverein einen Erfolg bis spätestens Anfang 2004. "Bei den Gebühren für die Verhaltensüberprüfung der Tierheimhunde handele es sich um einen einmaligen Vorgang, denn alle Hunde sind längst vermittelt.

Die Klagen gegen Haltungsgenehmigungen und Nebenbestimmungen der Hundehalter selbst bleiben jedoch bei Gericht anhängig. Bei diesen sogenannten Dauerverwaltungsakten hat sich die Rechtsgrundlage von der Landeshundeverordnung zum Landeshundegesetz geändert, so dass diese Klagen jetzt gegen das Landeshundegesetz weitergeführt werden", erklärte Rechtsanwalt Dr. Jürgen Küttner, der den Tierschutzverein bereits letztes Jahr zu einem neuen Fundtiervertrag mit den Kommunen verhalf und seit August 2000 die Klägergemeinschaft gegen die Landeshundeverordnung, Landeshundegesetz und "Kampfhunde"-Steuern vertritt.

"Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass eine Verordnung in ein Gesetz geändert wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Pressemitteilungen und Urteilen erhebliche Bedenken bezüglich der Verletzung des verfassungsgemäßen Gleichheitsgrundsatzes aufgrund der Nichterfassung des Deutschen Schäferhundes geäußert. Zusätzlich sehen wir einen Verstoß gegen Artikel 28 des EG-Vertrages, da überwiegend Hunderassen aus dem europäischen Ausland von der Gesetzgebung betroffen sind. Diese Argumentation werden wir für die Kläger, deren Hunde im Landeshundegesetz erfasst bleiben, weiter vortragen", führt der Düsseldorfer Anwalt aus.

Obwohl das VG Arnsberg die Landeshundeverordnung für nichtig erklärt hat, bestehe ein Schadensersatzanspruch nur für diejenigen Hundehalter, die Widerspruch eingelegt haben. Auch die Nebenbestimmungen der Haltungsgenehmigungen blieben für andere Betroffene im Gegensatz zu den Klägern in Kraft. "Wir können deshalb nach Rücksprache mit unserem Anwalt allen Hundehaltern nur ans Herz legen, gegen jeden Verwaltungsakt und jede Gebühr des Landeshundegesetzes Widerspruch einzulegen, sofern das noch möglich ist, sonst gehen sie bei dem von uns für spätestens im Jahr 2004 erwarteten Urteil über das Gesetz leer aus", rät die erste Vorsitzende des Tierschutzvereins, Elke Stellbrink.

Detaillierte Informationen zum Thema finden sich im Internet unter

27.01.2003

Aus der Westfalenpost

 
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